Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Neue Technische Regeln für Gas-Installationen, Teil 9

Abgasanlagen à la 2008

Ein Blick auf die mittlerweile 63 verschiedenen Arten von Gasgeräten lässt schon vermuten, dass sich auch in Sachen Abgasabführung einiges getan haben muss. Mit der Tatsache, dass für die Ableitung der Abgase neben dem klassischen Schornstein auch Abgasleitungen zur Verfügung stehen, verleiht hier die nötige Anpassungsfähigkeit. Man spricht zusammenfassend von „Abgasanlagen“. Damit können Anlagen gemeint sein, welche die Abgase mehrerer Feuerstätten abführen, aber auch solche, die nur einer einzelnen Feuerstätte zuzuordnen sind. Sie können als Bestandteil der Feuerstätte gelten, wie zum Beispiel bei den Gasgeräten der Art C3. Sie können aber auch als Produkte von Herstellern Verwendung finden, die mit der Feuerstätte selbst nichts zu tun haben (z.B. Gerätearten B2 oder C6).

Ein Weg pro Gerät

Die Abgasanlagen können als eigene Abgasanlagen, gemeinsame Abgasanlagen oder gemischt belegte Abgasanlagen betrieben werden. An einer eigenen Abgasanlage ist nur ein Gasgerät angeschlossen. Eine raumluftabhängige Gasfeuerstätte benötigt eine eigene Abgasanlage, wenn diese über eine ständig offene, ins Freie führende Öffnung mit Verbrennungsluft versorgt wird. Sind in dem Raum mit ständig offener Verbrennungsluftöffnung mehrere raumluftabhängige Gasgeräte installiert, ist die Abgasabführung über eine gemeinsame Abgasanlage allerdings zulässig. Die Abgasabführung von Gasfeuerstätten, die im sechsten oder noch höher gelegenen Vollgeschoss aufgestellt sind, muss ebenfalls über eigene Abgasanlagen erfolgen. Beim Anschluss an einer gemeinsamen Abgasanlage stünden dem oberen Gasgerät eine nur noch geringe Auftriebshöhe, verbunden mit einem verhältnismäßig großen Abgasanlagenquerschnitt, zur Verfügung. Das stellt ein einwandfreies Abziehen der Abgase in Frage – vor allem, weil in der Höhe der Abgasanlagen-Ausmündung mit entsprechender Windeinwirkung zu rechnen ist.

Zusammen abführen

In günstigeren Installationssituationen dürfen sich Gasfeuerstätten eine Abgasanlage auch quasi teilen. Man spricht dann von einer gemeinsamen Abgasanlage. Diese Art der Abgasabführung ist dann zulässig, wenn die einwandfreie Abgasabführung sichergestellt und eine Übertragung von Rauch und von Feuer in andere Geschosse ausgeschlossen ist. Ob mehrere Gasfeuerstätten an einer Abgasanlage angeschlossen werden dürfen, hängt von der Art der ausgewählten Abgasanlage ab. Für Gasgeräte der Art B gilt, dass nur Gasgeräte der gleichen Art angeschlossen werden dürfen, also nur B1-Geräte oder nur B2-Geräte. So darf sich zum Beispiel ein Heizkessel mit Gas-Gebläsebrenner die Abgasanlage nicht mit einem Gas-Kombiwasserheizer mit atmosphärischem Brenner teilen. Möglich ist es hingegen, zwei Heizkessel mit Gas-Gebläsebrennern an eine gemeinsame Abgasanlage anzuschließen, wenn die Art der Abgasanlage und deren Querschnitt dabei keine Probleme erwarten lassen. Bei der Abgasabführung über eine gemeinsame Abgasanlage ist jede Gasfeuerstätte mit einem eigenen Verbindungsstück anzuschließen. Abweichend davon sind gemeinsame Verbindungsstücke zulässig für den Anschluss eines Gas-Wasserheizers und eines Gas-Raumheizers mit nicht mehr als 3,5 kW Nennwärmeleistung sowie den Anschluss eines Gas-Umlaufwasserheizers und eines Gas-Wasserheizers, wenn diese gegeneinander verriegelt sind (also immer nur eines der Geräte in Betrieb sein kann). Ebenso dürfen zwei Feuerstätten der Art B1 oder B2 über ein gemeinsames Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn neben diesen keine weiteren Feuerstätten an der Abgasanlage angeschlossen sind. Dabei ist es zulässig, wandhängende Feuerstätten an Schornsteinen aus Mauersteinen anzubringen, wenn dadurch keine Rissbildungen in der Schornsteinwange zu befürchten ist und die Tiefe der Bohrlöcher maximal 1/3 der Wangendicke beträgt.

