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Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss mit der Betätigung des Öffnungssignals für das Tiefgaragentor abwarten, bis er Blickkontakt zu diesem hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, hat er mindestens 50 % des entstehenden Schadens selbst zu tragen (AG München, Az.: 231 C 2920/08).