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Verantwortlichkeit

Wasserschaden durch Installationsarbeiten

Inhalt

Nachdem durch den Ausbau von Ventilen und Thermostaten an verschiedenen Heizkörpern Wasser austrat, entstand ein Schaden von 26 000 Euro, den der Gebäudeeigentümer gegenüber dem Auftragnehmer geltend machte. Dabei ging es insbesondere um den Nachweis einer Pflichtverletzung sowie der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Grundsätzlich ist dafür der Geschädigte zuständig. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Schaden den Umständen nach seine Ursache nur in der Sphäre des Auftragnehmers haben kann. Wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrühren kann, kann ausnahmsweise von dem Schaden auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden. So war es in dem konkreten Fall. Der im Spitzbogen installierte Heizkörper (geschätztes Alter zwischen 5 und 10 Jahre) war vor Beginn der Installationsarbeiten dicht gewesen; an der Entlüftungseinheit war zunächst hantiert worden, um Wasser abzulassen. Ein Dritter hatte keinen Zugang zu dem Raum gehabt. Maßgeblich war, dass Vierkantenlüftungsschraube sowie Entlüftungsstutzen baulich eine Einheit bildeten und so eng miteinander verbunden waren, dass eine Differenzierung der Verantwortungsbereiche (Vierkantenlüftungsschraube im Verantwortungsbereich des Installateurs und Entlüftungsstutzen im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers) nicht in Frage kam. Auch konnte nicht einfach angenommen werden, eine defekte bzw. überalterte Hanfdichtung am Entlüftungsstopfen wäre Ursache für den Schaden gewesen. So war es Sache des Installateurs zu beweisen, dass er die Installationsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hatte, insbesondere die Entlüftungsschraube am obersten Heizkörper ordnungsgemäß verschlossen und am Entlüftungsstutzen nicht hantiert worden war. Wenn dieser Beweis nicht geführt werden konnte, musste der Installateur den Schaden ersetzen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 16.2.2007 – 4 U 151/06 – vertreten.