Besonders im Bereich der Gasgerätetechnik macht sich Europa bemerkbar. Denn was sich hier in den einzelnen Ländern an Innovationen ergeben hat, ist nun in die Technischen Regeln für Gas-Installationen eingeflossen. Aufgenommen wurden zudem auch Geräte wie Klein-Blockheizkraftwerke, Gas-Wärmepumpen oder die Gas-Heizstrahler. Dabei wurde die Anzahl der Arten von Gasgeräten, die es nun zu differenzieren gilt, weiter gesteigert, das Bezeichnungssystem aber in bekannter Weise beibehalten.
Vorsicht bei AS
Als Oberbegriff für alle Einrichtungen, die Gas verbrennen, wird die Bezeichnung „Gasgerät“ verwendet. Leider geschieht das mit doppelter Bedeutung. Denn neben der Nutzung als Sammelbezeichnung versteht man unter einem „Gasgerät“ auch eine Konstruktion, die ohne eine Abgasabführung arbeitet. Solche Geräte werden der Geräteart A zugeordnet. Werden die Abgase hingegen abgeführt, spricht man von einer Gasfeuerstätte. Gasfeuerstätten, die sich für die Gasverbrennung der Raumluft bedienen, zählen zur Geräteart B. Arbeiten sie raumluftunabhängig, spricht man von Geräten der Art C. Eine einfache Unterscheidung nach Gasgeräten der Art A, B oder C ist angesichts der 63 unterschiedlichen Konstruktionen allerdings nicht ausreichend, um eindeutige technische Regeln zu formulieren. Deshalb greift man zu Index-Zahlen, die den Buchstaben zugeordnet werden. Die Zahl bzw. die Zahlen lassen erkennen, ob – und wenn ja, in welcher Form – das Gerät mit einem Ventilator arbeitet und wie der Abgas-, bzw. der Luft-Abgas-Weg konstruiert ist. Ebenfalls als Index können die Buchstabenkombinationen „AS“ und „BS“ auftauchen. Mit dem Kürzel „AS“ wird eine Raumluftüberwachung (atmosphere sensity) gekennzeichnet. Diese misst den Kohlendioxidgehalt in der zuströmenden Verbrennungsluft. Wird ein vorgegebener Kohlenmonoxidwert, der über den CO2-Gehalt ermittelt wird, überschritten, wird das überwachte Gasgerät abgeschaltet. Dieser Typ von Abgasüberwachung macht für Gasgeräte der Art A die Anwendung zusätzlicher Absicherungsmaßnahmen (Zwangsluftwechsel oder CO-Überwachung) nicht überflüssig. Die Zusatzkennzeichnung AS auf einem europäischen Gas-Durchlaufwasserheizer Art A bedeutet also nicht, dass auf weitere Absicherungsmaßnahmen verzichtet werden kann.
Besser nicht ohne X
Anders sieht das aus, wenn die Zusatzkennzeichnung AS bei einem Gasgerät der Art B auftaucht. Ausgenommen der dekorativen Gasfeuer kann die Raumluftüberwachung hier als Abgasüberwachungseinrichtung (AÜE) eingesetzt werden und eine thermische Abgasüberwachung ersetzen. Natürlich ist die thermische Abgasüberwachung BS (blocked safety) an raumluftabhängigen Gasfeuerstätten weiterhin zulässig. Feuerstätten mit Strömungssicherung (B1 und B4) müssen unabhängig ihrer Nennleistung mit einer Abgasüberwachungseinrichtung in Form von AS oder BS ausgestattet sein, wenn sie in Aufenthaltsräumen installiert werden. Empfehlenswert ist es, unabhängig von der Art der Nutzung des Aufstellungsraumes Geräte der Art B1 und B4 grundsätzlich nur mit AÜE einzusetzen. Als eine weitere Zusatzkennzeichnung können bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten die Buchstaben „D“ und „P“ auftauchen. Der Buchstabe „D“ (dryer, für Trockner) kennzeichnet einen gasbeheizten Haushalts-Wäschetrockner, bei denen die feuchte Luft gemeinsam mit Abgasen ins Freie abgeführt wird. Der Buchstabe „P“ steht für Pressure, also Druck, und zeigt an, dass bei dem so gekennzeichneten Gasgerät die Abgasabführung mit Überdruck geschieht. Bei so vielen Kürzeln für die B-Geräte könnte man annehmen, die Geräte der C-Familie seien hierbei leer ausgegangen. Das sind sie auch – jedenfalls fast. Bei ihnen kann als Ergänzung der Indexzahlen in der Bezeichnung ein „X“ auftauchen. Bei so gekennzeichneten Geräten sind die unter Überdruck stehenden Teile der Abgasabführung vollständig von Verbrennungsluft umspült oder gesondert auf Dichtheit geprüft, sodass kein Abgas in den Aufstellungsraum gelangen kann. Sollen Gasfeuerstätten der Art C, die diese Eigenschaft (und damit auch eine X-Kennzeichnung) nicht besitzen aufgestellt werden, muss der Aufstellungsraum durch eine ins Freie führende Lüftungsöffnung mit mindestens 150cm² Querschnitt belüftet sein. Im Zeitalter der Niedrigenergie- und Passivhäuser und der Blowerdoor-Messungen macht es allerdings wenig Sinn, solche Öffnungen ins Freie zu schaffen. Daher sollte auf eine Installation von lüftergestützten C-Geräten ohne X-Kennzeichnung grundsätzlich verzichtet werden.
