Wenn eine Klausel zum „unversicherten Versand“ zur Irreführung des Verbrauchers in der Weise führt, dass er annimmt, er müsse im Fall einer Beschädigung oder dem Abhandenkommen der Ware die Folgen tragen, ist sie unwirksam. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt das Versandrisiko der gewerbliche Händler. Im geschäftlichen Verkehr gilt etwas anderes. Die Herausstellung der Werbung mit unversichertem Versand stellt eine abmahngefährdete Irreführung gem. § 3, 5 UWG dar (so auch LG Heidelberg, Beschluss vom 18.4.2006). Vorsicht aber auch bei der Herausstellung eines versicherten Versands. Nach einem Beschluss des Landgerichtes Hamburg (6.11.2007; Az. 315 O 888/07) kann eine solche Werbung irreführend sein und gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Preisangabenverordnung verstoßen.