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Fachwissen für Profis

Schallschutz nach VDI 4100

Die VDI-Richtlinie 4100 (Bild 1) richtet sich insbesondere an ausführende Firmen, Architekten, Planer, Hersteller von Bauprodukten sowie an Eigentümer und Nutzer von Wohngebäuden mit den darin befindlichen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung. Die Empfehlungen der Richtlinie sind ebenso anwendbar in Gebäuden, die wohnungsgleich oder wohnungsähnlich genutzt werden, wie Studentenwohnheime, Altenwohnheime, Gebäude für betreutes Wohnen und Pflegeheime.

Die wichtigsten Änderungen

Gegenüber der alten VDI-Richtlinie 4100 ergeben sich folgende gravierende Änderungen:

  • Die Empfehlungen der neuen Richtlinie gelten für einen erhöhten Schallschutz und nicht mehr für eine erhöhte Schalldämmung.
  • Schutzbedürftige Räume im Sinne dieser Richtlinie sind gegen Geräusche zu schützende Aufenthaltsräume, das hei&szlig;t in Wohnungen alle Räume mit einer Grundfläche &ge; 8 m<sup>2</sup>.
  • Wegen der gewünschten Vertraulich­keit und Intimität werden in dieser ­Richtlinie auch Bäder mit einer Grund­fläche &ge; 8 m<sup>2</sup> als schutzbedürftige Räume betrachtet.
  • Die Schallschutzstufe SSt I entspricht nicht mehr den Mindestanforderungen der DIN 4109.
  • Der Schallschutz im eigenen Wohnbereich kann &ndash; falls sinnvoll und praktisch umsetzbar &ndash; gesondert nach den neuen Schallschutzstufen SSt EB I bzw. SSt EB II vereinbart werden.
  • Gemä&szlig; der neuen Richtlinie gilt der zulässige &bdquo;Schalldruckpegel für gebäudetechnische Anlagen&ldquo; für alle haustechnischen Anlagen einschlie&szlig;lich Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Die frühere Trennung nach Geräuschen von &bdquo;Wasserinstallationen&ldquo; und &bdquo;sonstigen haustechnischen Anlagen&ldquo; ist nicht mehr relevant.

Schallschutz statt Schalldämmung

Der gravierendste Unterschied zwischen der neuen VDI 4100 und der alten Ausgabe vom August 2007 besteht darin, dass die Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz gelten und nicht mehr für eine erhöhte Schalldämmung. Trotz gleicher SchalldämmMaße Rw der trennenden Bauteile können die Unterschiede des Schallschutzes erheblich sein, je nach Größe der aneinander grenzenden Räume. Der Schallschutz wird beschrieben durch die nachhallzeitbezogenen Größen

  • D<sub>nT,w</sub> für den Luftschallschutz,
  • L<sub>nT,w</sub> für den Trittschallschutz und
  • L<sub>AFmax,nT</sub> für den mittleren Standard-­Maximalpegel.

Die Werte beziehen sich jeweils auf eine Nachhallzeit von T0 = 0,5 Sekunden.

Durch die Einführung von nachhallzeitbezogenen Schallpegeln und Schallpegeldifferenzen ist eine situationsbezogene und damit schallschutzorientierte Planung möglich. Für Architekten bzw. Bauingenieure ist dies allerdings mit einem erheblichen Mehraufwand bei der Gebäudeplanung verbunden.

Schallschutzstufen gegenüber fremden Wohnungen

In den Abschnitten 4 und 5 der Richtlinie werden Schallschutzwerte gegenüber fremden Wohnungen für die Schallschutzstufen SSt I bis SSt III empfohlen, unterschieden nach Mehrfamilienhäusern sowie Einfami­lien-Doppel- und Einfamilien-Reihenhäusern (Bild 2). Wohnungen, die nicht mindestens den Empfehlungen der Schallschutzstufe SStI entsprechen, werden in der Richtlinie nicht behandelt. Schutzbedürftige Räume im Sinne der VDI 4100 sind gegen Geräusche zu schützende Aufenthaltsräume, das heißt in Wohnungen alle Räume mit einer Grundfläche ≥ 8 m2. Wegen der gewünschten Vertraulichkeit und Intimität werden in dieser Richtlinie auch Bäder – mit einer Grundfläche ≥ 8 m2 – als schutzbedürftige Räume betrachtet. Für Nutzergeräusche, wie zum Beispiel Öffnen und Schließen des WC-Deckels, Spureinlauf oder Rutschen in der Badewanne, wurden auch für die Schallschutzstufen SSt II und SSt III keine Kennwerte festgelegt. Man geht jedoch davon aus, dass diese Geräusche durch Verwendung üblicher Maßnahmen zur Körperschalldämmung bei der Montage der Sanitäreinrichtungsgegenstände so weit wie möglich gemindert werden.

