Sachverhalt
Wie so häufig stritten die Bauvertragsparteien auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung nach geleisteter Arbeit über die Vergütung.
Urteil
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anzahl der im Stundenlohn geleisteten Arbeiten liegt beim Auftragnehmer.
2. Sind Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet, kann der Auftragnehmer den Umfang der Stundenlohnarbeiten durchaus anderweitig, z.B. durch Zeugenaussagen und die Vorlage von Rapportzetteln, nachweisen.
3. Es ist im Baugewerbe nicht üblich, dass Fahrtkosten nach Stundenaufwand berechnet werden (OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2011 – 21 U 88/10).
Praxistipp
Bereits bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, die zunächst die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Stundenlohnvergütung ist, sollten die Vertragsparteien festlegen, auf welche Weisen denn der entsprechende Nachweis zu führen ist. Den Unternehmer trifft die Beweislast für die korrekte Abrechnung und die Nachweispflicht. Werden dann allerdings vertragliche Festlegungen durch das Verhalten des Auftraggebers vereitelt, kann sich der Unternehmer auf Beweislasterleichterungen freuen.