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Die Werklohnforderung wird fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Werkleistung erklärt hat. Sie wird aber auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, weil der Auftraggeber die Abnahme bereits abgelehnt hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, wenn der Unternehmer die Leistung vertraggemäß erbracht hat.