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Neues Regelwerk, Teil 10

Löschwasser nach DIN 14462

Die DIN 14462 gilt in der aktuellen Fassung für den Bereich der Anlagen mit angeschlossenen Wandhydranten innerhalb der Gebäude sowie der Anlagen mit Überflur- und Unterflurhydranten auf Grundstücken für den Objektschutz eines bestimmten Gebäudes. Wenn die Löschwasseranlage mit Betriebswasser (Nichttrinkwasser) versorgt wird, gilt DIN 14462 für die gesamte Anlage. Wird die Löschwasseranlage, wie in der Regel üblich, aus der Trinkwasserinstallation versorgt oder zumindest nachgespeist, beginnt der Geltungsbereich von DIN 14462 mit der Löschwasser­übergabestelle. Für den Bereich vor der Löschwasserübergabestelle gelten die Regeln von DIN 1988-600. Dieser Bereich wurde zuvor in Teil 9 beschrieben. Mit dieser neuen Konzeption wurde eine klare Schnittstelle zwischen Trinkwasserinstallation und Feuerlösch- und Brandschutzanlagen normativ festgelegt. Als Grundlage dieses Fachartikels dienen der DIN/Beuth- und ZVSHK-Kommentar zur DIN 14462. Der Inhalt der Mitgliederausgabe des ZVSHK sowie der DIN/Beuth-Ausgabe sind identisch (Bild 1).

Die DIN/Beuth- und ZVSHK-Kommentare zur DIN 14462. Die Inhalte beider Ausgaben sind identisch.
Die DIN/Beuth- und ZVSHK-Kommentare zur DIN 14462. Die Inhalte beider Ausgaben sind identisch.

In DIN 1988-600 wurde erstmalig mit der sogenannten Löschwasserübergabestelle eine Schnittstelle zwischen der Trinkwasserinstallation und der Feuerlösch- und Brandschutzanlage beschrieben. Um die Regelwerke für den Anwender verständlicher zu machen, enthält DIN 1988-600 nun alle Regelungen bis zu dieser Löschwasserübergabestelle. Sie richtet ihren Fokus dabei auf die Absicherung der Trinkwasserinstallation gegen Einwirkungen aus Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, beinhaltet aber auch brandschutztechnische Regeln für das Leitungssystem vor der Löschwasserübergabestelle.
DIN 14462 enthält dagegen nunmehr alle Regelungen ab der Löschwasserübergabestelle, sodass eine klare Abgrenzung beider Normen gegeneinander besteht. Lediglich die Löschwasserübergabestelle selbst wird in beiden Normen geregelt, wobei DIN 1988-600 die Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Löschwasserübergabestellen definiert, während DIN 14462 mehr die Ausführung und Anforderungen regelt, aber auch Hinweise zur Auswahl von Anlagensystemen gibt.

Bei der hier vorliegenden Überarbeitung wurde zudem der Bereich der Anlagen mit Überflur- und Unterflurhydranten im nicht-öffentlichen Bereich mit aufgenommen, da diese Anlagen in den verschiedenen Regelwerken bislang nur unzureichend geregelt waren. Hier war in der Praxis meist auf Vorgaben aus dem DVGW-Regelwerk verwiesen worden, wenngleich sich diese auf Hydranten im Netz des Wasserversorgers bezogen, das in der Regel eine völlig andere Durchströmung aufweist als derartige Anlagen und Rohrleitungssysteme auf privaten Grundstücken. Durch die Aufnahme dieser Anlagen in DIN 14462 wird dieser Bereich nun eindeutig geregelt. Die DIN 14462 ist damit heute das umfassendste und wichtigste Regelwerk in Bezug auf Wandhydrantenanlagen und Anlagen mit Überflur- und Unterflurhydranten.

Objektschutz

Die Vorgaben der Norm DIN 14462 dienen ausschließlich dem Objektschutz. Als Objektschutz werden alle Einrichtungen und Maßnahmen bezeichnet, die durch eine bestimmte Nutzung und Größe eines Grundstückes oder Gebäudes erforderlich werden. Hierbei sind besonders die nutzungsspezifischen Belange, wie räumliche Ausdehnung, erhöhtes Personenrisiko, erhöhte Brandlasten, enge Bauweise oder hohe Maschinendichte zu beachten. Im Gegensatz zum Objektschutz gibt es den Grundsatz für den Brandschutz von Wohngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten und Industriegebieten ohne erhöhtes Sach- und Personenrisiko. Für diesen öffentlichen Bereich ist DIN 14462 nicht anzuwenden (Bild 2).

