Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (KG Berlin, Urteil vom 7.9.2007, Az. 5 W 266/07)