Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV:2011) ist eine Gesundheitsvorschrift mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen durch die Gewährleistung von Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers (§1 TrinkwV:2011). Eine der Qualitätsanforderungen an unser Trinkwasser betrifft auch Legionellen-Bakterien, die eine ernste Gesundheitsgefahr darstellen. Durch die Meldepflicht nach §7 Infektionsschutzgesetz wissen wir von über 700 Infektionen durch Legionellen pro Jahr in Deutschland. Realistische Hochrechnungen gehen jedoch von einer Dunkelziffer mit bis zu 30000 Legionelleninfektionen in Deutschland pro Jahr aus, da die Legionellose nur schwer von einer herkömmlichen Lungenentzündung zu unterscheiden ist. Lungenentzündungen sind generell eine der zehn häufigsten Todesursachen in unserem Land und tatsächlich sterben im Durchschnitt ca. 10 % aller mit Legionellen infizierten Patienten. Der Verordnungsgeber hat diesem Umstand nun in der Überarbeitung der TVO Rechnung getragen.
In §3 Abs.9 in Verbindung mit Anlage 3 (zu §7) Teil II der TrinkwV: 2011 wurde nun mit 100 KBE/100 ml (KBE = koloniebildende Einheiten) für Legionellen erstmals ein technischer Maßnahmenwert definiert, bei dessen Erreichen oder Überschreiten in einer Trinkwasserinstallation eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung für die Nutzer zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden müssen. Zur Überprüfung auf diesen technischen Maßnahmenwert müssen nun bestimmte Trinkwasserinstallationen regelmäßig durch Entnahme von Trinkwasserproben untersucht werden.
Welche Anlagen müssen beprobt werden?
Unter anderem müssen heute auch Trinkwasserinstallationen auf Legionellen untersucht werden, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit an Verbraucher abgeben (Anlagen nach TrinkwV: 2011 §3 Abs.2 Buchstabe e). Gewerbliche Tätigkeit im Sinne der aktuellen TVO ist die zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Darunter fallen z.B. alle Gebäude mit Trinkwasserinstallation, die vermietet oder verpachtet sind. Die Abgabe von Trinkwasser an den Mieter einer Wohnung ist Bestandteil der Leistung des Vermieters und damit zielgerichtet. Ein Gewerbebetrieb oder ein Industrieunternehmen, wie eine Autowerkstatt, fallen nicht unter diese Definition, da die Abgabe von Trinkwasser an den Kunden in der Regel nicht zu den vertraglichen Leistungen des Mechanikers gehört. Das bedeutet jedoch noch keineswegs, dass nun alle Mietobjekte auf Legionellen untersucht werden müssten. Bei dieser Annahme handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. Nach §14 Abs.3 der TVO werden nur solche Anlagen beprobt, die gewerblich oder öffentlich betrieben werden, die dazu unter die Definition einer Großanlage nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 fallen und die zudem Anlagen zur Vernebelung beinhalten, wie Duschen, Whirlpools oder bestimmte Klimaanlagen mit Luftbefeuchtung. Erst wenn alle drei Bedingungen auf eine Trinkwasserinstallation zutreffen, werden regelmäßige Untersuchungen fällig.
Kleinanlagen werden generell niemals beprobt, d.h. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Beprobungspflicht gänzlich ausgenommen, unabhängig von Leitungsvolumen oder Inhalt des Trinkwassererwärmers. Um eine Großanlage nach DVGW-Arbeitsblatt W 551:2004 handelt es sich erst dann, wenn in größeren Gebäuden (mehr als zwei Familien) Anlagen mit Trinkwassererwärmer>400 l installiert sind oder sich ein Wasserinhalt>3 l in einer Rohrleitung zwischen dem Warmwasserausgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle befindet. Das Volumen der Zirkulationsleitung bleibt dabei unberücksichtigt (Bild 2).
Sind also alle drei vorgenannten Bedingungen gleichzeitig erfüllt (gewerbl./öffentl. Tätigkeit, Großanlage nach W 551 und Anlagen zur Vernebelung), müssen einmal jährlich regelmäßige systemische Untersuchungen des Trinkwassers durchgeführt werden. Dieser Intervall kann vom Gesundheitsamt auf bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt werden (Bild 3).
Wer ist für die Beprobung verantwortlich?
