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Stillschweigende Annahme von Nachtragsangeboten

Sachverhalt

Eine für Auftragnehmer günstige Entscheidung hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 7 U 169/07 getroffen. In diesem Fall hatten sich die Parteien dahingehend verständigt, dass der Unternehmer weitere Leis­tungen erbringt und bezüglich dieser Leistungen ein Nachtragsangebot erstellt. Das Unternehmen verlangte restlichen Werklohn für einen Nachtrag. Dabei rechnete der Bauunternehmer die Einheitspreise seines Nachtragsangebotes ab, welches der Besteller nicht explizit angenommen hatte. Die zusätzlichen im Nachtragsangebot enthaltenen Leistungen wurden im Einvernehmen mit dem Besteller ausgeführt. Erst danach erhob der Besteller Einwendungen gegen die Angemessenheit des Nachtragsangebotes. Der Besteller kürzte die Rechnung.

Urteil

Fordert der Auftraggeber zusätzliche Leistungen und gibt der Auftragnehmer hierfür ein Nachtragsangebot ab, kommt eine stillschweigende Annahme dieses Nachtragsangebotes dadurch in Betracht, dass der Auftraggeber die Leistungen abfragt und entgegennimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen (Kammergericht Berlin Urteil vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 7 U 169/07).

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hat das Kammergericht ausgeführt, dass der Auftraggeber die Einheitspreise im Angebot des Auftragnehmers akzeptieren muss, weil er mit der Entgegennahme der Arbeiten die Preise aus dem Nachtrags­angebot konkludent angenommen hat. Etwaige spätere Einwendungen gegen die angebotenen Einheitspreise nach Abschluss der Arbeiten kommen daher zu spät.

Praxistipp

Der positive Ausgang des Verfahrens ist auf die Wachsamkeit des Auftragnehmers zurückzuführen, dass erkannt wurde, wann Nachtragsarbeiten erforderlich werden und dass dies schriftlich nachweisbar auf der Grundlage eines Nachtrags­angebotes dem Auftraggeber gegenüber signalisiert wurde. Es bleibt also zu betonen, dass für die „Auftragserteilung an sich“ der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet ist.