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Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht, so reicht vor der Abnahme grundsätzlich die einfache Aufforderung aus, die Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen, um nach Fristablauf Schadenersatz zu verlangen. Eine genaue Mängelbeschreibung ist erst erforderlich, wenn das Werk schon abgenommen wurde (BGH; Urteil vom 25.3.2010, VII ZR 224/08).