Fenster oder Abzugshaube
Zu den sicher meistverwendetesten Gasgeräten der Art A zählt der Gasherd. Da er keine Abgasabführung hat und bei seinem Betrieb somit auch kein Unterdruck im Raum erzeugt wird, muss die Verbrennungsluft in direkter Umgebung zur Verfügung stehen. Denn Luft aus anderen Räumen „saugt“ ein Herd nicht an. Hinzu kommt, dass die Abgase und die Kochdünste in die Küche ziehen. Um hier Luftwechsel zu erreichen, muss die Küche ein Fenster besitzen, das geöffnet werden kann oder eine Tür haben, die direkt ins Freie führt. Ferner muss eine Raumgröße von mehr als 15 m³ zur Verfügung stehen, wenn ein Haushaltsgasherd (bis 11 kW Nennbelastung) aufgestellt wird. Hat die Küche weder Fenster noch Außentür und/oder beträgt ihr Raumvolumen nur 15 m³ oder weniger, muss eine Abluft-Abzugshaube her, um den Herd sicher betreiben zu können. Wichtig: Der Fettfilter des Abzugs muss dabei mindestens 65 cm Abstand zu den Brennern haben, damit sicher ist, dass die Fettrückstände in diesem nicht mal in Flammen stehen. Handelt es sich um einen Gasherd mit nicht zündgesicherten Kochstellen, ist eine Abluft-Abzugshaube darüber grundsätzlich – also unabhängig der räumlichen Voraussetzungen – erforderlich. Sie muss einen Außenluftvolumenstrom von mindestens 100 m³/h fördern. Dabei darf der Herd nur dann betrieben werden können, wenn dieser Luftvolumenstrom tatsächlich anliegt. Denn dieser stellt sicher, dass an den Kochstellen austretendes, unverbranntes Gas so mit Luft verdünnt und ins Freie transportiert wird, dass ein gefährliches Gas-Luft-Gemisch nicht entstehen kann. Für andere Gasgeräte ohne Zündsicherung muss zu diesem Zweck eine mechanische Lüftungsanlage für einen stündlich mindestens fünffachen Luftwechsel sorgen. Auch hierbei muss sichergestellt sein, dass das Gasgerät nur dann betrieben werden kann, wenn die Lüftungsanlage diesen Volumenstrom tatsächlich fördert.
Oben ohne nur mit Kontrolle
Eine mechanische Lüftungsanlage ist auch erforderlich, wenn Gas-Durchlaufwasserheizer bzw. Gas-Raumheizer ohne Abgasanlage in Räumen betrieben werden sollen. Und zwar auch dann, wenn diese Geräte mit der Zusatzkennzeichnung „AS“ versehen sind. Die Lüftungsanlage muss während des Gasgerätebetriebes einen Luftvolumenstrom von mindestens 30 m³/h je Kilowatt Nennleistung ins Freie fördern. Fehlt diese Förderleistung oder sie ist zu gering, darf das Gasgerät nicht betrieben werden können. Als Alternative zur Lüftungsanlage kann auch eine CO-Überwachungseinrichtung installiert werden, welche die Feuerung abschaltet, wenn im Aufstellraum eine Kohlenmonoxid-Konzentration von 30ppm überschritten wird. Allerdings gilt es zu bedenken, dass bei der Lösung mit der CO-Überwachung kein mechanisch gestützter Abtransport der Abgase stattfindet. Finden diese nicht ohne fremde Hilfe den Weg nach draußen, ist eine grenzwertbedingte Abschaltung nur eine Frage der Zeit. Daher sollte in einem Land der dichten Häuser, wie es Deutschland zunehmend wird, auf die Aufstellung von Gas-Raumheizern oder Durchlaufwasserheizern der Art A in Räumen möglichst verzichtet werden.