Befähigte Person

Im Rahmen der DIN 14462 wird der Begriff des Sachkundigen verwendet, um die Person zu bezeichnen, die für die Ausführung von Prüftätigkeiten an einer Löschwasseranlage qualifiziert ist. In anderen Regelwerken wie der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS, insbesondere TRBS 1203) oder der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, insbesondere §2 (7) BetrSichV) wird der Begriff der „befähigten Person“ verwendet, die bezogen auf das in der jeweiligen Regel beschriebene Aufgabengebiet auch die Anforderungen an den Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 erfüllt. Aus diesem Grund wurde der Begriff der „befähigten Person“ auch in die Überschrift aufgenommen, obwohl er im weiteren Normtext nicht wieder verwendet wird. Mit der „erforderlichen Ausbildung“ im Sinne dieser Norm ist gemeint, dass von dem Sachkundigen eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. als Installateur und Heizungsbauer) oder ein abgeschlossenes Studium, z.B. der Versorgungstechnik, erwartet wird.

Darüber hinaus wird erwartet, dass der Sachkundige einen entsprechenden Lehrgang besucht hat, der die notwendigen Kenntnisse bezogen auf die durchzuführenden Arbeiten vermittelt hat. Wie in der Definition dargestellt, fallen hierunter das Wissen um den aktuellen Stand der Technik, also insbesondere auch der geltenden Normen, aber auch Anwendungswissen, wie die von den Herstellern empfohlenen Prüf- und Instandhaltungsverfahren. In der Praxis wird diese Anforderung meist durch den Besuch eines entsprechenden Lehrgangs erfüllt, wie er bei verschiedenen Herstellern und auch Prüforganisationen angeboten wird.

Neben diesem „theoretischen“ Wissen wird in DIN 14462 aber auch eine entsprechende praktische Erfahrung gefordert. Diese wird in der Regel erworben, indem der Sachkundige zunächst begleitend an Prüfungen teilnimmt, bevor er diese eigenverantwortlich und selbständig durchführen kann. Der Zeitraum dieser begleitenden Tätigkeit ist dabei in der Norm nicht festgeschrieben. Neben diesen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Sachkundigen muss dieser selbstverständlich auch die notwendige Geräteausstattung besitzen oder verfügbar haben, wie es auch in der Normdefinition als „erforderliche Werkzeuge und Prüfeinrichtungen“ beschrieben wird.

Von dem Begriff des Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 ist in vielen Bundesländern der Begriff des (Prüf-)Sachverständigen gemäß den jeweiligen Landesprüfverordnungen (PrüfVO) zu trennen. An diese (Prüf-)Sachverständigen werden meist höhere Anforderungen gestellt und in der Regel bedarf es zudem auch einer behördlichen Anerkennung. Derart anerkannte Prüfsachverständige erfüllen damit stets die Anforderungen an Sachkundige im Sinne der DIN 14462.

Wandhydranten

Wandhydranten sind fest installierte Löschwasserentnahmestellen, die zur Brandbekämpfung innerhalb von Gebäuden vorgesehen sind. Bestimmungsgemäß sollen sie von anwesenden Personen bereits bei der Brandentstehung genutzt werden, um einen Löschangriff vorzunehmen. Wandhydranten Typ F nach DIN 14461 können dabei im weiteren Verlauf auch von der Feuerwehr als Löschwasserversorgung genutzt werden. Hierzu kann die Feuerwehr direkt am Schlauchanschlussventil im Schrank eine eigens mitgebrachte Schlauchleitung anschließen und so den Wandhydranten als Versorgungsanschluss nutzen. In einem Wandhydranten-Schrank ist ein Schlauchanschlussventil angebracht, an das ein Schlauch mit einem Strahlrohr angeschlossen ist. In Deutschland dient dazu meist ein formbeständiger Schlauch, der im aufgerollten Zustand von Wasser durchflossen werden kann.

