Sachverhalt
Ein Bauunternehmen leistete mangelhaft. Unter Außerachtlassung der notwendigen Schritte zur Durchsetzung von Mängelrechten griff der Auftraggeber zu früh zur Selbstnachbesserung. Ein Auftragnehmer, der mangelhaft leistet, hat aber nicht nur die Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Werkes, sondern auch das Recht zur Eigennachbesserung. Das wurde ihm rechtswidrig abgeschnitten.
Urteil
Nach einer unberechtigten Selbstvornahme des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer der Werklohn für seine bis dahin erbrachten mangelhaften Leistungen selbst dann ungekürzt zu, wenn er diese zum Zwecke der Neuherstellung vollständig abgerissen hatte (OLG Jena, Urteil vom 7.12. 2006 – 1 U 34/05).
Praxistipp
Die mangelfreie Leistung ist natürlich die Hauptpflicht eines jeden Werkunternehmers. Dem Auftragnehmer steht aber bei etwaigen Mängeln auch zu, diese selbst zu beheben. Nur sehr eingeschränkte Fälle, in denen dem Auftraggeber das Vertrauen in die Leistung des Auftragnehmers derart abhanden gekommen ist, dass ihm eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten wäre, können diesen Grundsatz durchbrechen. In jedem Fall solle der Unternehmer Mangelanzeigen ernst nehmen und innerhalb der jeweils gesetzten Fristen reagieren. Das ungenutzte Verstreichen einer gesetzten Mangelbeseitigungsfrist führt zum Recht des Auftraggebers zur Ersatzvornahmehandlungen. Die gesetzte Mangelbeseitigungsfrist muss allerdings jeweils angemessen sein.