Inhalt
Bei Abschluss eines Werkvertrages war vereinbart worden, dass der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Erbringung in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hatte. Wenngleich sich aus der Höhe des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag keine Bedenken ergaben, war die Vertragsstrafenvereinbarung doch unwirksam. Der Leistungstermin war nämlich verbindlich vereinbart worden; und die Ausführungsfrist sollte nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlängert werden. Es war unangemessen, dass die Vertragsstrafe auch dann fällig werden sollte, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hatte (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6.12.2007 – VII ZR 28/07 –).