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Erforderliche Kennzeichnung für Gasgeräte

CE alleine reicht nicht

Wie wichtig es ist, ein waches Auge auf das Typenschild zu haben, musste ein Kollege aus Dortmund vor kurzem erfahren. Er hatte im Internet ein vermeintliches Schnäppchen gemacht. Vaillant Gas-Kombithermen waren hier satte 35 % unter dem Lis­tenpreis im Angebot. Und genau die fünf Stück, die er für seine aktuelle Baustelle gebrauchen konnte, waren noch verfügbar. Das Geschäft ging über die Bühne. Die Geräte wurden montiert. Das böse Erwachen kam dann bei der Abnahme durch den Schornsteinfeger. Der erklärte ihm nach Sichtung der Typenschilder, dass diese Geräte in Deutschland nicht betrieben werden dürfen, obwohl sie mit einem CE-Kennzeichen versehen waren.

Die NOX-Falle schnappt zu

Begründen konnte der Schornsteinfeger seine Entscheidung leicht. Er hatte sofort gesehen, dass am Gerät jeweils die NOX-Klasse 4 angegeben war. Nach dem Bundes-Immis­sions­schutzgesetz dürfen in Deutschland aber nur Gasgeräte betrieben werden, welche die Anforderungen der NOX-Klasse 5 (Stickoxid-Ausstoß maximal 70 mg/kWh) erfüllen. Als noch nach nationalen Normen geprüft wurde, bekamen nur die Geräte überhaupt ein DVGW-Prüfkennzeichen, die auch dieser Anforderung entsprachen. Heute ist die Europäische Gasgeräterichtlinie die Prüfgrundlage. Und die stellt die NOX-Frage gar nicht. Das CE-Kennzeichen kann also auch Geräte zieren, deren Stickoxid-Ausstoß für bundesdeutsche Gesetze viel zu groß ist. Da sich die Geräterichtlinie um den NOX-Ausstoß nicht kümmert, fordert sie auch keinerlei Angaben hierzu.

Ist nun weder dem Typenschild, noch der Installationsanleitung zu entnehmen, dass das Gerät der NOX-Klasse 5 entspricht, darf es in Deutschland nicht in Betrieb genommen werden. Das gilt natürlich auch für den Fall, wenn auf dem Gerät oder in den Unterlagen eine andere NOX-Klasse als 5 angegeben wird. Dem Hersteller ist keinesfalls ein Vorwurf zu machen. Gasgeräte, die für Länder bestimmt sind, in denen solche Emissionsgrenzen nicht existieren, werden aus Kostengründen anders konstruiert, z.B. mit anderen Brennern bestückt.

Prüfstellen-Kenn-Nummer macht keine Aussage

Aber nicht nur die Angabe der NOX-Klasse entscheidet darüber, ob ein Gasgerät in Deutschland betrieben werden darf. Wie schon erwähnt, muss das Gerät mit dem CE-Zertifizierungszeichen versehen sein. Es bestätigt, dass der Wärmeerzeuger alle Anforderungen erfüllt, die die Europäische Gasgeräterichtlinie aufstellt. Der Buchstabenkombination „CE“ wird eine vierstellige Nummer angehängt. Es handelt sich um die Kenn-Nummer der Konformitätsprüfstelle, die das Baumuster des Gerätes gecheckt hat. Dabei steht die Nummer 0085 für Prüfstellen in Deutschland.

Diese Information führt in der Praxis oft zu einem Missverständnis. Nämlich zu der Annahme, dass Geräte mit der Angabe „CE-0085“ auf jeden Fall für den Betrieb in Deutschland geeignet sind. Tatsächlich aber, besteht ein freier Wettbewerb der Prüfstellen. Ein Gasgerätehersteller kann zum Beispiel ein Gerät, das für den Einsatz in Deutschland bestimmt ist, in Portugal prüfen lassen. Dann ziert das Gerät eben die Kennzeichnung „CE-0064“. Umgekehrt kann auf einem Gerät, das für den Betrieb in Portugal eingerichtet ist, durchaus „CE-0085“ stehen. Die Nummer am CE-Zeichen sagt also nur aus, wo das Baumuster des Gerätes geprüft wurde und nicht, in welchem Land es betrieben werden darf.

