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Werbesendung

Unerwünschte E-Mail

Inhalt

Die Bitte an einen E-Mail-Empfänger mitzuteilen, ob er in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden will (sogenannte Double-Opt-In-Verfahren) ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden. Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails, doch darf dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postweg so risikobehaftet ist, dass er faktisch verhindert wird. Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern. Hierzu ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus. Durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsanforderung ist sichergestellt, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten sind. Dies ist dem E-Mail-Empfänger zuzumuten (AG München, Az.: 161 C 29330/06).