Während DIN 14462 die Anforderungen an die Wandhydrantenanlage regelt, sind die Produktanforderungen in der Normenreihe DIN 14461 definiert. Es wird unterschieden zwischen Wandhydranten Typ F für die Feuerwehr sowie Selbsthilfenutzung und dem Wandhydranten Typ S, der ausschließlich für die Selbsthilfe vorgesehen ist.

Wandhydrant Typ F

Die Wandhydranten Typ F „sind zur Selbsthilfe und zum Einsatz durch die Feuerwehr“ vorgesehen. Die Ausführung des Feuerlöschschlauchs kann ein formstabiler Schlauch DN 25 oder für eingewiesene Personenkreise ein vollsynthetischer Druckschlauch C-42/C-52 sein. Das Schlauchanschlussventil im Wandhydranten ist typischerweise in Nennweite DN 50 ausgeführt (Bild 3).

Wandhydrant Typ F mit Schlauchanschlussventil DN 50. - © Gloria
Wandhydrant Typ F mit Schlauchanschlussventil DN 50.

Wandhydrant Typ S

Der Wandhydrant Typ S ist zur Selbsthilfe durch jedermann vorgesehen. Das Schlauchanschlussventil im Wandhydranten ist mit DN 25 auszuführen und bei direktem Anschluss an die Trinkwasserinstallation mit einer Sicherungskombination HD auszustatten (Bild 4). Der Messpunkt für den Nachweis der geforderten Fließ- und Ruhedrücke in Tabelle 2 von DIN 14462 befindet sich unmittelbar hinter dem Schlauchanschlussventil (Bild 5).

Wandhydrant Typ S mit Schlauchanschlussventil DN 25 und Sicherheitseinrichtung HD. - © Gloria
Wandhydrant Typ S mit Schlauchanschlussventil DN 25 und Sicherheitseinrichtung HD.
Messpunkt zur Fließdruck- und Ruhedruckermittlung.
Messpunkt zur Fließdruck- und Ruhedruckermittlung.

Füll- und Entleerungsstation

Werden Füll- und Entleerungsstationen unmittelbar mit dem Trinkwassernetz verbunden, ist eine retrograde Verkeimung in die vorgeschaltete Trinkwasserverteilungsanlage auszuschließen. Die vorstehende Löschwasserübergabestelle (LWÜ) wird in Form einer Trinkwasser-Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 verwendet. Diese Bauteile müssen nach AVBWasserV § 12 mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Besitzt die Füll- und Entleerungsstation ein DIN-Kennzeichen für den ausdrücklichen Verwendungszweck in der Trinkwasserversorgung oder ein Prüfsiegel von einer akkreditierten Prüfgesellschaft wie dem DVGW, kann die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unterstellt werden. Neben der Rückverkeimung aus der Löschwasseranlage ist diese gleichfalls bei der Abwasseranbindung der Armatur an das Kanalnetz auszuschließen. In DIN EN 1717 wird der entsprechende Anschluss mit der Bezeichnung „freier Ablauf“ beschrieben.

Ist die Füll- und Entleerungsstation nur mittelbar mit der Trinkwasserinstallation verbunden, so kann auf die trinkwasserhygienischen Anforderungen verzichtet werden. Unberührt bleiben die brandschutztechnischen Bedingungen, die nach DIN 14463 für eine sichere Funktion unabdingbar sind. Im vorstehenden Anwendungsfall übernimmt die Armatur lediglich die Aufgabe des Frostschutzes der nachgeschalteten Leitungsanlage. Der mittelbare Anschluss einer Füll- und Entleerungsstation findet häufig Anwendung, wenn die für die Flutungsphase erforderlichen Wassermengen nicht vom Wasserversorgungsunternehmen bereitgestellt werden. Er empfiehlt sich aber auch immer dann, wenn der Versorgungsdruck nicht ausreicht, um den geforderten Mindestfließdruck an den Wandhydranten ­sicherzustellen. Denn selbst wenn die Anschlussbedingungen nach DIN 1988-600 für einen unmittelbaren Anschluss dennoch gegeben sind, sind in diesem Fall umfangreichere Maßnahmen erforderlich, wie sie im Abschnitt 4.1.7 Druck­erhöhungsanlagen aufgeführt sind (Bild 6).

