Wenn es zwischen den Werkvertragsparteien zum Streit über die Höhe des Werklohns kommt, ist die Leistungsbeschreibung von entscheidender Bedeutung. Der Bieter darf die Leistungsbeschreibung im Zweifel so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will; das bedeutet u.a., dass die Leistung eindeutig zu beschreiben ist. Im Hinblick auf den unbestimmten Empfängerkreis der Erklärung kommt dem Wortlaut der Ausschreibung vergleichsweise große Bedeutung zu. Sind die sprachlichen Formulierungen der Ausschreibung nicht genügend aufeinander abgestimmt, so ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, welche die nach der VOB/A geforderte Eindeutigkeit nicht in Frage stellt. Anerkannt ist weiter, dass es innerhalb der Leistungsbeschreibung keinen grundsätzlichen Vorrang gibt; zur Leistungsbeschreibung gehören sowohl die Vorbemerkungen als auch die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die Vorbemerkungen enthalten in aller Regel wesentliche Angaben, die zum Verständnis der Aufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind; diese Angaben sind in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis als sinnvolles Ganzes auszulegen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 3.5.2007 – 8 U 254/06 – vertreten.
Werklohnforderung
Leistungsbeschreibung entscheidet
Inhalt