Eingeschränkte Aufstellung
Während der Gasherd in der Küche seinen angestammten Platz hat, ist man bei der Wahl des Aufstellungsortes für Gasgeräte anderer Nutzung ja eher flexibel – mal abgesehen von den hier einschränkenden Regeln der TRGI. Grundsätzlich gilt, dass Gasgeräte nicht in notwendigen Treppenräumen, deren Ausgänge ins Freie führen, sowie in Rettungswegen betrieben werden dürfen. Selbst die Verlegung von Gasleitungen ist hier nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig, die mit der Installation eines Gasgerätes in diesem Bereich ad absurdum geführt würden. Ebenso selbstverständlich ist das Verbot der Aufstellung von Gasgeräten in Räumen, in denen Explosionsschutz gefordert ist. Eine Ausnahme stellt hier die Kfz-Garage dar. In dieser dürfen Gasgeräte der Art C (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) aufgestellt werden, wenn diese gegen mechanische Beschädigungen (wie sie zum Beispiel durch ein Fahrzeug entstehen könnten) geschützt sind. Ferner dürfen diese bei Nennleistung keine höhere Oberflächentemperatur als 300°C erreichen; besteht die Möglichkeit, dass das Gerät an seinem Außenmantel wärmer als 85°C werden kann, darf ein Ablegen von Gegenständen darauf nicht möglich sein. In Räumen, die über Sammelschächte oder Kanäle ohne Motorkraft entlüftet werden, dürfen keine raumluftabhängigen Feuerstätten installiert werden. Die heute nur noch unter dem Deckmantel des Bestandsschutzes lebenden Sammellüftungen ließen eine eindeutige Zuordnung der Verbrennungsluftbereiche des Gebäudes zu einzelnen Gasgeräten nicht zu. In Räumen, aus denen Ventilatoren Luft absaugen, wie zum Beispiel Bäder oder WC-Räume ohne Fenster, sind Gasgeräte der Art B nur dann zulässig, wenn die Abgase der Feuerstätte mithilfe des Ventilators abgeführt werden soll oder wenn sichergestellt ist, dass dem Raum soviel Außenluft zuströmt, dass der Ventilator die Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung nicht beeinflusst. Ist eine offene Feuerstätte (z.B. ein Kamin) in der Wohnung vorhanden, muss die raumluftabhängige Gas-Feuerstätte in einem Raum dieser Wohnung untergebracht sein, der lufttechnisch in keiner Verbindung zu Räumen steht, die mit dem „Kaminraum“ verbunden sind. Kamin und Feuerstätte beeinflussen sich auch dann nicht, wenn bei gleichzeitigem Betrieb der offenen Feuerung und der raumluftabhängigen Feuerstätte im Aufstellungsraum der Feuerstätte kein größerer Unterdruck als von 0,04 mbar (4 Pa) entsteht. In diesem Fall sind die Räumlichkeiten so undicht, dass ausreichende Luftmengen nachströmen und das Abziehen der Abgase nicht negativ beeinflusst oder gar unterbunden wird.
B-Geräte brauchen Luft
Strömen nämlich der raumluftabhängigen Gasfeuerstätte keine ausreichenden Luftmengen zu, wird der Abgasabtransport bei Gasgeräten der Art B1 bzw. B4 ausgebremst: Die Abgasanlage arbeitet mit Auftrieb; sie zieht also die Abgase ins Freie. Entsteht im Aufstellraum der Feuerstätte ein Unterdruck, der dem Auftrieb in der Abgasanlage entspricht oder sogar größer ist, findet kein Abtransport von Abgasen mehr statt. Folglich muss dafür gesorgt werden, dass ein solcher gefährlicher Unterdruck im Aufstellraum einer raumluftabhängigen Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung nicht entsteht. Aber auch, wenn eine ausreichende Luftnachlieferung sichergestellt ist, können in den ersten Betriebsminuten einer Gasfeuerstätte der Art B1 bzw. B4 Abgase aus der Strömungssicherung austreten. Im ungünstigsten Fall muss die Abgasanlage durch die Abgase erst einmal angewärmt werden. Dadurch reduzieren sich Temperatur und Auftrieb des Abgases. Erst wenn der Abgasweg warm geworden ist, ziehen auch die Abgase vollständig ab. Bis es dazu kommt, entsteht im Aufstellungsraum der Feuerstätte kein Unterdruck. Luft aus dem Freien oder aus anderen Räumen kann also in den ersten Betriebsminuten nicht angesaugt werden. Damit jetzt keine unvollständige Verbrennung stattfindet, muss für diese Zeit genügend Luft im Aufstellungsraum selbst sein. Das ist der Fall, wenn pro Kilowatt eingestellter Nennleistung ein lichter Raum von einem Kubikmeter zur Verfügung steht. Dieses sogenannte Raum-Leistungs-Verhältnis von 1m³/kW wird auch Schutzziel 1 genannt.
