Sachverhalt
Eine Firma hatte eine zentrale Wärmeversorgung für verschiedene Häuser zu errichten. Diese Station wies nicht die vertragsgemäße Funktion auf, weil die angeschlossenen Häuser, namentlich die von der Heizzentrale entfernter liegenden Nutzer, nur unzulänglich mit Heiz- und Warmwasser versorgt werden können. Das von der Firma erstellte Rohrleitungssystem war dafür mit ursächlich. Die Verteilung erfolgt über Rohre mit unmittelbarer Übergabe der Wärme an die einzelnen Häuser jeweils durch direkten Anschluss, also ohne Zwischenschaltung von Wärmetauschern, und stellt somit ein einziges Wärmeversorgungssystem wie in einem Einzelgebäude dar. Das Direktsystem muss hydraulisch abgeglichen sein, es muss also überall ein stetiger Versorgungsfluss ohne Druckdifferenzen bestehen, um die vertraglich vorgesehene gleichmäßige Wärmeversorgung aller Nutzer zuverlässig zu erbringen. Dieses Ziel wurde nicht erreicht, weil Verteilungsrohre verlegt wurden, die einen einheitlichen Innendurchmesser, zudem nur einen solchen von 18 mm, aufweisen und deshalb letztlich ungeeignet für das Konzept sind. Die Qualität eines erheblichen Mangels im Rechtssinne war dadurch gegeben, dass der Auftraggeber auch ohne ausdrückliche Vertragsabsprache einen Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen in Form einer zuverlässigen Versorgung mit der angeforderten Wärme erwarten durften. Die in der Grundfunktion problematische Anlage des Unternehmers gewährleistete dies nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits zum Zeitpunkt des Auftrages in den Jahren 2000/2001 die endgültige Anzahl der Nutzer und der Zeitpunkt ihres Anschlusses, noch nicht feststanden, andererseits ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept als Vertragsgegenstand vereinbart war. Anders wäre es nur, wenn ein geringerer Standard eindeutig vereinbart wäre und der Auftraggeber sich damit, etwa unter Abwägung zur erzielbaren Einsparung von Kosten bzw. Energie, einverstanden erklärt hätte. Das setzt indessen eine umfassende Aufklärung durch den fachkundigen Unternehmer voraus. Eine solche Aufklärung war aber unterblieben.
Urteil
Der Auftraggeber eines Blockheizkraftwerks darf auch dann eine zuverlässige Wärme- und Warmwasserversorgung erwarten, die einem Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen entspricht, wenn ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept vereinbart ist (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2009 – 19 U 143/05).
Praxistipp
Die Übereinstimmung von Planungskonzepten mit Installationsarbeiten ist bei komplexen Bauvorhaben eine wichtige Voraussetzung für den werkvertraglichen Erfolg. Der hydraulische Abgleich ist in jeder Heizungsanlage Element des geschuldeten Vertragssolls. Fehlt er, ist das Werk mangelhaft. Gibt es Unklarheiten über den zu erreichenden Erfolg bzw. die Verwirklichung von Planungskonzepten, muss der Installateur seinen Prüf-, Hinweis- oder Aufklärungspflichten nachkommen.