Generell ist immer der Inhaber oder Betreiber einer Trinkwasserinstallation für die ordnungsgemäße Untersuchung seiner Trinkwasserinstallation verantwortlich. Die Beauftragung der regelmäßigen Beprobung gehört mit zu den Betreiberpflichten. Von besonderer Bedeutung für die Betreiberverantwortung ist die Übernahme der vertraglichen Einstandspflicht durch eine rechtswirksame Übertragung, wenn z.B. eine Eigentümergemeinschaft als Betreiber diese Verantwortung an ein Unternehmen im Facility Management delegiert. Neben §9 OwiG sind insbesondere die einzelnen vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Unternehmerverantwortung (Betreiberpflicht) hervorzuheben. Bei der Übertragung der Betreiberverantwortlichkeit müssen sich beide Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass eine wirksame Delegation nur dann erfolgt ist, wenn einerseits die Einhaltung der Pflichten ordnungsgemäß verfolgt und andererseits die Mittel für die Umsetzung der Einhaltung der Betreiberverantwortlichkeit auch bereitgestellt werden.
In der Trinkwasserverordnung wird zum Beispiel wörtlich erwähnt, dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sicherzustellen hat, dass geeignete Probenahmeventile in der Installation vorhanden sind, die eine ordnungsgemäße Probenahme überhaupt erst ermöglichen. Eine in den Betrieben häufig anzutreffende Konstellation ist die, dass über den Lauf der Jahre diverse Aufgaben auf einzelne Mitarbeiter übertragen worden sind, beispielsweise Hausmeister. Der Betreiber selbst oder sein Beauftragter muss also wiederkehrend ein für diese Untersuchung akkreditiertes Labor beauftragen. Vom Labor wiederum wird dann ein unterbeauftragter Probenehmer entsandt, der vor Ort entsprechende Trinkwasserproben entnimmt und diese ins Labor schafft.
Wer kann Proben nehmen?
Seit der Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung der Trinkwasserverordnung ist in der Branche häufig zu hören, dass Fachleute und teils sogar Nicht-Fachleute laut darüber nachdenken, Probenehmer zu werden, um gelegentlich die Auftragslage und das Einkommen aufzubessern. Diese Vorstellungen sind jedoch vielfach nicht umsetzbar. Anforderungen an Probenehmer als Unterauftragnehmer eines akkreditierten Prüflaboratoriums werden in DIN EN ISO/IEC 17025 definiert. Um Trinkwasserproben justiziabel verwertbar entnehmen zu können, muss der Probenehmer zunächst einen speziellen Lehrgang absolvieren, dessen erfolgreicher Abschluss ihn zum Probenehmer zertifiziert. Zudem muss der zertifizierte Probenehmer in das Qualitätsmanagement-System des jeweiligen Labors eingebunden sein und dort selbst an regelmäßigen Schulungen des Labors teilnehmen. Der Probenehmer ist also immer ein festangestellter oder freier, durch Vertrag gebundener Mitarbeiter des jeweiligen Labors und selbst der Nachweis über eine Trinkwasserhygiene-Schulung nach VDI 6023 Kat. A berechtigt noch nicht zur Probenentahme.
In der Information der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt vom 27.9.2006 wird eine Schulung von Fachhandwerkern auf die Belange der Trinkwasserhygiene als vorteilhaft angesehen. Dieser Forderung trägt heute die VDI 6023 im Anhang D Rechnung. Es sei jedoch zu prüfen, inwieweit die Geschäftsmodelle der externen Probenahme durch Sanitärfachfirmen die Anforderungen der einschlägigen rechtlichen und normativen Vorschriften tatsächlich erfüllen. Sanitärfachfirmen, die entweder Aufträge für Arbeiten an der Hausinstallation erwarten oder Arbeiten an der Hausinstallation durchgeführt haben, sind letztlich nicht als unabhängig anzusehen und sollten daher keine Probenahmen zur Überprüfung der Wasserqualität in Hausinstallationssystemen durchführen (Bild 4). Das Ergebnis der Untersuchung wird vom Labor dem Auftraggeber, also dem Betreiber oder Inhaber der untersuchten Trinkwasserinstallation mitgeteilt.
Wo muss beprobt werden?
Die DVGW-Information Nr.74 gibt Hinweise zur Durchführung von Probennahmen aus der Trinkwasserinstallation für die Untersuchung auf Legionellen. Danach richtet die Auswahl der Entnahmestellen für die Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen sich sowohl nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 als auch nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit im Jahr 2006.
Vor jeder Probennahme ist entweder eine Ortsbegehung der zu beprobenden Trinkwasserinstallation durchzuführen oder aufgrund der vorhandenen Dokumentation die Trinkwasserinstallation zu begutachten, um repräsentative Probennahmestellen auszuwählen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Ausführung der Steigleitungen und ggf. der Zirkulation (mögliche strangweise Unterteilung) zu legen. Die ausgewählten Probennahmestellen sind zu dokumentieren. Allgemein sind Untersuchungen zur Aufklärung der systemischen Kontamination einer Trinkwasserinstallation (u.a. nach DVGW-Arbeitsblatt W 551) und Untersuchungen zur Aufklärung lokaler Kontaminationen in der Trinkwasserinstallation zu unterscheiden.
