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Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne der Straßenverkehrsordnung (STVO) liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, wie beispielsweise beim Gebrauch als Diktiergerät (OLG Jena, Az.: 1 Ss 82/06).