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Neue Technische Regeln für Gas-Installationen, Teil 5

Anlagen aus Metallrohren

Bereits unmittelbar nach der Hauptabsperreinrichtung (HAE) der Gas-Installation greift das Sicherheitskonzept der TRGI 2008. In der Regel wird vor oder nach dem Gas-Druckregler ein Gas-Strömungswächter eingebaut, wenn nicht der Gas-Druckregler selbst mit einem solchen ausgestattet ist. Er übernimmt die Aufgabe, kriminell veranlagten Zeitgenossen das Leben schwer zu machen. Seine Aufgabe ist es, die Gaszufuhr zu nachgeschalteten Leitungen zu unterbrechen, wenn durch einen Schadensfall oder durch Manipulation an der Leitung ein freier Querschnitt entsteht. Gasaustritte, die in der Vergangenheit Ursache von Gas­explosionen waren, werden somit in den meisten Fällen vermieden.

Gas-Strömungswächter am ­Hausanschluss

Kann der Gas-Strömungswächter (GS), der der Hausanschlussleitung vorgeschaltet ist, Manipulationen vor dem ersten GS im Hause nicht erkennen (das ist bei einem Betriebsdruck der Hausanschlussleitung von mehr als 100 mbar der Fall), müssen die lösbaren Verbindungen in diesem Bereich passiv gesichert werden. Diese passive Sicherung ist aber nur dann nötig, wenn sich die Verbindungen in allgemein zugänglichen Räumen von Drei- oder Mehrfamilienhäusern befinden. Versorgt der Gas-Anschluss mehrere Gasgeräte mit einer Belastung von mehr als 138 kW, wird kein GS eingebaut. Dies deshalb, weil er sinnlos wäre: Sein Schließvolumenstrom wäre so groß, dass die im Manipulationsfall austretenden Gasmengen schon vor Ansprechen der Absicherung eine erhebliche Gefahr darstellen. In diesem Fall wird der Einsatz eines GS wieder an Stellen der Leitungsanlage nötig, an denen die Streckenbelastung auf 138 kW oder weniger abgefallen ist. Wird nur ein Gasgerät versorgt, entfällt ab einer Belastung von mehr als 110 kW der Gas-Strömungswächer in der Gas-Installation. Aber es muss nicht nur vor menschlichem Zugriff ein Schutz eingerichtet werden. Auch Mutter Natur packt hier und da deutlich zu. Erdbewegungen können Außenleitungen zusetzen. Folglich müssen die Bewegungen der erdverlegten Hausanschlussleitung abgefedert werden und dürfen sich nicht auf die Installation im Gebäude übertragen. Nachfolgend beschriebene Maßnahmen sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Gas-Hausanschluss mittels Hauseinführungskombination mit Festpunkt ausgeführt wurde. Eine Festpunkt-Hauseinführung verankert die Gasleitung und fängt Bewegungen der erdverlegten Leitung ab, sodass keine Auswirkungen auf die Innenleitung zu erwarten sind. Eine Ausziehsicherung hingegen, kann eine solche Entkoppelung nicht bewirken. ­Diese hat nur die Aufgabe zu verhindern, dass die Gasleitung, z.B. durch einen Baggerzugriff, aus dem Gebäude herausgezogen wird. Bewegungsübertragung der Außenleitung auf die Innenleitung vermag sie nicht auszufedern. In diesem Fall muss gleich nach der Einführung der Leitung in das Gebäude eine gewisse Flexibilität eingebaut werden.

