Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestands einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um Zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung, wie hier der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag, zu unterbreiten (BGH, Az.: I ZR 88/05).
Wettbewerbswidrig
Anrufe sind verboten
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