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Führt ein Arbeitnehmer am Bremssystem eines betrieblichen Transportfahrzeuges vorsätzlich Manipulationen aus, weil er sich über einen Kollegen, der dieses Fahrzeug hauptsächlich bedient, geärgert hat, so rechtfertigt diese Handlung die fristlose Kündigung. Eine solche schwerwiegende gefahrenträchtige Manipulation ist auch durch Provokationen des Kollegen nicht gerechtfertigt (LAG Hamm, Az.: 18 Sa 2183/05).