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Zweifel an den Fähigkeiten eines Radfahrers, im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug zu führen, liegen dann vor, wenn der Radfahrer betrunken am Straßenverkehr teilnimmt und bei ihm ein Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird. Kommt dann im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Sachverständige zu der Beurteilung, dass dieser Verkehrsteilnehmer seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren kann, so ist der Fahrradfahrer auch den Führerschein los. Denn eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ist Ausdruck eines erheblichen Kontrollverlustes (VG Oldenburg, Az.: 7 B 2323/08).