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Vorsicht Haftungsfalle!

Zunächst hatte das Gericht klargestellt, dass es grundsätzlich möglich ist, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen. Allerdings bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und hat Grenzen, nämlich da, wo Gefahren für Leib und Leben entstehen würden. Besteht die Funktion einer Werkleistung – so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf – darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelbehaftet, wenn nur das Risiko des Gefahreintritts besteht.

Vereinbarung von Abweichungen

Auf keinen Fall kann von einer Zustimmung des Auftraggebers mit der abweichenden Leistung ausgegangen werden, wenn der Auftragnehmer nicht die entsprechende Aufklärung sicherstellt. Das sollte aus Gründen der Beweislast immer schriftlich erfolgen und sorgfältig dokumentiert werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, hat der Auftragnehmer Nacherfüllung zu leisten. Muss beispielsweise die Dämmplatte einer Fußbodenheizung ausgetauscht werden, gehören die Arbeiten außerhalb des Gewerks, so die De- und Remontage des Estrichs, auch zum Nacherfüllungsumfang.

Das Urteil hat aber nicht nur den Auftragnehmer getroffen, sondern zugleich auch den baubegleitenden Planer. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler. In diesem Fall kommt dann eine Gesamtschuldnerschaft in Betracht.

PraxisTipp

Für einen Werkunternehmer oder Planer, der von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen will, ist hohe Vorsicht geboten. Er muss seinen Auftraggeber deutlich hierauf hinweisen und über mögliche Folgen umfassend belehren. Ein solcher Hinweis sollte aus Gründen der Dokumentation auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Die Rechtsprechung stellt an diese Aufklärungsverpflichtung hohe Anforderungen. Im Zweifel muss deshalb von einem Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik dringend abgeraten werden.

Definition

Laut dem Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 25. Juli 2002 – 13 U 979/02) sind allgemein anerkannte Regeln der Technik „auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhende, allgemein bekannte, anerkannte und bewährte technische Regeln für den Entwurf, die Ausführung und die Unterhaltung baulicher Anlagen“.