Darstellung Füll- und Entleerungsstation für Wandhydrantenanlagen. - © Gloria
Darstellung Füll- und Entleerungsstation für Wandhydrantenanlagen.

Druckerhöhungsanlagen (DEA)

Unmittelbar angeschlossene Druckerhöhungsanlagen (DEA) nach DIN 1988-500 werden hinter dem Hausanschluss und vor dem ersten Verbraucher eingebaut; sie dienen der Druckerhöhung für Selbsthilfe-Wandhydranten in der Trinkwasserinstalla­tion. Diese müssen bezüglich ihrer Anschlussbedingungen vom jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen genehmigt werden. Wird Trinkwasser für Löschzwecke entnommen und können die Bedingungen für einen unmittelbaren Anschluss nicht erfüllt werden, ist die DEA nach DIN 14462 auszuführen sowie ein druckloser Behälter (DIN EN 1717 AA/AB) einzubauen. Auch bei diesen Anlagen muss der Volumenstrom der Entnahme aus dem Trinkwassernetz mit dem WVU abgestimmt werden; die Entnahmemenge wird im Brandschutzkonzept festgelegt (Bild 7). Bei der Planung und Errichtung von Löschwasseranlagen sind hinsichtlich der Auswahl der richtigen Druckerhöhungsanlage folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Werden Wandhydranten vom Typ S direkt in die Trinkwasserinstallation eingebunden, so ist eine unmittelbar angeschlossene Druckerhöhungsanlage nach DIN 1988-500 vorzusehen. Voraussetzung ist, dass der Trinkwasser-Spitzenvolumenstrom größer ist als der Brandschutzbedarf. Die Anlage muss bezüglich ihrer Anschlussbedingungen vom jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen genehmigt werden.
  • Sollen andere Löschwassereinrichtungen als Wandhydranten vom Typ S aus der Trinkwasserinstallation versorgt werden und/oder ist der Löschwasserbedarf ­größer als der Trinkwasser-Spitzenvolumenstrom, so ist eine Druckerhöhungsanlage nach DIN 14462 vorzusehen. Dieser Anlage ist ein Vorlagebehälter mit freiem Auslauf AA oder AB vorzuschalten, wenn die Anschlussbedingungen nach DIN 1988-600 für einen un­mittelbaren Anschluss nicht erfüllt werden können.
  • Ist der unmittelbare Anschluss einer Druckerhöhungsanlage nach DIN 1988-600 dagegen möglich, so ist in die Einzelzuleitung zur Feuerlösch- und Brandschutzanlage eine Druckerhöhungsanlage nach DIN 14462 einzubauen, die in diesem Fall hinsichtlich der verwendeten Bauteile für Trinkwasser geeignet sein muss. Hinsichtlich des Gesamtaufbaus sind zudem weitere Aspekte der Trinkwasserreinhaltung sowie der Betriebssicherheit der Gesamtanlage zu beachten. Auch wenn die Anschlussbedingungen erfüllt werden können, ist es daher oftmals sinnvoll, einen mittelbaren Anschluss der Druckerhöhungsanlage vorzunehmen.

Die hydraulische Auslegung der Druckerhöhungsanlagen erfolgt prinzipiell analog der Auslegung von Anlagen nach DIN 1988-500.

Druckerhöhungsanlage für Löschwassereinrichtungen. - © Wilo
Druckerhöhungsanlage für Löschwassereinrichtungen.

Druckminderer

Um die maximal zulässigen Drücke nach Tabelle 2 der Norm nicht zu überschreiten, ist bei höheren Gebäuden in der Regel die Einteilung des Rohrnetzes der Löschwasserleitung in Druckzonen erforderlich. Diese können unterschiedlich ausgeführt werden. In ­allen Fällen ist darauf zu achten, dass gemäß DIN 14462 Löschwasseranlagen (mit Ausnahme der Löschwasseranlagen trocken) mindestens auf einen Nenndruck von 10 bar ausgelegt sind. Sofern in der Löschwasseranlage höhere Drücke als 10 bar auftreten können, ist der somit erforderliche höhere Betriebsdruck bei der Auswahl von Rohrleitungen und Armaturen sowie der Verbindungs- und Befestigungstechnik zu berücksichtigen. Zur Druckregelung werden die folgenden ­Varianten im Beiblatt 1 zu DIN 14462 empfohlen:

  • Einzelstrangversorgung, d.h. Druckzonenbildung durch je eine eigenständige Druckerhöhungsanlage für jede Druckzone
  • Kaskadenreihenschaltung von Anlagen, d.h. Druckzoneneinteilung durch mehrere Druckerhöhungsanlagen innerhalb ­einer Steigleitung in unterschiedlichen Höhenlagen im Gebäude.