Verbesserter Schallschutz ­innerhalb von Wohnungen

Der verbesserte Schallschutz innerhalb von Wohnungen und Einfamilienhäusern wird im Abschnitt 6 der Richtlinie behandelt. Hierzu wurden die Schallschutzstufen SSt EB I und SSt EB II eingeführt. Bezüglich des verbesserten Schallschutzes innerhalb von Wohnungen heißt es hier: „Wird innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Einfamilienhauses – wegen unterschiedlicher Nutzung der Schallquellen in einzelnen Räumen, unterschiedlicher Arbeits- und Ruhezeiten einzelner Bewohner oder wegen sonstiger erhöhter Schutzbedürftigkeit – besonderer Wert auf ­einen guten Schallschutz gelegt, so sollen die in Tabelle 4 vorgeschlagenen Empfehlungen vereinbart werden. Dabei ist vorab sorgfältig zu prüfen, ob bei dem geplanten Grundriss und der ­vorgesehenen Bauweise eine derartige Ver­einbarung sinnvoll und möglich ist. Bei ‚offener Bauweise‘ lassen sich die Empfehlungen der Tabelle 4 im Allgemeinen nicht erreichen.“

Vereinbarungen zum baulichen Schallschutz

Die wichtigsten Hinweise zu den Vereinbarungen zum baulichen Schallschutz sind im Abschnitt 7 der VDI 4100 aufgeführt. In Absatz 1 heißt es hierzu: „Die Vertragspartner sollen die Höhe des gewünschten Schallschutzes festlegen, die daraus resultierende Schallschutzstufe (SSt I, SSt II oder SSt III) und gegebenenfalls auch einen Schallschutz im eigenen Wohnbereich (SSt EB I und SSt EB II) vertraglich vereinbaren.“ Gemäß Absatz 2 können für Räume einer Wohnung auch unterschiedliche Schallschutzstufen vereinbart werden, wie zum Beispiel „Wohnung der Schallschutzstufe I (SSt I) mit einem besonders geschützten Wohnzimmer der Schallschutzstufe II (SSt II)“.

Planung des Schallschutzes und der Schalldämmung

Im Abschnitt 8 der VDI 4100 werden Empfehlungen zur Planung des Schallschutzes und der Schalldämmung gegeben.

Unter 8.1 Allgemeines heißt es: „Mit dem umfassenden Produktangebot für Bau, Ausbau und technische Gebäudeausrüstung sind zur fachkundigen Planung und Ausführung zusammen mit einer dokumentierten fachkundigen Bauüberwachung alle Voraussetzungen für besseren Schallschutz gegeben.“ Zur Planung des Schallschutzes sowie der Festlegung der erforderlichen Schalldämmung empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Festlegung der gewünschten Schallschutzstufe (SSt), gegebenenfalls mit verbessertem Schallschutz im eigenen Bereich (SSt EB)
  • Optimierung des Grundrisses &ndash; akustisch günstige Grundrissanordnung (Bild 4)
  • Festlegung der Decken- und Wandkonstruktionen unter Berücksichtigung der Schalldämmwerte und der räumlichen Gegebenheiten
  • Planung der technischen Gebäudeausrüstung und sonstiger geräuscherzeugender Einrichtungen unter Berücksichtigung des vereinbarten Schallschutzes
  • Festlegung von besonderen Schallschutzma&szlig;nahmen wie die wirkungsvolle Körperschalldämmung von Sanitäreinrichtungen zur Verminderung von Nutzergeräuschen
  • Aufstellung der gesamten bauakustischen Nachweise

Außerdem sind im Abschnitt 8 noch die zur Berechnung der Luft- und Trittschalldämmung benötigten Gleichungen enthalten; entsprechende Berechnungsbeispiele befinden sich im Anhang der neuen Richtlinie.

Fazit

Wird erhöhter Schallschutz nach VDI 4100 werksvertraglich vereinbart, muss dieser bereits bei der Planung des Gebäudes und der gebäudetechnischen Anlagen berücksichtigt werden. Bei Fehlen der notwendigen Erfahrung sollte für die Planung ein Sachverständiger für Schallschutz hinzugezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Schallschutzstufen SSt II und SSt III gegenüber fremden Wohnungen sowie bei verbessertem Schallschutz innerhalb von Wohnungen nach den Schallschutzstufen SSt EB I und SSt EB II.

Der geforderte Schallschutz für die gebäudetechnischen Anlagen ist grundsätzlich nur im Zusammenspiel zwischen akustisch günstiger Bau- und Installationstechnik realisierbar (Bild 5). Schlechte Bautechnik, wie durch akustisch ungünstige Grundrisse und unzureichende Decken- und Wandkonstruktionen, kann erfahrungsgemäß durch moderne Installationstechnik alleine nicht ausgeglichen werden. Bei der Ausführung ist eine enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Gewerken erforderlich.

Autor

Bernd Ishorst ist Geschäftsführer des Informationszentrums Entwässerungstechnik Guss (IZEG) sowie der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss, 53113 Bonn, Telefon (02 28) 26 73-1 53, info@izeg.de.

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