Maximale Distanz ­beachten

Verbindungsstücke müssen in spitzem Winkel, in Strömungsrichtung gesehen, zusammengeführt werden. Gegebenenfalls sind sie vor dem Zusammenführen zu erweitern. Es wird empfohlen, dass der gemeinsame Teil des Verbindungsstückes einen Querschnitt hat, der 80 % der Summe beider Einzelquerschnitte entspricht. Verbindungsstücke mehrerer, zusammengeschalteter Heizkessel mit Brennern ohne Gebläse müssen bauartgeprüft und handelsüblich sein. Sie dürfen nicht selbst angefertigt werden. Beim Anschluss mehrerer Feuerstätten darf die Einführung der Verbindungsstücke in die weiterführende Abgasanlage nicht in einer Höhe erfolgen. Der Abstand zwischen untersten und obersten Gasfeuerstättenanschluss darf an gemeinsamen Abgasanlagen nicht mehr als 6,5 m betragen. Mit dieser Einschränkung sollen für die Abgasanlage berechenbare Bedingungen geschaffen werden. In Altbauten mit großen Raumhöhen, trifft man hier allerdings schnell an diese Grenze. Deshalb gilt in diesen Fällen eine Ausnahmeregel: Sind mehr als 6,5 m Abstand unvermeidbar und in einem bauähnlichen Nachbargebäude funk­tioniert eine gemeinsame Abgasanlage auch bei Überschreitung der 6,5-Meter-Regel einwandfrei, ist diese Überschreitung auch in der zu installierenden Anlage zulässig. Eine gemischt belegte Abgasanlage dient zur Abführung der Abgase von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Allerdings dürfen Feuerstätten, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb Abgastemperaturen von mehr als 400°C haben, hier nicht angeschlossen werden. Haushaltsübliche Holz- oder Kohlefeuerungen erreichen diese Abgastemperatur allerdings nicht. Die Abgasanlagen dürfen in dem Geschoss beginnen, in dem die unterste Feuerstätte angeschlossen ist. Der Unterbau muss feuerbeständig sein. Damit Ablagerungen an der Sohle das Abströmen der Abgase nicht behindern, muss die Sohle mindestens 20 cm unterhalb des untersten Feuerstättenanschlusses liegen. Bei feuchteunempfindlichen Abgasanlagen muss an der Sohle unterhalb der Reinigungsöffnung noch eine Kondensatschale bzw. ein Kondensatablauf angeordnet sein.

