Nach dem Einbau einer Heizungsanlage machte der Auftraggeber Mängel geltend und erklärte deshalb den Rücktritt vom Werkvertrag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.3.2007 – 1 U 71/05 –, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.1.2008 – VII ZR 91/07 – bestätigt wurde, konnte der Auftraggeber aber nicht von dem Vertrag zurücktreten, weil die Pflichtverletzung des Auftragnehmers unerheblich war. Die Heizungsanlage wies lediglich geringe Mängel auf, die ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigten und mit geringem Aufwand zu beseitigen waren.
Der vorliegende Defekt des Außentemperaturfühlers der witterungsgeführten Regelung der Heizungsanlage hatte nur zur Folge, dass der Regler „zugefahren“, d.h. auf „Null“ gestellt war. Bei manueller Einstellung funktionierte die Anlage aber. Eine solche Einstellung auf den Handbetrieb konnte der Auftraggeber selbst vornehmen. Der Defekt des Außentemperaturfühlers und das Fehlen eines Sicherheitsventils und einer Leitungsdämmung waren mit einem Aufwand von etwa 100 Euro (1% des Auftragswerts) zu beseitigen und beeinträchtigten die Funktionsfähigkeit der Anlage ebenfalls nicht. Auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Auftraggebers an einer vertragsgemäßen Leistung war dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Rückabwicklung des Vertrages nicht zumutbar.