Zirkulation tut Not
Dieses Schutzziel 1 sorgt für das sichere Anfahren der Feuerstätte, indem es für die ersten Minuten ausreichend Luft zur Verfügung stellt. Ferner verdünnt es die Abgase, die in der „Anfahrzeit“ in den Aufstellungsraum abströmen. Ist der Aufstellungsraum zu klein, hat er also weniger Kubikmeter Rauminhalt als in ihm Kilowatt Nennleistung betrieben werden, darf man ergänzen. Als Ergänzungsraum kann ein direkt an den Aufstellungsraum angrenzender Raum der Wohnung genommen werden. Dieser benötigt – wie auch der Aufstellungsraum selber – keine Tür ins Freie und auch kein Fenster. Solche Außenfugen, über die Luft nachströmen kann, sind für Schutzziel 1 nicht nötig. Denn die Räume müssen ja nur für die sehr begrenzte Zeit des Anfahrzustandes Luft liefern. Um den Nachbarraum lufttechnisch zum Aufstellungsraum hinzurechnen zu können, muss die Verbindung der Räume über zwei Verbrennungsluftöffnungen mit einem Querschnitt von jeweils 150 cm² erfolgen. Dabei müssen die Öffnungen so weit auseinander liegen, dass durch sie eine ständige Luftzirkulation erreicht wird. Warum der Anschluss eines weiteren Raumes beim Schutzziel 1 nur über zwei Öffnungen erfolgen darf, hat einen guten Grund. Die Luft aus dem Nachbarraum wird im Aufstellungsraum ja schon benötigt, bevor sich in diesem ein Unterdruck bilden kann. Würde man hier nur eine Öffnung nach nebenan schaffen, entstünde keine Luftzirkulation und das eine Loch würde erst bei Unterdruck seinen Zweck erfüllen – für Schutzziel 1 eindeutig zu spät. Das gilt ebenfalls, wenn das Schutzziel 1 über ins Freie führende Öffnungen erbracht werden soll. Hier sind auch zwei Öffnungen, jede mit mindestens 75cm² Querschnitt, nötig. Sind sie vorhanden, ist zwar die Größe des Aufstellungsraumes lufttechnisch egal, die Löcher müssen aber immer offen bleiben – ob das Gerät läuft oder nicht. Eine Lösung, die in unseren Breiten deshalb weniger in Frage kommt. Wer auf Schutzziel 1 verzichten möchte, kann Gasgeräte einsetzen, die keine Strömungssicherung haben und mit Gebläse oder Abgasventilator arbeiten. Bei diesen Geräten sorgen Gebläse oder Lüfter dafür, dass Verbrennungsluft angesaugt wird. Und da auch keine Abgase beim Anfahren aus der Abgasanlage austreten können, ist das erste Schutzziel nicht mehr nötig. Das gilt im Prinzip auch für raumluftabhängige Feuerstätten mit Strömungssicherung, die ihre Abgase über eine mechanische Lüftungsanlage ins Freie abführen.
