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Installation, Betrieb und Wartung von Löschwasseranlagen

Wichtige Normenänderungen

War es in der inzwischen ebenfalls überarbeiteten DIN 1988 (Ausgabe 2002) theoretisch noch möglich, Wandhydranten Typ F unter Ausnahmebedingungen direkt an das Trinkwassernetz anzubinden, gehört dies jetzt der Vergangenheit an. Mit der aktualisierten DIN 14462 wurde auch dieses letzte Schlupfloch normativ geschlossen. Wandhydranten Typ F (Bild 1) sind nun ausschließlich über Nass-Trockenstationen oder Trinkwasser-Trennstationen mit freiem Auslauf anzuschließen, damit eine Gefährdung des Trinkwassers vermieden wird.

Notstromversorgung

Für Druckerhöhungsanlagen wird klargestellt, dass mindestens eine Wassereinspeisung durch die Feuerwehr die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung sicherstellen muss (Bild 2). Darüber hinaus gelten weitere Anforderungen der Brandschutzsachverständigen oder Landesbauordnungen, in denen z.B. eine Notstromversorgung für Hochhäuser zwingend vorgesehen ist. Zur Vollständigkeit sei nochmals bemerkt, dass nach den anerkannten Regeln der Technik aus trinkwasserhygienischen Gründen eine Einspeisung von Löschwasser durch die Feuerwehr in Systeme mit der älteren Technologie der Nass-Trockenstationen unzulässig ist (Bild 3). Macht ein unzureichender Trinkwasserversorgungsdruck die Verwendung von Druck­erhöhnungsanlagen vor Nass-Trockenstationen notwendig, sind diese an eine Notstromversorgung anzuschließen.

Stromversorgung und Motorschutzschalter

Wohl zur Sicherheit, gestützt durch abschlägige Erfahrungen aus Sachverständigen-Abnahmeprüfungen von Löschwasseranlagen, werden nochmals die Grundanforderungen aus VDE 0100 für den E- Anschluss aufgeführt. Für das Stromnetz von Löschwasseranlagen sollte bis hin zur Niederspannungshauptverteilung eine E90 Stromversorgung ohne FI-Schutz und ohne Sicherung vorgesehen werden – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Auch ausgelöste Motorschutzschalter dürfen nicht zum Abschalten der Pumpen führen. Ein Funktionieren der Pumpen zur Aufrechterhaltung der Löschwasserversorgung hat oberste Priorität.

Sicherheitsventil

Erkenntnisse aus dem Brandschutzforschungsbericht der Universität Karlsruhe und Universität Magdeburg bestätigten, dass sich bei einem Gebäudebrand das Wasser in den Leitungssystemen ausdehnt und dies zum Bersten des Löschwasserleitungssystems und zur Gefährdung von Personen führen kann. Expansionswasser ist gleich einer Warmwasserbereitung, z.B. über ein Sicherheitsventil, abzuführen. Für den Anwender gilt auch hier, es sind nur Bauteile zu verwenden, die von den Herstellern für einen Einsatz in Löschwassersystemen zugelassen sind. Allgemeine Sicherheitsventile aus der Trinkwasserversorgung können bedingt durch ihre Konstruktion weniger Anwendung finden. Leitungsablagerungen und Sedimenteinspülungen würden einem federbelasteten Tellerventil ein schnelles Ende bereiten.

Notlaufleitung

In jeder technischen Berufsausbildung und auch in Bedienungsanleitungen der Pumpenhersteller wird seit Jahrzehnten ausgeführt, dass Pumpen nicht gegen geschlossene Schieber arbeiten dürfen. Sie benötigen eine Mindestfördermenge zwischen 10 und 20 % des Nennvolumenstroms oder sind drehzahlabhängig zu betreiben, um eine dauerhafte und sichere Wasserversorgung zu gewährleisten. Bei einer Sprinkleranlage würde es kein Fachbetrieb in Betracht ziehen, das Förderaggregat ohne Bypass, der im Allgemeinen als Notlaufleitung bezeichnet wird, zu betreiben. Abnahmeprüfungen von Löschwasseranlagen durch unabhängige staatlich geprüfte Brandschutz-Sachverständige bringen bei Löschwasserversorgung für Hydranten alarmierende Ergebnisse zu Tage. In fast jeder zweiten Anlage sind Mindestfördermengen nicht berücksichtigt. Pumpen müssen sich z.B. bei der Versorgung eines Wandhydranten TYP F mit 0.2 bis 18 m³/h Wasser ohne Notlaufleitung oder Drehzahlregelung quälen (Bild 4). Ein klarer Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Technik. Der zuständige Normenausschuss weist daher nochmals besonders darauf hin, dass eine sichere Wasserversorgung auch bei Unterschreitung der Mindestfördermenge erreicht werden muss.