Geräte-Typenschild macht klare Aussagen

Neben dem CE-Zertifizierungszeichen sind auf dem Typenschild des Gerätes weitere Angaben zwingend gefordert:

  • Name und Kennzeichen des Herstellers
  • Handelsbezeichnung
  • Art der Stromversorgung
  • Jahreszahl des Inverkehrbringens
  • Gasgerätekategorie und Gasgeräteart
  • Prüfgasart und Gasdruck

Dass die Angabe des Namens und des Kennzeichens des Herstellers auf dem Gerätetypenschild verlangt wird ist logisch. Schließlich muss der Installateur wissen, an wen er sich bei Fragen oder Problemen wenden muss.

Damit bei solchen Fragen keine Missverständnisse entstehen, wird die Angabe der Handelsbezeichnung verlangt. Sie ist eine herstellerspezifische „Benennung“ des Gerätes, wie zum Beispiel ZWR 24-6-KE oder VKU-1 XE.

Die Art der erforderlichen Stromversorgung gibt Stromart, Stromspannung, elektrische Leistung des Gerätes und Schutzart an.

Mit der Jahreszahl des Inverkehrbringens wird das Jahr benannt, indem das Gerät das Herstellerwerk verlassen hat. Sie wird an die Kenn-Nummer des CE-Kennzeichens angehängt, z.B. CE-0085-09, oder gesondert auf dem Typenschild angegeben.

Bei der Kategorie ist ­dechiffrieren angesagt

Die Gasgerätekategorie zeigt, mit welchen Gasen das Gerät betrieben werden kann. Gasgeräte der Kategorie I sind für den Betrieb mit Gasen einer Gasfamilie geeignet, Geräte der Kategorie II sind (nach Brennerdüsenwechsel) für den Betrieb mit Gasen zweier Gasfamilien einsetzbar, Geräte der Kategorie III können mit Gasen aller Gasfamilien betrieben werden.

Während bei der Kategorie III keine weiteren Angaben nötig sind, muss bei den Kategorien I und II angegeben werden, welche Gase in Frage kommen. Das geschieht durch die Zuordnung von Indexzahlen. Ein Gasgerät der Kategorie II23 ist beispielsweise für den Betrieb mit Gasen der zweiten und dritten Gasfamilie geeignet. Bei Gasen der zweiten und dritten Gasfamilie werden meist noch die Gasgruppen mit angegeben.

Beispiel:
II2ELL3P/B
Es handelt sich hier um ein Gasgerät der Kategorie II, geeignet für zwei Gasfamilien, nämlich 2. Gasfamilie (Erdgas) der Gruppe E und LL sowie 3. Gasfamilie (Flüssiggas) der Gruppe P (Propan) und B (Butan).

Deutschlandtauglichkeit über Prüfgas feststellen

Wie das eingangs erwähnte Beispiel des Dortmunder Kollegen zeigt, muss man unbedingt darauf achten, dass ein für Deutschland geeignetes Gerät montiert wird. Das Gerät ist geeignet, wenn der Gasdruck für Gase der zweiten Gasfamilie mit 20 mbar und für Gase der dritten Gasfamilie mit 50 mbar angegeben ist. Die Eignung für die Gasart lässt sich daran erkennen, mit welchen Prüfgasen das Gerät geprüft wurde. Das Prüfgas G20 steht für das in Deutschland anliegende Erdgas E. Das Erdgas LL wird mit dem Prüfgas G25 simuliert. Für Propan wird das Prüfgas G31 verwendet, Butan wird mit G30 simuliert.

Beispiel:
I2ELL G20/G25, 20 mbar
Das Gerät ist für den Betrieb in Deutschland geeignet.

Tauchen dort andere Prüfgasangaben als die genannten auf, ist das Gerät zwar CE-geprüft, darf in Deutschland aber nicht betrieben werden. Häufig erleichtert der Hersteller dem Fachmann die Arbeit, indem er eine so genannte Länderkennzeichnung macht. Geräte, die für den Betrieb in Deutschland ausgerüstet sind, werden mit „DE“ gekennzeichnet. Die Länderkennzeichnung wird den Kategorieangaben einfach vorangestellt.