Nur undichte Räume zählen
Ein Gasgerät „verzehrt“ pro Kilowatt eingestellter Nennleistung stündlich unter normalen Betriebsbedingungen 1,6 m³ Luft. Wenn diese Luftmenge permanent dem Gerät zuströmen kann, bleibt der Unterdruck im Aufstellungsraum der Feuerstätte ≤ 0,04 mbar. Dieser Unterdruck ist dabei gut für die Luftversorgung. Er zieht Luft aus anderen Räumen an, ohne dabei die Abgase wieder aus der Abgasanlage herauszusaugen. Da diese Luftversorgung nicht mehr auf eine Luftzirkulation angewiesen ist – wie das für Schutzziel1 der Fall war – genügt als Luftweg jetzt nur noch eine Öffnung mit 150 cm² freiem Mindestquerschnitt von Raum zu Raum. So gesehen, kann sich ein Gasgerät, das einmal so richtig in Fahrt gekommen ist, aus allen Räumen der Wohnung mit Luft versorgen. Da aber dieser Luftbedarf über eine längere Zeit bestehen kann, sind als Luftlieferanten nur bestimmte Räume zu gebrauchen. Nämlich die, die ein Fenster haben, das geöffnet werden kann oder eine Tür besitzen, welche direkt ins Freie führt. Über diese Außenfugen strömt immer Luft nach, wenn aus dem Raum Luft abgesaugt wird. Ein Raum ohne Außenfugen würde zwar auch erst einmal Luft liefern. Bald aber, würde in ihm der gleiche Unterdruck herrschen wie im Raum der Feuerstätte. Und dann fällt so ein Raum als Luftquelle aus. Für die Verbrennungsluftversorgung sind demnach nur Räume einer Wohnung geeignet, die Fenster oder Türen ins Freie haben. Wenn sie mit ihrem Raumvolumen das Verhältnis von 4 m³ Rauminhalt pro kW eingestellter Nennleistung erreichen, ist das sogenannte Schutzziel 2 für die Luftversorgung erfüllt. Um die Luft aus den Verbrennungslufträumen in den Aufstellungsraum der Feuerstätte zu transportieren, darf der Luftweg auch durch die fensterlosen Räume – wie zum Beispiel einen Wohnungsflur – führen. Dieser Raum ist aber nur „Transportweg“ und darf nicht auf das Raum-Leistungsverhältnis von Schutzziel 2 angerechnet werden. Ein solcher Lufttransport über mehrere Räume nennt man auch mittelbaren Luftverbund. Münden die einzelnen Verbrennungslufträume direkt an den Aufstellungsraum, spricht man vom unmittelbaren Verbund. In beiden Fällen wird die Luft von der Feuerstätte quasi in den Aufstellungsraum hinein gesaugt. Deshalb könnte man auf den Luftwegen des Schutzzieles2 auf die 150cm² großen Öffnungen verzichten. Hier ist es auch möglich, undichte Türen in die Luftströmungsbetrachtungen miteinzubeziehen. Da eine undichte Tür der Luft einen größeren Widerstand entgegensetzt, als es bei einer Luftöffnung der Fall ist, muss der Verbrennungsluftraum dann größer gewählt werden.
Das Entweder-oder-Prinzip
Diese Verbrennungsluftversorgung über die Außenfugen einer Wohnung ist aber ein äußerst sensibles Gebilde. Störungen werden meist durch unbedachte Manipulationen im Verbrennungsluftverbund verursacht. So findet man bei gekürzten Türblättern meist „Läufer“ oder die beliebten 80 cm langen „Strickdackel“ vor den Türen. Lüftungsgitter werden sehr häufig auch mit Folie zugeklebt. Teilweise verwenden die Saboteure dabei sogar Klarsichtfolie, die sie zwischen den Lamellengittern anbringen und so optisch eine intakte Lüftungsöffnung vortäuschen. Und oft wird mit der neuen Küche auch eine Dunstabzugshaube geliefert. Der Laie sieht keinen Zusammenhang zwischen dieser und seiner raumluftabhängigen Gastherme. Tritt sie dann in Aktion, steht der Unterdruck, der dann erzeugt wird, dem abziehen der Abgase entgegen und dem Gasgerät bleibt buchstäblich die Luft weg. Bei Einsatz solcher unterdruckfördernden Apparate – dazu gehören auch Ablufttrockner – können so genannte „Soloschalter“ eingesetzt werden. Geht die Gasfeuerstätte in Betrieb, wird die Abzugshaube solange abgeschaltet. Eine Lösung, welche die Hausfrau nicht gerade begeistert. Sollen sich Dunstabzugshaube und Gasfeuerstätte nicht gegenseitig den Garaus machen, kann ein Fensterkippschalter eingebaut werden. Wichtig ist dabei, dass der Kippschalter, der hier die Funktion einer Sicherheitseinrichtung übernimmt, über einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis verfügt. Die Abzugshaube bekommt jetzt nur dann grünes Licht, wenn das Fenster geöffnet ist und so immer genügend Luft zuströmen kann.