Im Weiteren werden durch das Beiblatt 1 von DIN 14462 nachfolgende technische Möglichkeiten zur Druckreduzierung benannt:

  • Druckreduzierung durch Drosselblenden oder Stauscheiben
  • Verwendung von Druckminderern/Druckreglern mit weiterer Anmerkung: zusätzliche Verwendung von Sicherheitsventilen mit weiteren Anforderungen.

Neben diesen benannten Varianten ist nach DIN 14462 auch die Druckzonenbildung durch Einzeldruckminderer in jeder Etage oder vor jedem Wandhydranten sowie durch Sammeldruckminderer je Steigleitung grundsätzlich zulässig. Hierbei ist aber eine regelmäßige Wartung der Armaturen unabdingbar, da Störungen oder auch ein Verstellen der Armaturen die Betriebsbereitschaft der Anlage gefährden können. Hierbei ist die Druckzonenbildung durch Sammeldruckminderer der Einzeldruckminderung an jedem Wandhydranten vorzuziehen.

Druckzonenbildung durch ­Einzelstrangversorgung

Bei Löschwasseranlagen mit einer Druck­zonenbildung durch Einzelstrangversorgung wird je Druckzone eine eigene Drucker­höhungsanlage vorgesehen. Die Druckzonenbildung entspricht damit weitestgehend der typischen Druckzonenaufteilung im Trinkwasserbereich nach DIN 1988-500 (Bild 8).

Druckzonenbildung durch Einzelstrangversorgung bei zwei oder mehr Anlagen.
Druckzonenbildung durch Einzelstrangversorgung bei zwei oder mehr Anlagen.

Druckzonenbildung durch Kaskadenreihenschaltung

Bei der Druckzonenbildung durch Kaskaden-Reihenschaltung von Druckerhöhungsanlagen wird der Versorgungsdruck in mehrere Druckzonen aufgeteilt, die durch hintereinander geschaltete Druckerhöhungsanlagen an verschiedenen Höhen der Steigleitung gebildet werden. Wie auch in Druckerhöhungsanlagen in Trinkwasserinstallationen nach DIN 1988-500 ist bei dieser Bauart zur Erreichung einer stabilen Druckkennlinie vorzugsweise der mittelbare Anschluss zu empfehlen (Bild 9).

Druckzonenbildung durch Kaskaden-Reihenschaltung von Druckerhöhungsanlagen.
Druckzonenbildung durch Kaskaden-Reihenschaltung von Druckerhöhungsanlagen.

Einzeldruckreduzierung durch Drosselblenden oder Stauscheiben

Bei dieser Anlagenkonzeption wird der Druck dezentral an den Wandhydranten, an denen der maximal zulässige Fließdruck von 8 bar überschritten würde, individuell durch eine Drossel­blende oder Stauscheibe auf den zulässigen Druck reduziert. Drosselblenden und Stauscheiben sind nicht geeignet, den Ruhedruck im System zu reduzieren, und immer auf einen bestimmten Volumenstrom auszulegen. Drosselblenden sind daher nicht zur Druckzonenregulierung bei mehreren nachgeschalteten Wandhydranten geeignet. Sie sind zudem ohne weitere Maßnahmen auch nicht bei Löschwasseranlagen verwendbar, bei denen ein Ruhedruck von mehr als 12 bar auftreten kann (Bilder 10 und 11).

Einzeldruckreduzierung durch ­Drosselblenden oder Stauscheiben.
Einzeldruckreduzierung durch ­Drosselblenden oder Stauscheiben.
Einstellbare Drosselblende in einer Kupplung für Schlauchanschlussventile. - © AWG, Giengen
Einstellbare Drosselblende in einer Kupplung für Schlauchanschlussventile.