Reinigungen gut positionieren

Die Abgasanlage ist im Normalfall senkrecht durch die Geschosse zu führen. Eine Schrägführung ist nur einmal mit einem Winkel bis 30° aus der Senkrechten zulässig. Bei Abgasanlagen, die für Überdruck geeignet sind, kann auch eine Schrägführung bis 90° vorgenommen werden. Die Höhe bis zur Schrägführung darf aber nicht mehr als 10 m betragen. Über Reinigungsöffnungen müssen Abgasanlagen leicht und sicher zu reinigen und auf freien Querschnitt zu prüfen sein. Um das zu gewährleisten, ist mindestens eine untere und eventuell eine obere Reinigungsöffnung erforderlich. Die untere Reinigungsöffnung liegt unterhalb des untersten Feuerstättenanschlusses. Die Reinigungsöffnung darf bei Abgasleitungen auch an der Stirnseite des Verbindungsstückes, nicht weiter als 1 m vom senkrechten Teil entfernt, angeordnet werden. Ferner darf die Reinigungsöffnung seitlich am Verbindungsstück höchstens 30 cm vom senkrechten Teil der Abgasleitung entfernt oder unmittelbar nach Einführung des Verbindungsstückes in den senkrechten Teil liegen. Eine obere Reinigungsöffnung ist vorzusehen bei Anlagen, die nicht von der Mündung aus zu reinigen sind. Die obere Reinigungsöffnung kann bis zu 5 m unterhalb der Mündung über Dach liegen; sie kann also entfallen, wenn die untere Reinigungsöffnung nur 5 m von der Mündung entfernt ist. In Abgasleitungen kann auf die obere Reinigungsöffnung verzichtet werden, wenn nur Gasfeuerstätten einer Nutzungseinheit angeschlossen sind (also zum Beispiel von einer Wohnung oder einer Gewerbeeinheit), die untere Reinigungsöffnung nicht mehr als 15 m von der Mündung der Abgasleitung entfernt ist und der senkrechte Teil nur einmal bis maximal 30° schräggeführt (verzogen) wurde. Sind diese Bedingungen eingehalten, genügt eine untere Reinigungsöffnung im senkrechten Teil der Abgasanlage, wenn deren hydraulischer Durchmesser maximal 200 mm misst. Beträgt der hydraulische Durchmesser der Abgasleitung nicht mehr als 150 mm, kann die Reinigungsöffnung auch in das Verbindungsstück eingesetzt werden. Dann aber ist das Verbindungsstück mit einem Bogen an die senkrechte Leitung anzuschließen, dessen Biegeradius mindestens dem Durchmesser der Abgasleitung entspricht.

Aber bitte mit Abstand

Bei Abgasanlagen mit Schrägführung sind Reinigungsöffnungen vor oder nach den Knickstellen einzubauen, wenn die Ausladung größer ist als der 2-fache hydraulische Durchmesser. Bei Abwinkelung von weniger als 15° sind keine Reinigungsöffnungen nötig. Beträgt die Richtungsänderung zwischen 15° und 30°, dürfen die Abstände von den Reinigungsöffnungen zu den Knickstellen bis zu 1,0 m ausmachen. Misst die Richtungsänderung in der Abgasanlage mehr als 30°, dürfen die Abstände zu den Knickstellen nur noch 0,3 m betragen. Größere Winkel als 30° sind nur zulässig, wenn Feuerstätte und Abgasanlage für Überdruck geeignet sind, wie das zum Beispiel bei Geräten der Art C3 der Fall ist. Abgasleitungen und Schornsteine von Gasfeuerstätten müssen im freien Windstrom enden. Sie müssen bei raumluftabhängigen Feuerstätten den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1,0 m entfernt sein. Dachaufbauten, Dachfenster und ungeschützte brennbare Bauteile, ausgenommen Bedachung, müssen die Mündungen um mindestens 1,0 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein. Abgasanlagen und Schächte von Abgasleitungen müssen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass an diesen – bei Nennwärmeleistung der Gasfeuerstätte – keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten. Um das sicherzustellen, müssen Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen zu den Außenflächen von Abgasanlagen mindestens den Abstand einhalten, der dem Zahlenwert der Abstandsklasse der Abgasanlage entspricht. Die entsprechenden Zwischenräume sind mit nicht brennbaren Dämmstoffen auszufüllen, zu belüften oder offen zu halten. Bei Abgasanlagen mit einem Wärmedurchlasswiderstand von 0,12 m²K/W und einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (F 90) genügt ein Abstand zu brennbaren Bauteilen von 5 cm, wenn die durchgeleiteten Abgase nicht heißer als 400 °C sind. Zu Holzbalken u.ä. genügt ein Abstand von 2 cm. Fußböden, Fußleisten, Dachlatten etc. dürfen dabei ganz an die Außenfläche der Abgasanlage herangeführt werden.