Luft direkt von außen
Einen ebensolchen Effekt erzielt man auch, wenn die Verbrennungsluft für das Gasgerät direkt aus dem Freien geholt wird. Diese Art der Luftversorgung ist generell zulässig, bei Gesamtnennleistungen von mehr als 35 kW sogar verlangt. Denn die Häuser werden ja heute – um Energie einzusparen – immer dichter gemacht. Und bei der Notwendigkeit, für mehr als 35 kW Luft in die Wohnung zu lassen, sind die Außenfugen der Fenster und Außentüren einfach überfordert. Wenn beispielsweise Gasgeräte mit einer Gesamtnennleistung von 50 kW in einer Nutzungseinheit aufgestellt sind, dürfen davon also maximal 35 kW mit Raumluft „gefüttert“ werden. Für die restlichen 15 kW ist eine Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien nötig. Hierzu bedient man sich (bis zu einer Gesamtnennleistung von 50 kW) einer Öffnung ins Freie mit mindestens 150 cm² Querschnitt, die bei Unterdruck im Aufstellungsraum Luft nachströmen lässt. Da diese Öffnung nur bei Gerätebetrieb gebraucht wird, darf sie verschließbar ausgeführt werden. Eine Sicherungseinrichtung muss dann aber garantieren, dass das Gasgerät nur in Betrieb gehen kann, wenn der Verschluss geöffnet ist. Liegt der Aufstellungsraum nicht an einer Außenwand, kann der Öffnung ins Freie eine Luftleitung nachgeschaltet werden. Diese muss aber so groß bemessen sein, dass sie die einströmende Luftmenge – verglichen mit der direkten Öffnung ins Freie – nicht vermindert. Werden zwei direkt ins Freie führende Öffnungen von jeweils 75cm² Mindestquerschnitt so angeordnet, dass eine Luftzirkulation entsteht, wird mit ihnen auch das Schutzziel1 erledigt. Das gilt aber nicht, wenn diesen Öffnungen Luftleitungen nachgeschaltet werden. Damit die direkt nach draußen führenden Öffnungen Schutzziel1 bringen, müssen sie immer offen sein. Eine Lösung also, die für bewohnte Räume nicht zu empfehlen ist. Beträgt die Gesamtnennleistung mehr als 50kW, muss der Öffnungsquerschnitt für die Verbrennungsluftzuführung größer ausgeführt werden. Für jedes über 50kW hinausgehende kW addiert man auf die Basisgröße von 150cm² eine Fläche von 2cm² hinzu. Eine raumluftabhängige Gasfeuerstätte mit z.B. 70kW erfordert eine Verbrennungsluftöffnung mit 190cm² freiem Querschnitt.
Eigener Raum gefordert
Überschreitet die Gesamtnennleistung die 100-kW-Grenze, ist ein eigener Aufstellungsraum für die Feuerstätte(n) gefordert. Abweichend davon benötigen Blockheizkraftwerke bei einer Nennleistung von mehr als 35 kW und Wärmepumpen bei mehr als 50 kW einen eigenen Aufstellungsraum. Ferner ist ein eigener Aufstellraum leistungsunabhängig auch für Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotor und ortsfesten Verbrennungsmotoren notwendig. Dieser Raum zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass er eine dicht- und selbstschließende Tür haben muss. Daraus folgt, dass nun Schutzziel 1 und 2 durch den Aufstellungsraum zu erfüllen sind. Das kann nur über Öffnungen ins Freie geschehen, deren nötige Querschnittsfläche wie bereits beschrieben ermittelt wird. Für Schutzziel 2 genügt eine Öffnung. Der Einsatz ausreichend groß bemessener Luftleitungen ist auch möglich.
Kann der Raum die Größenanforderung des Schutzzieles 1 (1 m³/kW) für raumluftabhängige Feuerstätten mit Strömungssicherung nicht erfüllen, verteilt man den ermittelten Öffnungsquerschnitt auf zwei Öffnungen, die direkt ins Freie führen müssen. Auf diese Weise ist ein sicherer Betrieb der Gasfeuerstätten aus der europäisch großen Auswahl möglich.
Weitere Informationen
Unser Autor Jörg Scheele ist Installateur- und Heizungsbauermeister und leitet das SBZ-Redaktionsbüro NRW/Niedersachsen. Er ist Autor von Fachbüchern und als freiberuflicher Dozent des Gas- und Wasserfaches tätig. Telefon (0 23 02) 3 07 71, Telefax (0 23 02) 3 01 19