Druckzonenbildung durch ­Sammeldruckminderer

Bei der Druckzonenbildung durch Sammeldruckminderer wird in der Regel nur eine zentrale Druckerhöhungsanlage vorgesehen. Deren Förderhöhe ist nach dem erforder­lichen Mindestfließdruck des hydraulisch ungünstigsten, meist höchstgelegenen Wandhydranten auszulegen. Für Bereiche der Wandhydrantenanlage, bei denen im Brandfall der maximal zulässige Fließdruck von 8 bar überschritten werden könnte, wird die Versorgung über eine separate Steigleitung vorgenommen, bei der zentral eine Druckreduzierung durch einen Sammeldruckminderer erfolgt (Bild 12).

Druckzonenbildung durch Sammeldruckminderer je Steigleitung.
Druckzonenbildung durch Sammeldruckminderer je Steigleitung.

Druckzonenbildung durch Bypassregelung oder Drehzahlregelung

Die Druckzonenbildung durch Bypassregelung oder durch Drehzahlregelung mit ­Zonenerkennung ist eine Sonderlösung, die speziell zur Anwendung in Hochhäusern entwickelt wurde. Das System ist dann sinnvoll, wenn die Löschwasserversorgung über nur eine Steigleitung erfolgen soll, in der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Löschwasseranlage Drücke>8 bar erforderlich sind, und die erforderlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Der Einsatz dieser Systeme muss, wie alle anderen Anlagen auch, in das Brandschutzkonzept einbezogen werden (Bilder 13 und 14).

Druckerhöhungsanlage mit Bypassregelung zur Druckzonenaufteilung.
Druckerhöhungsanlage mit Bypassregelung zur Druckzonenaufteilung.
Drehzahlumschaltung/Drehzahlregelung über Anforderungskontakte an den Schlauchanschlussventilen und Pumpenkennlinie für Drehzahlregelung.
Drehzahlumschaltung/Drehzahlregelung über Anforderungskontakte an den Schlauchanschlussventilen und Pumpenkennlinie für Drehzahlregelung.

Kontrollbuch

Feuerlösch- und Brandschutzeinrichtungen müssen regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen unterzogen werden, damit sie im Brandfall funktionieren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil mögliche Störungen erst im Einsatzfall auffallen. Die ­Instandhaltungszeiträume und durchzuführenden Maßnahmen sind in Normen standardisiert und festgelegt. Die regelmäßige Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Funktionsprüfungen ist von Sachverständigen zu kontrollieren. In den einzelnen Bundesländern gibt es spezifische Verordnungen, in denen die Prüfvorschriften für Brandschutz- und Löschwassereinrichtungen durch Sachverständige geregelt sind. Zu diesen Verordnungen gehören Prüfverordnungen sowie Prüfvorgaben in Sonderbauten.
Den anerkannten Sachverständigen nach den Prüfverordnungen der Länder dient ein Kontrollbuch als Leitfaden zur Erfüllung aller gesetzlich geltenden Anforderungen und zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für den laufenden Betrieb der Löschwassereinrichtungen (Bild 15). Durch die Eintragungen und Dokumentationen im Kontrollbuch kann der Nachweis der Qualitätssicherung und Funktion der Löschwassereinrichtungen geführt werden.

Kontrollbuch zur Einhaltung der ­allgemein anerkannten Regeln der Technik für den laufenden Betrieb der Löschwasser­einrichtungen.
Kontrollbuch zur Einhaltung der ­allgemein anerkannten Regeln der Technik für den laufenden Betrieb der Löschwasser­einrichtungen.

Inbetriebnahme und ­Abnahmeprüfung

Bevor Löschwassereinrichtungen in Betrieb gehen, sind sie zu überprüfen. Hierbei gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Arten. Zum einen sind dies Prüfungen, die zur Abnahme der vertraglich gelieferten Anlage (hier Löschwassereinrichtungen) notwendig sind. Zum anderen sind dies Prüfungen, die durch öffentliches Baurecht begründet sind, da es sich bei Löschwassereinrichtungen um sicherheitsrelevante Anlagen handelt. Die Wirksamkeitsprüfung oder auch „Abnahmeprüfung“, wie sie in DIN 14462 genannt wird, ist die Prüfung, die nach den Prüfverordnungen der Bundesländer (z.B. „Verordnungen über Prüfungen von technischen Anlagen“ oder auch „Verordnungen über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen“ (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnungen) nach dem jeweiligen Bauordnungsrecht gefordert wird. Die Prüfverordnungen der Länder schreiben für Sondergebäude mit sicherheitsrelevanten Anlagen (z.B. Löschwassereinrichtungen) den Nachweis der Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor.