Wenn’s heiß wird

Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen zu brennbaren Baustoffen keinen Abstand einhalten, wenn die Abgastemperatur nicht mehr als 85°C beträgt. Bei einer Abgastemperatur bis 160°C ist ein Abstand von mindestens 5 cm nötig. Bei höheren Abgastemperaturen, bis hin zu 300°C, wird ein Abstand von 20 cm erforderlich oder die Leitung ist 2 cm dick mit nichtbrennbarem Dämmstoff zu ummanteln. Höhere Abgas­temperaturen sind im Bereich der häuslichen Gasfeuerung nicht zu erwarten. Führen Verbindungsstücke (also die Verbindung von Gasgerät und lotrechter Abgasanlage) durch brennbare Bauteile, sind sie mindestens 20 cm dick mit nicht brennbaren Dämmstoffen, z.B. Steinwolle, zu ummanteln oder in einem Schutzrohr aus nicht brennbarem Material im Abstand von mindestens 20 cm zu führen. Bei Abgastemperaturen von maximal 160°C genügt auch hier ein Abstand von jeweils 5 cm. Werden Abgasanlagen aus brennbaren Baustoffen erstellt (z.B. Abgasleitungen zur Ableitung der Abgase von Brennwertgeräten), muss die Ausführungsart sicherstellen, dass im Brandfall Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse gelangen können. Somit benötigen Abgasanlagen aus brennbaren Baustoffen einen eigenen Schacht mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer (L 30 in Gebäuden der Klassen 1 und 2 bzw. L 90), wenn die Feuerstätten in verschiedenen Brandabschnitten aufgestellt sind. Befinden sich mehrere Feuerstätten innerhalb eines Brandabschnittes, dürfen ihre Abgasanlagen aus brennbarem Material durch einen gemeinsamen Schacht über Dach geführt werden. Bestehen die Abgasanlagen aus Material mit ausreichender Feuerwiderstandsdauer, kann dennoch die Installation in einem Schacht erforderlich sein. Bei mit Überdruck betriebenen Abgasanlagen soll ein belüfteter Schacht verhindern, dass bei einer Leckage Abgase in die Räume des Hauses gelangen.

So kurz wie möglich

Die Verbindungsstücke von der Gasfeuerstätte hin zum lotrechten Teil der Abgasanlage sollten immer so kurz wie möglich sein. Die Feuerstätte ist also immer so dicht wie möglich an der weiterführenden Abgasanlage aufzustellen. Vor allem soll mit einer kurzen Rohrführung des Verbindungsstücks einem Wärmeverlust des Abgases vorgebeugt werden. Muss das Verbindungsstück länger gewählt werden oder führt es durch kühle Räume, ist eine 2 cm dicke Ummantelung mit nicht brennbarem Wärmedämmstoff, z.B. mit Steinwolle, sinnvoll. Ist ein Verbindungsstück in Ausnahmefällen durch Wände zu führen, darf das nur mittels Mantelrohr geschehen. Ein solches Mantelrohr ist auch erforderlich, wenn das Verbindungsstück durch einen unbelüfteten Hohlraum geführt werden muss. An den Richtungsänderungen müssen die Verbindungsstücke dicht verschließbare Kontrollöffnungen haben. Auf sie darf verzichtet werden, wenn das Verbindungsstück ohne Werkzeug demontierbar ist (so, wie es zum Beispiel bei unverschraubtem Aluminiumrohr der Fall ist). Die feuchteunempfindlichen Verbindungsstücke sind mit einem Gefälle von mindestens 3° zum Kondensatablauf anzuordnen. Sie sind so in den senkrechten Teil der Abgasanlage einzuführen, dass der Anschluss gas- und wenn nötig auch kondensatdicht ist und nicht in den senkrechten Teil der Abgasanlage hineinragt.