Beweglichkeit ist wichtig

Während der Einsatz von Kunststoffleitungen diese Beweglichkeit alleine durch das Material erfüllt, sind bei Leitungen aus metallenen Rohren spezielle Installationslösungen erforderlich. Die Möglichkeiten, die dazu in den TRGI genannt werden, sind nicht in jedem Fall als gleichwertig anzusehen. Die „Qual der Wahl“ trifft den ausführenden Handwerker. Um die Leitungsbewegung von etwa 1 cm auszufedern, besteht zunächst die theo­retische Möglichkeit, die Innenleitung auf den ersten zwei Metern nicht zu befestigen und mit mindestens einer 90°-Richtungs­ändung zu versehen. Dadurch kann die entstandene Flexibilität den einen Zentimeter Bewegung wegstecken. Aber: Diese „Rohrschellensparmaßnahme“ darf nur bei Rohren angewandt werden, deren Rohrverbindungen auch im Brandfall längskraftschlüssig sind. Würde das bei hart verlötetem Kupferrohr so ausgeführt, könnte man bei einem Feuer nicht ausschließen, dass die Leitung auseinander fällt. Die Tatsache, dass im Bereich der Hauseinführung in der Regel auch ein Gas-Hausdruckregler anzubringen ist, der sicher befestigt sein muss, lässt eine Nichtbefestigung zur Schaffung ausreichender Beweglichkeit ebenfalls nicht zu. Als zweite Maßnahme, Bewegungen zu kompensieren, kann ein Z-Gelenk aus Gewindefittings oder aus Pressfittings erstellt werden. Auch möglich ist der Einbau eines weichdichtenden Klemmverbinders mit Bewegungsausgleich oder der von Kompensatoren. Bei Einsatz des Klemmverbinders muss die axiale Beweglichkeit durch eine Baumusterprüfung nachgewiesen sein (Herstellerangaben beachten!). Die sicherste Möglichkeit Bewegungen abzufangen, scheint mit dem Einsatz einer beweglichen Verbindung nach DIN 3384, in Form eines Stahlschlauches gefunden. Dieser erlaubt nicht nur großzügiges Bewegungsspiel weit über 1 cm hinaus (daher oft in Bergschädengebieten verlangt), sondern liefert einen Reparaturkomfort gleich mit. Ist die Hauptabsperreinrichtung zu erneuern, kann der Schlauch problemlos ausgebaut werden und schafft so Platz zum Arbeiten.

Gaszähler grundsätzlich absperrbar

Gaszähler müssen nach den TRGI 2008 so angeordnet sein, dass sie leicht zugänglich sind. Im Hinblick auf eine Manipulations- und Beschädigungsgefahr empfiehlt sich die Unterbringung von Zählern in gesonderten Räumen, wie etwa einem Hausanschlussraum. Solche Räume müssen belüftbar und trocken sein. Letzteres ist besonders wichtig, da ein Gaszähler aus Stahlblech besteht und sein Farbanstrich in keiner Weise die Anforderungen an einen Korrosionsschutz in feuchten Räumen erfüllt. Alternativ darf die Unterbringung von Gaszählern auch in Zählerschränken erfolgen. Diese Schränke müssen eine Be- und eine Entlüftung von jeweils mindestens 5 cm² haben – eine Lüftungsanforderung, die bei einer 50 cm breiten Tür bereits mit einem Türspalt von nur 1 mm Höhe erreicht ist. In Treppenräumen „notwendiger Treppen“ und deren Ausgängen ins Freie dürfen Gaszähler nicht angeordnet werden. Das gilt auch für Flure, die als Rettungswege dienen. Die Anwendung der Ausnahme, Gaszähler in Rettungswegen anordnen zu dürfen, wenn diese dort kein Hindernis darstellen, sollte man sehr genau und für den konkreten Einzelfall abwägen. Im Ernstfall kann es sein, dass der Rettungsweg von in Panik geratenen Menschenmassen benutzt wird (z.B. Rettungswege in Theatern, Stadien). Hier muss dann genau geprüft werden, wo der Zähler angeordnet werden muss, um in keinem Fall von den Flüchtenden erreicht werden zu können. Der Anschluss eines Gaszählers muss grundsätzlich mittels Absperr­armatur erfolgen. Ein Verzicht auf die Zähler­absperrung ist in keinem Fall zulässig. Sind in der Gasinstallation zwei oder mehrere Gaszähler angeordnet, ist vor jedem Zähler auch der Einsatz eines Gas-Strömungswächters erforderlich.

Absperrorgane in der ­Gasinstallation

Zulässig ist es, Absperrungen an allen „strategisch“ wichtigen Anlagenteilen einzubauen. Dies unter der Überlegung, die betroffenen Bereiche in einem Reparaturfall auf ein Minimum zu begrenzen. An den folgenden Stellen aber, müssen (neben den schon erwähnten Einbaubereichen HAE und Zähler) Absperrorgane eingebaut werden:

  • vor jedem Gasgerät (Geräteanschluss­armatur)
  • vor der Ausführung einer Gasleitung aus einem Gebäude
  • nach der Einführung einer Gasleitung in ein Gebäude