Maximal 8 bar

Wie in der Hochhausrichtlinie bereits veröffentlicht, wurde die bisherige Fließdruckbegrenzung von max. 7 bar am Hydranten überarbeitet. Maximal 8 bar bei einem definierten Volumenstrom heißt jetzt die Forderung. Doch Vorsicht, der Einsatz von Druckminde­rern ist zu vermeiden. Es sind nur Bauteile zu verwenden, die für die Löschwasserversorgung geeignet sind. In Deutschland ist kein Hersteller bekannt, der seine Druckminderer für die Löschwasserversorgung freigibt. Zulassungen von Wiederverkäufern sollten daher kritisch geprüft und im Zweifelsfall sollte auf die Vorlage eines Prüfzeugnisses bestanden werden. Verständlich, wenn man bedenkt, dass das Löschwasser ­unter Umständen 364 Tage stagniert (abgelöst durch die jährliche Funktionsprüfung) und im Brandfall ein Funktionieren der Löschwasseranlage trotz Schwemmstoffe gewährleisten soll. In der Praxis, z.B beim Einsatz in Hochhäusern, hat sich eine Lösung mit Pumpen-Drehzahlregelung durchgesetzt, die auch bei einer Steigleitung vollkommen auf Druckminderer verzichtet (Bild 5).

Grenztaster

Die kleinen Schalter, die beim Öffnen der Hydrantentür oder des Schlauchanschlussventils einen Alarm auslösen, werden in der Normenwelt als Grenztaster bezeichnet (Bild 6). Werden diese für den Pumpenbetrieb benötigt, sind sie auf einen etwaigen Kurzschluss oder einen Kabelbruch dauerhaft zu überwachen.

Entwässerung

Eine Entwässerung aller relevanten Bauteile hat nach den Allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dies bedeutet z.B. für Trinkwasser-Trennstationen mit freiem Auslauf, dass der Vorlagebehälter sicher bei Ausfall der Trinkwassernachspeisearmatur entwässern muss, ohne in kürzester Zeit den Keller zu fluten. Oberhalb der Straßenoberkante ist eine Entwässerung in die Freifläche bedenkenlos möglich.

Erfolgt eine Anbindung an ein ausreichend großes Kanalsystem, ist dies über einen Siphon zu realisieren. Im Keller ist der Notüberlauf eines Zwischenbehälters an eine Hebeanlage anzubinden. Innerhalb des Gebäudes ist diese nach DIN 1986 redundant auszuführen. Für Bauherren die diesen hohen finanziellen Aufwand scheuen, besteht die Möglichkeit die großen Wassermengen ebenfalls über die Trennstation abzuleiten. Diese Technologie wird als Pumpennotentwässerung bezeichnet und ermöglicht den Verzicht auf eine kostenintensive Hebeanlage (Bild 7).

Trinkwasserfeinfilter

Vervollständigend sei erwähnt, dass nach der EW DIN 1988 nur noch Partikelfilter mit einer Korngröße>1 mm in die Trinkwasserleitung von Löschwasseranlagen montiert werden dürfen. Das bedeutet die Verwendung von spezieller und geeigneter Anlagentechnik. Ein Herstellerzertifikat für Löschwasseranlagen bringt auch hier Sicherheit.

Alle, denen es zu aufwendig ist, Sicherheitsventil, Mindestmengenförderung, Verzicht auf Druckminde­rer, spezielle Schaltschrankanforderungen, DVGW-Gerätezertifizierung und Brandschutzzulassung bauseits zu realisieren, können auf Dekra-geprüfte Trinkwasser-Trennstationen zurückgreifen.

Weitere Informationen

Unser Autor Enrico Götsch ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den Bereich Sanitärtechnik, Betriebs- und Löschwasserversorgung. Zudem ist er Fachreferent und Mitglied im fbr sowie im Normenausschuss DIN 1988, DIN 1989 und DIN 14462; 08297, Zwönitz, Telefon (03 77 54) 33 61-0, http://www.GEP-H2O.de

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