Hinsichtlich des Umfanges wird bei der Untersuchung der gesamten Trinkwasserinstallation gemäß DVGW-Arbeitsblatt W551 zwischen einer orientierenden und einer weitergehenden Untersuchung unterschieden. Die orientierende Untersuchung wird im §14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung als „ergänzende systemische Untersuchung“ gefordert. Zur ersten Beurteilung des mikrobiologischen Zustands der Trinkwasserinstallation für erwärmtes Trinkwasser ist zunächst der Umfang der orientierenden Untersuchung ausreichend. Dieser umfasst nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 folgende Entnahmestellen:
- Austritt des Trinkwassererwärmers
- Eintritt der Zirkulation in den Trinkwassererwärmer
- eine Entnahmestelle pro Steigstrang, jeweils möglichst weit von der zentralen Trinkwassererwärmung entfernt liegend.
Bei Trinkwasserinstallationen mit vielen Steigsträngen kann sich aber die orientierende Untersuchung zur Begrenzung der Probenanzahl auf repräsentative Bereiche beschränken, in denen das Wasser insbesondere zu Duschzwecken entnommen wird. Bei weitergehenden Untersuchungen sind Trinkwasserproben an den oben beschriebenen Entnahmestellen und zusätzlich mindestens an folgenden Stellen zu entnehmen:
- an jeder einzelnen Zirkulationssammelleitung
- ggf. an einzelnen Stockwerksleitungen
- an Leitungen/Leitungsabschnitten mit Stagnation (z.B. Be- und Entlüftungsleitungen bei Sammelsicherungen, Entleerungsleitungen, selten benutzte/genutzte Entnahmestellen, Membranausdehnungsgefäße)
- an Entnahmestellen, wenn das kalte Trinkwasser nach Ablauf bis zur Temperaturkonstanz – spätestens nach fünf Minuten – eine Wassertemperatur von 25°C oder mehr aufweist und dieses Trinkwasser zu Duschen geführt oder zum Betreiben von Inhalationsgeräten verwendet wird (Bild 5).
Bei der Festlegung der Entnahmestellen sind auch betriebs- oder bautechnische Mängel in der Trinkwasserinstallation zu berücksichtigen. Wird z.B. bekannt, dass sich bei Stagnation durch Wärmequellen die Wassertemperatur des kalten Trinkwassers auf über 25°C erhöht (z.B. über hohe Lufttemperaturen in Technikzentralen, Installationsschächten und/oder Räumen), so ist es sinnvoll, auch im Rahmen der orientierenden Untersuchung bereits eine kalte Trinkwasserprobe an einer Entnahmestelle im peripheren Bereich der Trinkwasserinstallation auf Legionellen zu untersuchen, die nach fachlicher Einschätzung betroffen sein könnten.
Wie wird beprobt?
Eine Beurteilung des Untersuchungsergebnisses gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 sowie nach Trinkwasserverordnung ist nur zulässig, wenn die Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen mit der Probennahme nach Zweck b) der DIN EN ISO 19548 untersucht wurden. Bei diesem Ablauf der Probenahme muss sicher gestellt werden, dass keine Verunreinigung der Trinkwasserprobe von der Außenseite der Armatur oder der Rohrleitungen in die Probe gelangen kann. Deswegen sind geeignete Probenahmeventile mit einem Ablaufrohr aus Edelstahl versehen, dass durch Abflammen desinfiziert werden kann. Bei der Probenahme aus Entnahmearmaturen, z.B. im Badezimmer, sind Strahlregler, Brauseschläuche und anderes Zubehör zu entfernen. Nachdem verchromte oder beschichtete Armaturen kaum abgeflammt werden können, werden die Oberflächen z.B. chemisch mit 70%igem Iso-Propanol oder 0,1 %iger Hypochlorit-Lösung desinfiziert. Bevor die eigentliche Wasserprobe genommen werden kann, muss das Wasser kurz ablaufen, um den desinfizierenden Einfluss der Armatur durch Hitze oder Desinfektionsmittelreste auszuschließen. Erst dann wird der Probenbehälter mit der Trinkwasserprobe befüllt. Empfohlen wird das Ablaufenlassen von 1l Wasser vor der Probenahme.
Wie sieht eine Probenahmestelle aus?