Die Prüfung der Wirksamkeit betrifft dabei besonders die Löschwasserbereitstellung (z.B. nach Tabelle 2 von DIN 14462). Die Prüfung der Betriebssicherheit betrifft sowohl die gesicherte Funktion der Anlagenteile, die Wasser- und Energieversorgung als auch den sicheren Betrieb der Anlage über den erforderlichen Zeitraum von zwei Stunden (Bild 16). Dieser Nachweis hat für Sondergebäude, mit Ausnahme von Löschwasserleitungen trocken ohne Druckerhöhungsanlage, in der Regel durch einen Sachverständigen zu erfolgen.

Welche Voraussetzungen Sachverständige erfüllen müssen, ist in den jeweiligen Verordnungen der Länder geregelt. Die Bundesländer erkennen in der Regel bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige aus anderen Bundesländern gegenseitig an. Diese länderspezifischen Prüfverordnungen schreiben vor, welche Anlagen wann zu prüfen sind. Der Prüfungsablauf wird den Sachverständigen weitgehend überlassen.

Löschwasser­prüfeinrichtung für Druck und Menge.
Löschwasser­prüfeinrichtung für Druck und Menge.

Instandhaltung

Die regelmäßige Instandhaltung hat gerade bei Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine besondere Bedeutung, denn im Brandfall hängen von der einwandfreien Funktion der Anlage unter Umständen Menschenleben und erhebliche Sachwerte ab. Gleichzeitig besteht die Aufgabe, dass bestehende Mängel an der Anlage – anders als zum Beispiel bei Trinkwasserinstallationen – nicht sofort auffallen, da die Anlage nur im Brandfall genutzt wird. Eine regelmäßige und sorgfältige Instandhaltung mit präventiven Prüfungen und Maßnahmen ist daher unerlässlich.

Aus diesen Gründen besteht in vielen Bundesländern für Sondergebäude die Forderung, dass diese Anlagen nicht nur regelmäßig einer Betreiberprüfung sowie einer Instandhaltung durch einen Brandschutz-Sachkundigen zu unterziehen sind, sondern auch in größeren Intervallen (meist alle fünf Jahre) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen zu kontrollieren sind.

Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten ist es Aufgabe des Sachverständigen, einen Instandhaltungsaufkleber auszufüllen und an den Wandhydranten anzubringen (Bild 17).

Beispiel für einen Instandhaltungsaufkleber.
Beispiel für einen Instandhaltungsaufkleber.

Fazit

DIN 14462 ist das umfassende Regelwerk für Löschwassereinrichtungen im nichtöffent­lichen Bereich und enthält alle Regelungen ab der Löschwasserübergabestelle mit den brandschutztechnischen Anforderungen an Wandhydrantenanlagen sowie Anlagen mit Überflur- und Unterflurhydranten. DIN 1988-600 regelt hingegen die Anforderungen hinsichtlich des Erhalts der Trinkwasserqualität und beschreibt damit insbesondere die Absicherung der Trinkwasserinstallation gegenüber Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, sodass eine klare Abgrenzung beider Normen gegeneinander besteht. Beide Normen sind zukünftig für eine qualifizierte Planung und Ausführung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen notwendig. Außerdem muss der Betreiber der Feuerlösch- und Brandschutzanlagen für eine regelmäßige Instandhaltung und Überprüfung sorgen, damit im Brandfall die Löschwassereinrichtung sicher funktioniert.

INFO

SBZ-Artikelserie zur TRWI

 Autor

Franz-Josef Heinrichs war lange ­Jahre Referent für Sanitärtechnik im Zentralverband ­Sanitär Heizung ­Klima, 53757 St. Augustin

E-Mail: f.heinrichs@zentralverband-shk.de

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