Steuerliche Verpflichtungen als Passversagungsgrund bestehen schon dann, wenn ein vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheid ergangen ist. Die Absicht, sich durch weiteren Verbleib im Ausland dem Zugriff der Steuerbehörde zu entziehen, muss nicht schon während der Geschäftstätigkeit vorliegen. Der Steuerpflichtige kann nämlich auch später noch zu dem Entschluss kommen, sich ins Ausland abzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Az.: 5 S 56/07).
Steuerschulden