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STVO

Handyverbot am Fahrzeugsteuer

Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne der Straßenverkehrsordnung (STVO) liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder ­anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, wie beispielsweise beim Gebrauch als Diktiergerät (OLG Jena, Az.: 1 Ss 82/06).