Die Geräteanschlussarmatur muss grundsätzlich mit einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung (TAE) versehen sein, die im Brandfall die Gaszufuhr zum Gasgerät hin bei einer Bauteiltemperatur von 92 bis 100°C absperrt. An dieser Regelung ändert auch der Gas-Strömungswächter nichts, der in der Leitung zum Gasgerät hin eingebaut wurde. Bei der Versorgung weiterer Gebäude über eine Haus-Gasinstallation sollte auf Hinweisschilder an den Armaturen nicht verzichtet werden. Dann ist sofort ersichtlich, welche Leitungsteile man mit diesen absperren kann. Am Gas-Hausanschluss verhindert ein Schild „Achtung! Dieser Gashausanschluss versorgt zwei Gebäude!“, dass nach Reparaturarbeiten lediglich die Gasanlage eines Hauses wieder fachgerecht in Betrieb genommen wird. Hand aufs Herz: Wer hat schon in einem nicht selten chaotischen Keller bei unbekannter Gasanlage die Sicherheit, dass da nicht doch etwas bislang Unentdecktes noch mitversorgt wird? Als Absperrarmaturen kommen heute Kugelhähne zum Einsatz. Gegenüber den früher üblichen Kegelhähnen haben sie den Vorteil schmierstofffrei zu sein. ­Ihre Kugel dichtet auf PTFE (Polytetrafluorethylen, auch „Teflon“ genannt) und sichert so eine leichtgängige Bedienung. Die Druckstufe der Kugelhähne bei Betrieb mit brennbaren Me­dien liegt bei 1 bar (PN 1), sie nehmen also auch dann keinen Schaden, wenn sie in die Belastungsprüfung mit einbezogen werden.

Geschützt durch Wand und Decke

Im Bereich von Wanddurchführungen im Keller müssen die Gasleitungen entweder durch ein Mantelrohr geführt oder mit Korrosionsschutz versehen werden. Diese Anforderung basiert auf der Überlegung, dass sich Feuchtigkeitsanteile im Keller meist an den Wänden niederschlagen. Der direkte Kontakt der Rohrleitung mit der Wand kann so ein Korrosionsrisiko sein. Als Gegenmaßnahme wird die Leitung im Wandbereich und beiderseitig etwa ­einen Zentimeter darüber hinaus mit einem Korrosionsschutz wie für erdverlegte Außenleitungen versehen. An gleicher Stelle kann ein ebenso angeordnetes Mantelrohr die Schutzfunktion übernehmen, welches an mindestens einer Seite offen bleiben muss. Erfolgt die Rohrdurchführung durch tragende Innenwände, sollte auf ein stabiles Mantelrohr, zum Beispiel aus Metall, zurückgegriffen werden. Dann allerdings muss das Mantelrohr ebenfalls mit Korrosionsschutz versehen sein. Durch nicht tragende Wände erfüllt ein Kunststoffrohr als Schutz alle Anforderungen. Das einschneidenste Erlebnis des ausführenden Handwerkers ist immer das, wenn er nach erledigter Arbeit feststellt, ein Mantelrohr vergessen zu haben. Der Praktiker greift dann zur Säge, „schlitzt“ ein Kunststoffrohr der Länge nach auf und klappt es über die Rohrleitung. Gegen diese Vorgehensweise ist nichts zu sagen, solange der Schlitz nach unten, auf die so genannte 6-Uhr-Position, gedreht wird. Feuchtigkeit, die auf das Mantelrohr trifft, kann bei dieser Anordnung nicht in das Rohr eindringen. Das Schutzziel bleibt auch bei aufgeschnittenem Kunststoffrohr weiterhin erfüllt. Im Bereich der Deckendurchführungen müssen ebenfalls Mantelrohre eingebaut sein, um die Beweglichkeit der Gasleitung zu sichern. Diese sollen im Fußbodenbereich etwa fünf Zentimeter, im Deckenbereich deutlich sichtbar überstehen. Bei der Fünf-Zentimeter-Regel geht man allerdings von einer sichtbaren Rohrdurchführung aus. Die „Wassernase“ soll dann ein Überlaufen von Wischwasser in das nächste Geschoss verhindern. Bei verdeckt verlegter Leitung, in einem Installationsschacht, ist diese Anforderung gegenstandslos. Hier muss das Mantelrohr vielmehr die Brandschutzvorschriften erfüllen, auf die an dieser Stelle nicht detailliert eingegangen werden kann. Besonders wichtig ist die Gas- und Wasserdichtheit der Gebäudeein- und Ausführungen. Dabei geht es nicht nur um Niederschlagswasser, das in den Keller fließen kann. Viel folgenreicher ist Gas, das aus einer undichten Versorgungsleitung ausgetreten und über undichte Mauerdurchführungen in den Keller eingetreten ist. Solche liederlichen Installationsausführungen waren in der Vergangenheit schon Auslöser von Gasexplosionen.

