Sachverhalt
Die Vertragsparteien stritten um die Mehrkostenberechnung des Auftragnehmers, der vorgab aus der Leistungsbeschreibung den Anfall von besonders viel Handarbeit nicht habe entnehmen können. Es war ferner strittig, ob die Mehrarbeiten im Rahmen der Nebenarbeiten (kostenfrei) für den Auftraggeber geschuldet waren oder ob diese Arbeiten als besondere Leistungen einzustufen waren.
Urteil
1. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es in erster Linie auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an.
2. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören dazu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen (ATV).
3. Eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV kann unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2009 - 11 U 29/09.
Praxistipp
Eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV kann unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist. Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung sind alle nach §§ 133, 157 BGB maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Wenn für den Auftragnehmer aus der Leistungsbeschreibung ohne weiteres erkennbar ist, dass weitere Arbeiten anfallen, hat er es schwer, später Zusatzvergütungen geltend zu machen.