Bei Abschluss von Werkverträgen wird vielfach vereinbart, dass für das Vertragsverhältnis die VOB/B maßgebend sein soll, ohne dass die Vertragsparteien umfassend informiert sind, was diese bedeutet. Es muss davon ausgegangen werden, dass die VOB/B keine gesetzliche Regelung ist, sondern eine Ausarbeitung der Interessierten.
Auf alle Fälle ist davon auszugehen, dass die VOB/B ein ausgewogenes Vertragswerk ist. Sie ist in letzter Zeit nur in einem Punkt wesentlich geändert worden, nämlich hinsichtlich des Gewährleistungsrechts. Dadurch hat sich aber an der Ausgewogenheit der VOB/B nichts geändert. Auftraggeber und Auftragnehmer haben nämlich zusammengewirkt, um die VOB/B zu formulieren.
Deshalb unterliegen die VOB/B nicht der gerichtlichen Kontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart wird. Dann ist ein insgesamt angemessener Interessenausgleich zwischen den an Werkverträgen Beteiligten anzunehmen. Vereinbaren die Vertragsparteien aber die Verbindlichkeit der VOB für den Werkvertrag und ergänzend dazu einige Abänderungen, können Schwierigkeiten auftreten. Werden die Abänderungsklauseln gerichtlich geprüft und als unzulässig verworfen, gilt die restliche VOB/B für das Vertragsverhältnis im übrigen nicht, sondern das Werkvertragsrecht des BGB (Urteil des Kammergerichts vom 15.2.2007 – 23 U 12/06 –).