Hohlräume mit und ohne Belüftung

Werden Gasleitungen innerhalb von Hohlräumen verlegt, müssen diese be- und entlüftet werden. Ein stetiger Luftaustausch übernimmt dabei nicht nur eine Trocknungsfunktion, sondern sorgt auch für den Abtransport von ausgetretenem Gas. Die Größenanforderung an die Lüftungsöffnungen ist allerdings bescheiden. Nur 10 cm² freier Querschnitt werden pro Öffnung als Mindestmaß fixiert. In der Praxis sollten diese Öffnungen aber wesentlich größer gestaltet werden. 10 cm² Querschnitt entsprechen einer Bohrung mit nur 3,6 cm Durchmesser. Dieses „Löchlein“ wird vom Wohnungsinhaber wahrscheinlich gar nicht als „technisch notwendig“, sondern als „vom Handwerker vergessen“ betrachtet und bei nächster Gelegenheit verschlossen. Größere Querschnitte, abgedeckt mit Lamellen, unterstreichen die technische Notwendigkeit. Leider sind die Lüftungsöffnungen in den meisten Fällen in den Geschossen anzuordnen. Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zerteilt die geschossübergreifenden Installationskanäle in dichte Abschnitte, die – jeder für sich – Zu- und Abluft benötigen. Werden Gasleitungen im Bereich von Ständerwerk-Wänden oder in abgehängten ­Decken verlegt, muss ebenfalls für Luftwechsel gesorgt werden. So sind Ständerwerk-Wände mit Gasleitung als Hohlraum „diagonal“ zu lüften. Eine Lüftungsöffnung ist in Fußbodennähe, die andere diagonal versetzt in Deckennähe anzuordnen. Innerhalb der Wand muss dabei die Luftzirkulation zwischen den Öffnungen ungehindert möglich sein. Die Diagonallüftung kann auch bei abgehängten Decken eingesetzt werden. Allerdings verliert – so die Praxiserkenntnis – die Diagonallüftung bei Strömungsstrecken von mehr als fünf Metern erheblich an Wirkung. Eine gute Lösung stellt dann eine deckenumlaufende Schattenfuge dar. Das Verfüllen eines Hohlraumes hebt nur dann die Notwendigkeit der Be- und Entlüftung auf, wenn der Verfüllstoff hohlraumfrei ist, also kein Gas „speichern“ kann. Eine, mit Glaswolle verpackte Rigipswand ist also gastechnisch nach wie vor ein Hohlraum, in dem unbelüftet Gasleitungen nicht installiert werden dürfen. Auf die Be- und Entlüftung von Hohlräumen darf verzichtet werden, wenn die metallene Gasleitung innerhalb des Hohlraumes keine Verbindungsstellen besitzt, also aus einem Stück besteht. Ist z.B. innerhalb einer Ständerwerk-Wand Kupferrohr von der Rolle verlegt worden und es existiert lediglich die Verbindung zum Gasgeräteanschluss, stellt sich die „Lüftungsfrage“ nicht.

