Ein Fahrradfahrer fiel der Polizei besonders auf, weil er mit seinem Fahrrad eine Fußgängerampel bei Rotlicht überfuhr. Eine Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 2 Promille und Hinweise auf Kokainkonsum. Im Strafverfahren wurde der Fahrradfahrer sodann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete die Verwaltungsbehörde an, dass er auch keine führerscheinfreien Fahrzeuge, wie beispielsweise Fahrräder oder Mofas, im Straßenverkehr führen darf. Das Verwaltungsgericht bestätigte dieses Verbot. Auch von einem betrunkenen Fahrradfahrer geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus, das hier noch durch Drogenkonsum gesteigert wird. Der Fahrradfahrer hat es nun selbst in der Hand, seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen wieder herzustellen, nämlich durch Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz und einer generellen, durch medizinisch-psychologische Begutachtung bestätigten Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit berauschenden Substanzen (VG Hannover, Az.: 9 B 4217/07).
Straßenverkehr
Fahrradfahrverbot bei Alkoholkonsum
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