Nach § 13 VOB beginnt die Verjährung für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen. Auf die Inbetriebnahme einer Kälteanlage kann aber dann nicht abgestellt werden, wenn die geschuldeten Arbeiten noch nicht fertiggestellt worden sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung der Werkleistung in Betracht. Von bloßen unbedeutenden Restarbeiten kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn noch Abluftanschlüsse erstellt, Bohrungen ausgeführt und Rohre angebracht werden, Betriebsmeldungen in die Funkbedienung eingebaut, Kühlungen eingestellt und entlüftet werden. Der Umfang dieser Arbeiten schließt die Annahme aus, der Auftraggeber habe durch die Inbetriebnahme der Kühlanlage trotz der auszuführenden Arbeiten die Werkleistung bereits als vertragsgemäß akzeptiert (Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 31.10.2006 – I 23 U 39/06 -).
Werkleistung
Bedeutung der Abnahme
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