Klar begrenzte Ausnahme

Die Abgasanlagen führen die Abgase dahin, wohin sie gehören – nämlich über Dach und so vom Menschen weg. Daher sind die Gasgeräte der Art C1 mit ihrer Abgasabführung und Verbrennungsluftzuführung direkt durch die Außenwand als Ausnahme anzusehen. Von dieser Ausnahme darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn es wirtschaftlich vertretbar und/oder technisch keine andere Möglichkeit gibt, Räume zu beheizen oder Wasser zu erwärmen. Und selbst wenn der Ausnahmefall bei einer Installation erfüllt ist, unterliegen die C1-Geräte Leistungsbegrenzungen. Diese Begrenzungen richtet sich danach, wie lange ein Gasgerät ununterbrochen in Betrieb sein kann und wie weit die Abgase von der Wohnhausfassade wegtransportiert werden. Außenwand-Gasraumheizer sind möglicherweise längere Zeit ununterbrochen in Betrieb und haben keine Lüfterunterstützung (Gerät C11). Die Abgase bleiben im ungünstigsten Fall also eine gewisse Zeit in Fassadennähe. Diese ungünstige Betriebssituation macht eine Leistungsbegrenzung auf maximal 7 kW nötig. Ein Außenwand-Durchflusswasserheizer darf sich hingegen bis zu 28 kW Nennwärmeleistung genehmigen. Er hat zwar auch kein Gebläse. Dafür aber sind die Warmwasserentnahmezeiten – und somit die Betriebszeiten – verhältnismäßig kurz. Ist ein Gebläse vorhanden (Gasgeräte Art C12 oder C13), werden die Abgase von der Hausmauer schon ein Stück weit wegtransportiert. Dadurch ist auch für Umlaufwasserheizer eine Nennwärmeleistung von maximal 11 kW vertretbar. Für den Durchflusswasserheizer-Betrieb bleibt es bei der 28-kW-Grenze. Im Bereich der Gewerbe- und Industriebauten dürfen diese Leistungsgrenzen auch überschritten werden, wenn dadurch keine Belästigungen oder gar Gefährdungen entstehen können (z.B. bei der Anordnung an fensterlosen Hallenwänden).

Die verbotenen ­Zonen

Zu vortretenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen müssen Abgasausmündungen nach den Seiten und nach unten eine Distanz von mindestens 50 cm aufweisen. Zu darüber liegenden brennbaren Baustoffen ist der Abstand auf 1,5 m zu erhöhen, wenn nicht durch einen hinterlüfteten Wärmeschutz für Abhilfe gesorgt ist. Die Geräte sind so zu installieren, dass die Abgasabführung an der Fassade mit mindestens 30 cm Abstand zur Geländeoberfläche ausmündet. Dieses Maß ist den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. In schneereichen Gebieten wird es also auf mehr „Bodenfreiheit“ hinauslaufen. Ist ein Lüfter im Spiel (Gasgeräte der Art C12 oder C13), darf die Ausmündung der Abgasabführung an begehbaren Flächen nicht unter 2 m liegen. Das ist verständlich, wenn man bedenkt, dass der Lüfter für eine gewisse „Abgaswurfweite“ sorgt. Eine Anbringung der Mündung in Kopfhöhe im Bereich eines Bürgersteiges könnte so ahnungslosen Passanten schnell „heiße Ohren“ verpassen. Mit Schutzgittern, die der Gasgerätehersteller liefert, müssen Abgasausmündungen im Bereich der begehbaren Flächen gegen Berühren gesichert sein. Gegen die rohe Gewalt eines Kraftfahrzeugs ist es aber machtlos. Deshalb sind Abgasausmündungen, die einer Beschädigungsgefahr durch Anfahren ausgesetzt sind, zusätzlich abzuschirmen. Das kann durch Stahlrohre passieren, die den Mauerkasten umspannen, ähnlich wie ein „Kuhfänger“ an einem Geländewagen. Neben diesen Einschränkungen werden in den Technischen Regeln auch Bereiche beschrieben, in denen die Ausmündung der Abgasabführung eines C1-Gerätes grundsätzlich unzulässig ist. Dazu zählen:

