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Weicht ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links aus, um einen etwaigen Zusammenstoß zu vermeiden und gerät er dadurch ins Schleudern, hat die Teilkaskoversicherung den Schaden als so genannter Rettungskostenersatz zu erstatten. Es sei denn, der Autofahrer handelt grob fahrlässig. Das Gericht entschied in diesem Fall, dass das Ausweichen nach links angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar gewesen ist. In einer solchen Situation ist ein Ausweichen vor Wild legitim, um einen Wildzusammenstoß zu vermeiden (AG München, Az.: 345 C 3874/08).