Da in der Dusche einer Wohnung der Anschluss zwischen Ablaufgehäuse und Aufstockelement nicht die notwendige Dichtigkeit hatte, kam es zu einer Überschwemmung. Dafür wollte der Auftraggeber Schadensersatz haben. Der Installateur meinte jedoch, der nach ihm tätig gewordene Natursteinleger, hätte die Undichtigkeit herbeigeführt, indem er den Dichtungsring durch Einwirkung auf das Aufstockelement aus seiner ursprünglich korrekten Position verschoben hätte. Ein solcher Vorgang wurde von einem Sachverständigen als möglich bezeichnet. Dies änderte aber an der gewährleistungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Installateurs nichts, weil er gemäß § 13 VOB/B für die objektive Mangelfreiheit seines Gewerkes im Zeitpunkt der Abnahme, die erst nach Vollendung des Natursteinbodens erfolgt war, einstehen musste. Da eine Aufklärung, ob der Installateur oder der Natursteinleger die Undichtigkeit des Ringes herbeigeführt hatte, nicht mehr möglich war, konnte der Installateur auch den ihm obliegenden Nachweis, dass er den Mangel nicht verschuldet hatte, nicht mehr führen. Aufgrund des von ihm zu vertretenden Mangels haftete der Installateur auch für die Verursachung des Wasserschadens in der darunter liegenden Deckenkonstruktion. Es kamen allerdings Installateur und Natursteinleger für die Schadenverursachung in Frage. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2008 – 21 U 62/08 – war jeder der beiden Beteiligten für den ganzen Schaden haftbar.
Verantwortlichkeit
Wer haftet für mangelhafte Installation?
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