Die verbotenen Bereiche

Grundsätzlich unzulässig ist die Installation von Gasleitungen innerhalb von in Betrieb ­befindlichen Schornsteinen, in Fahrschächten von Aufzügen, in Fassabwurfanlagen, etc. Nur unter Einhaltung von Auflagen dürfen Gasleitungen auf Rohdecken installiert werden. Dabei darf die Gasleitung weder ganz noch teilweise in der Estrichplatte liegen. Wenn schon über den Fußboden, dann bedeutet das eine Installation auf der Rohdecke unter dem Estrich, in einer Ausgleichsschicht unterhalb der Trittschalldämmung (gilt im Sinne der TRGI nicht als Hohlraum) oder in einer (statisch berechneten) Aussparung in der Rohdecke. In beiden Fällen muss die Gasleitung wie eine erdverlegte Außenleitung vor Korrosion geschützt oder durchgängig in einem Mantelrohr verlegt sein. Stahlleitungen sind zudem mit einer 1 mm dicken PE-Folie vor Kriechströmen zu bewahren. Im Bereich von Treppenräumen dürfen Gasleitungen nur dann ohne besondere Auflagen installiert werden, wenn das Treppenhaus kein Rettungsweg (keine „notwenige Treppe“) ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn es sich um Wohngebäude von geringer Höhe und nicht mehr als zwei Wohnungen handelt (Gebäudeklassen 1 und 2). Die meisten Bauordnungen definieren dabei die „geringe Höhe“ als eingehalten, wenn sich die oberste begehbare Fläche, auf der sich bestimmungsgemäß Personen aufhalten können, nicht höher als 7 m über der befestigten Geländeoberfläche befindet. In größeren bzw. höheren Gebäuden muss der Treppenraum im Brandfall so lange wie möglich sicher sein. Werden in einem solchen Treppenraum Gasleitungen installiert, sind diese in der Feuerwiderstandsklasse I 30 bis I 90 (je nach Gebäudeklasse) zu schützen. Bei dem „einkasten“ muss das Belüftungsproblem des Kastens vor Ort und individuell gelöst werden. Auch hier gilt: Besteht die metallene Gasleitung im Kasten aus einem Stück, ist eine Be- und Entlüftung nicht erforderlich. Einzelne Leitungen dürfen ohne Einkastung, dafür aber unter Putz, verlegt sein, wenn sie im Fertigzustand mindestens 15 mm Deckung mit mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger aufweisen. Eine Maßnahme, die im Falle von Feuer ausreichend lange verhindern soll, dass die Gasleitung in Mitleidenschaft gezogen wird. In dieser Hinsicht ebenfalls entscheidend ist die ­sichere Befestigung der Leitungen.

Haltbar bis zuletzt?

Nach den TRGI wird für Gasleitungen, deren Rohrverbindungen im Brandfall nicht längskraftschlüssig sind, eine Befestigung mittels Rohrschellen aus nichtbrennbarem Material und mit Metalldübeln gefordert. Diese Befestigung ist z.B. bei hartgelöteten Kupferleitungen oder im Bereich von Glattrohrverbindern in Stahlleitungen erforderlich. Bei Gasleitungen mit auch unter thermischer Belastung längskraftschlüssigen Verbindungen (z.B. Gewinde- oder Schweißverbindungen an Stahlrohren, Pressverbindungen) kann gemäß den TRGI auf den Einsatz von Metalldübeln verzichtet werden, da auch dann keine freien Rohrquerschnitte zu erwarten sind, wenn die Verbindungen heiß werden und Zugkräfte durch Versagen von Befestigungspunkten entstehen. Allerdings wird dieses Vermeiden freier Querschnitte nur bis zu einer Temperatur von 650°C gefordert. Bei höheren Temperaturen dürfen an Gasleitungen im Brandfall freie Leitungsquerschnitte entstehen.

Geschieht dieses im Ernstfall, muss der Gas-Strömungswächter zeigen, was er kann. Der Gasaustritt, der stattfindet, wenn die Leitung „von der Decke fällt“, überschreitet dann den Schließvolumenstrom des GS. Damit wird die Gaszufuhr nach kurzem Gasaustritt in den Brandraum abgesperrt und eine Gasexplosion – nach der mit den TRGI vertretenen Meinung – vermieden.

Die Artikelserie . . .

. . . über die „Neue Technische Regeln für Gas-Installationen” behandelte bisher folgende Bereiche:

Teil 1: Was sich mit der neuen TRGI 2008 ändern wird, SBZ 8/2008

Teil 2: Für jede Verlegesituation das geeignete Rohr auswählen, SBZ 10/2008

Teil 3: Welche Rohrverbindungen eingesetzt werden, SBZ 11/2008

Teil 4: Kunststoffrohre in der Gasinstallation, SBZ 12/2008

Teil 5: Gasinstallationen aus metallenen Rohren, SBZ 13/2008

Weitere Informationen

Unser Autor Jörg Scheele ist Installateur- und Heizungsbauermeister und leitet das SBZ-Redaktionsbüro NRW/Niedersachsen. Er ist Autor von Fachbüchern und als freiberuflicher Dozent des Gas- und Wasserfaches tätig; Telefon (0 23 02) ­ 3 07 71, Telefax (0 23 02) 3 01 19

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