Nach dem Einkommensteuergesetz kann ein Unternehmen eine „Bilanzberichtigung“ vornehmen, wenn es seine Bilanz beim Finanzamt eingereicht hat, diese Bilanz aber inhaltlich fehlerhaft ist. Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass allein die objektive Unrichtigkeit einer Bilanz deren Berichtigung nicht rechtfertigt. Eine Bilanzberichtigung setzt vielmehr voraus, dass der Unternehmer bei der Aufstellung der Bilanz den Fehler hätte erkennen können. So ist eine Bilanzberichtigung nicht alleine dadurch gerechtfertigt, dass beispielsweise die Steuerrechtsprechung sich geändert hat und der Unternehmer diese Änderung in seiner Bilanz vornehmen will (BFH, Az.: I R 47/ 06).
Steuerrecht