• Durchgänge und Durchfahrten

• enge Traufgassen

• Innenhöfe, deren Breite oder Länge kleiner ist als die Höhe des höchsten angrenzenden Gebäudes

• Luft- und Lichtschächte

• Loggien und Laubengänge

• Balkone

• Schutzzonen von Behältern mit leicht entzündlichen oder explosiblen Stoffen

Eingeschränkt müssen hier auch die Ecklagen in Innenhöfen genannt werden. In diesen „Winkeln“ dürfen nur Geräte mit Lüfterunterstützung ihr Abgas ausströmen lassen.

Platz für Geräte ohne Gebläse

Um zu verhindern, dass die Abgase, die an der Fassade freigesetzt werden, über Lüftungsöffnungen oder Fenster wieder in das Gebäude gelangen, müssen die Abgasausmündungen vorgegebene Abstände zu Lüftungsöffnungen und Fenstern einhalten. Für die Abgasausmündungen der Gasgeräte der Art C11 (also Außenwandgeräte ohne Lüfter) ist ein seitlicher Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Fassadentüren von mindestens 2,5 m erforderlich. Zu darüber liegenden Lüftungsöffnungen, Fenstern und Fassadentüren muss die Abgasausmündung einen Abstand von 5 m einhalten. Untereinander müssen die Abgasausmündungen senkrecht wie auch lotrecht mindestens 2,5 m Abstand haben. Für die Gasraumheizer der Art C11 gelten die vorgenannten Abstände nicht. Diese Feuerstätten können mit Erscheinen der TRGI 2008 nun auch wieder für Neuinstallationen eingesetzt werden und sind nicht mehr auf das Ersatzgeschäft begrenzt. Für die Abgasausmündung eines Außenwand-Gasraumheizers ist ein seitlicher Abstand zu Fenstern nicht vorgeschrieben, da die Raumheizer – wenn schon Außenwandgerät – unter dem Fenster stehen. Lediglich der Abstand zwischen Abgasausmündung und Unterkante des zu öffnenden Fensters muss mindestens 30 cm betragen. Dabei darf der Raumheizer bestimmte Emissionsgrenzwerte (bezüglich NOx und CO) nicht überschreiten (Nachweis durch von der Prüfstelle bestätigte Einbauanleitung des Herstellers). Für jeden Außenwand-Raumheizer müssen mindestens 16 m² Fassadenfläche zur Verfügung stehen. Ist die Fassade beispielsweise 32 m² groß, sind zwei Raumheizer-Abgasausmündungen zulässig, die beliebig auf der Fassade liegen können (gleichmäßige Verteilung wird nicht vorausgesetzt). Übereinander dürfen aber, unabhängig von der Fassadenfläche, nicht mehr als vier Raumheizer-Abgasausmündungen angeordnet werden.