Beispiel:
DE/I2ELL G20/G25, 20 mbar

Die Länderkennzeichnung wird allerdings nicht zwingend gefordert. Fehlt die Länderkennung, muss man nach Prüfgasen und Druckangaben entscheiden, ob das Gerät eingesetzt werden darf.

Das Nummernschild des Gasgerätes

Für den Gerätehersteller ebenfalls freiwillig, ist die Angabe der Produkt-Identifikationsnummer (kurz „Produkt-Ident-Nummer“) auf dem Typenschild. Diese Nummer wird bei jeder bestandenen Prüfung vergeben und ermöglicht es, einen Prüfvorgang zurückzuverfolgen, ähnlich so, wie man anhand eines Nummernschildes den Fahrzeughalter ausfindig machen kann. Die Produkt-Ident-Nummer setzt sich zusammen aus:

  • den Buchstaben „CE“
  • der Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle, welche die Prüfung durchgeführt hat
  • der verschlüsselten Angabe des Jahres, in dem die Prüfung durchgeführt wurde
  • der laufenden Prüfungsnummer im Bezugsjahr

Die Angabe der Jahreszahl in codierter Form hat sich in der Praxis bewährt. Auf diese Weise bleiben dem Fachmann Diskussionen mit Kunden erspart, die befürchten, ein „altes“ Gerät geliefert bekommen zu haben, weil die in der Produkt-Ident-Nummer angegebene Jahreszahl der Baumusterprüfung schon ein paar Jahre zurückliegt.

Neben diesen, nach Gasgeräterichtlinie geforderten Angaben auf den Typenschildern von Gasgeräten, sollte zudem die NOX-Klasse angegeben sein. Sie ist das erste Kriterium, um festzustellen, ob ein deutschlandtaugliches Gerät vorliegt. Wird hier die Klasse 5 bescheinigt und die Länderkennzeichnung DE ist auch zu finden, dann passt alles. Ist zwar die NOX-Klassenangabe o.k., es fehlt aber die Länderkennzeichnung, muss man sich über die Angabe der Prüfgase und der Gasdrücke ein Bild machen, ob das Gerät für den Betrieb in Deutschland eingerichtet ist.

Einen weiteren Schutz vor versehentlichem Einsatz nicht verwendungsfähiger Gasgeräte stellt das DVGW-Qualitätszeichen dar. CE-geprüfte Geräte, die über die Anforderungen der Gasgeräterichtlinie hinaus Anforderungen hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Servicefreundlichkeit, Ersatzteil-Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes im Sinne der gesetzlicher Vorgaben erfüllen, können das mit einer DVGW-Prüfung feststellen lassen. Führt ein Gasgerät zusätzlich zum CE-Zertifizierungszeichen das DVGW-Qualitätszeichen, kann man sicher sein, dass man auch nicht in die NOX-Falle tappt, wenn der Schornsteinfeger zur Abnahme kommt.

Hintergrund

Die CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht. Sie bescheinigt, dass ein Produkt die Mindestanforderungen an die technische Sicherheit erfüllt, auf die sich die europäischen Mitgliedstaaten geeinigt haben. Ein Hersteller kann die CE-Kennzeichnung auf seinen Produkten anbringen, wenn diese Mindestanforderungen erfüllt sind. Eine Kontrolle durch ein unabhängiges Prüf­institut ist damit nicht verbunden. Wird die CE-Kennzeichnung hingegen in Verbindung mit einer vierstelligen Nummer angebracht, wurde die Überprüfung des Produktes von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Nummer ist die Kenn-Nummer des Ins­titutes, welches die Überprüfung vor­genommen hat. Aber auch das CE-Kennzeichen mit Kenn-Nummer sagt nichts darüber aus, ob das Gerät oder Bauteil für den Einsatz in einem bestimmten Umfeld überhaupt geeignet ist. Auch andere Geräteeigenschaften, wie Zuverlässigkeit, Lebensdauer, Wartungs- oder Bedienungskomfort werden durch das CE-Kennzeichen nicht abgedeckt.

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