Fünf Formen von Fassaden

Die mit Lüfter ausgestatteten Außenwandgeräte (C12/C13) erzeugen ein anderes Bild der Abgasverteilung an der Fassade als ihre lüfterfreien Kollegen. Zwar müssen ihre Abgasausmündungen zu Lüftungsöffnungen ebenfalls 2,5 m seitlich und 5,0 m nach oben als Abstand aufweisen. Diese Maße gelten aber nicht bezüglich der Fenster oder der Fassadentüren. Welchen Abstand die Abgasausmündung zu einem Fenster, das geöffnet werden kann, oder zu einer Tür haben muss, ist von der Fassadenform und von der Anordnung gegebenenfalls mehrerer Abgasausmündungen abhängig. Bei den Fassadenformen unterscheidet man die glatte Fassade, die Fassade mit Vorsprung, die Fassade in Ecklage, die Fassade in Ecklage mit Fenster und die Fassade mit Balkon. Eine glatte Fassade liegt vor, wenn diese ohne Vorsprünge gebaut ist. Kleinere Verzierungen, die nicht mehr als 10 cm abstehen, werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Verzierung oder ein Fassadenvorsprung, der mehr als 10 cm misst, stellt eine Fassade mit Vorsprung dar. Da sich unter einem solchen Vorsprung Abgase ansammeln können, gelten hier strenge Grenzen. Beträgt die Ausladung des Vorsprungs maximal 50 cm, ist die Anordnung von Abgasausmündungen noch bis zu 40 cm unterhalb desselben zulässig. Misst der Vorsprung mehr als 50 cm, muss eine darunter anzuordnende Abgasausmündung wieder mehr als 5 m Abstand zum Vorsprung haben. Für die Bewertung gilt dann wieder die glatte Fassade. Das gilt auch für Fassaden in Ecklage, wenn die Abgasausmündung mehr als 5 m von der Ecke entfernt liegt oder die Querfassade nicht mehr als 50 cm vorgelagert ist. Hat die Fassade einen Balkon, haben C1-Geräte schlechte Karten. Denn in einem Bereich von 2,5 m über dem Balkon (gemessen ab Standfläche), der auf beiden Seiten den Balkon um 1,5 m überragt und bis 5 m unter den Balkon reicht, dürfen keine Abgasausmündungen angeordnet sein.

Neben der Fassadenform spielt auch die Anordnung der Mündungen eine Rolle. Dabei wird eine Abgasausmündung als einzelne Ausmündung betrachtet, wenn der Abstand zur nächsten Abgasausmündung waagerecht nach links oder rechts oder senkrecht nach oben oder unten mindestens 5 m beträgt. Unterschreitet der Abstand zwischen zwei Abgasausmündungen waagerecht oder senkrecht die Fünf-Meter-Marke, gelten diese beiden Mündungen als eine Zweier-Gruppe. Alle anderen Ausmündungen müssen von dieser auf jeden Fall einen horizontalen oder vertikalen Abstand von 5 m haben, denn „Dreier-Gruppen“ gibt es nicht. In Abhängigkeit davon, welche Fassadenform vorliegt und ob es sich um eine Einzelausmündung oder um eine Zweier-Gruppe handelt, werden die nötigen Abstände der Abgasausmündungen zu Fenstern und Türen festgelegt.

Die Artikelserie…

…über die „Neue Technische Regeln für Gas-Installationen“ behandelte bisher folgende Bereiche:

Teil 1: Was sich mit der neuen TRGI 2008 ändern wird, SBZ 8/2008

Teil 2: Für jede Verlegesituation das geeignete Rohr auswählen, SBZ 10/2008

Teil 3: Welche Rohrverbindungen eingesetzt werden, SBZ 11/2008

Teil 4: Kunststoffrohre in der Gasinstallation, SBZ 12/2008

Teil 5: Gasinstallationen aus metallenen Rohren, SBZ 13/2008

Teil 6: Dichtheitsprüfung von Gasleitungen, SBZ 14/2008

Teil 7: Worauf man bei der Aufstellung von Gasgeräten achten muss, SBZ 15/16/2008

Teil 8: Warum Gasgeräteanschlüsse in die Hand des Fachmanns gehören, SBZ 17/2008

Weitere Informationen

Unser Autor Jörg Scheele ist Installateur- und Heizungsbauermeister und leitet das SBZ-Redaktionsbüro NRW/Niedersachsen. Er ist Autor von Fachbüchern und als freiberuflicher Dozent des Gas- und Wasserfaches tätig. Telefon (0 23 02) 3 07 71, Telefax (0 23 02) 3 01 19,

Tags