Damit die Probeentnahmen fachgerecht durchgeführt werden können, sind geeignete Probenahmestellen einzurichten und ggf. Probenahmeventile zu installieren. Nach Trinkwasserverordnung §14 hat der Inhaber einer Trinkwasserinstallation dafür zu sorgen, dass in seiner Installation nach den Regeln der Technik geeignete Probenahmeventile vorhanden sind. Die definierten Positionen der Probenahmestellen sind im Übersichtsplan des Trinkwassersystems zu vermerken. Probenahmestellen sind vor Ort als solche eindeutig zu kennzeichnen. Der Ort der Probenahme muss frei zugänglich sein, um den Zugang mit ordnungsgemäßen Probenahmegefäßen zu ermöglichen.
Geeignete, totraumfreie Probenahmeventile sind an allen definierten Stellen fest zu installieren und unmittelbar in die Leitung einzuschrauben, sodass zur Beprobung ausschließlich unmittelbar aus dem Rohrnetz stammendes Trinkwasser entnommen wird und das Ergebnis nicht durch eventuell stagnierendes Restwasser aus einer Zuleitung verfälscht wird. Geeignete Anschlussmöglichkeiten bieten z.B. Entleerungs- oder Prüfanschlüsse gängiger Strangabsperrarmaturen oder Mess- und Entleeranschlüsse an Regulierventilen (Bild 6). Geeignete Probenahmeventile sind metallisch dichtend und mit einem Ablaufbogen aus Edelstahl versehen, der, wie erwähnt, zur Desinfektion beflammt werden kann. In Flammrichtung und in der näheren Umgebung darf sich kein brennbares Material befinden. Dämmschalen an Ventilen und Rohrdämmung in der unmittelbaren Umgebung der Probenahmestelle müssen zur Beflammung kurzzeitig demontiert werden können. Nach erfolgter Probeentnahme sind diese wieder ordnungsgemäß anzubringen. Schwenkbare Ablaufbögen an Probenahmeventilen gewährleisten zudem eine spritzfreie Wasserentnahme. Nach erfolgter Probeentnahme sind diese wieder aus dem Bedienbereich zu schwenken, um eine Verletzungsgefahr zu vermeiden.
Was ist zu tun bei positiver Beprobung?
Der Inhaber oder Betreiber der Trinkwasserinstallation hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei der Beprobung durch das Labor festgestellt wurde, dass der technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wurde. Weder das Labor noch ein beauftragter Fachunternehmer hat in dieser Hinsicht eine Meldepflicht. Diese Meldepflicht hat allein der Betreiber. Das Gesundheitsamt kann dann den Inhaber der Trinkwasserinstallation anweisen, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchführen zu lassen im Zusammenhang mit einer Gefährdungsanalyse und Überprüfung auf Einhaltung der a.a.R.d.T. Das Gesundheitsamt prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese ggf. an. Diese allgemein anerkannten Regeln der Technik werden wiederum durch das DVGW-Arbeitsblatt W 551 definiert. In diesem Arbeitsblatt werden u.a. die Maßnahmen beschrieben, die notwendig sind, um eine massenhafte Vermehrung von Legionellen in Warmwassersystemen der Trinkwasserinstallation wieder zu beseitigen. Eine Einhaltung dieser Maßnahmen ist damit über die Forderungen der Trinkwasserverordnung zwingend erforderlich. Die erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Höhe der Belastung mit Legionellen; eine Bewertung der Befunde erfolgt nach Tabelle 1a) im Arbeitsblatt W 551 (Bild 7).
Im Falle einer Sanierung unterscheidet W551 die betriebstechnischen Maßnahmen, wie die Veränderung von Zirkulationspumpen-Laufzeiten oder die Einstellung der Soll-Temperatur im Trinkwassererwärmer, von den verfahrenstechnischen Maßnahmen, also der Reinigung und Desinfektion der Anlage mittels Temperatur oder Chemie. Diese Maßnahmen gehen in der Regel immer einher mit den bautechnischen Maßnahmen, die beispielsweise die Erhöhung der Dämmschichtdicke umfassen können, das Herstellen eines korrekten hydraulischen Abgleichs, das Abtrennen von Stagnationsleitungen oder das Reduzieren der Speicherwasservolumen. Welche Maßnahmen zielführend sind, muss im jeweiligen Fall individuell entschieden werden.
Fazit
Zum gesundheitlichen Schutz der Nutzer von gewerblich oder öffentlich betriebenen Trinkwasserinstallationen sieht die Trinkwasserverordnung weitreichende Untersuchungs- und Meldepflichten vor und es ist eine Pflicht des jeweiligen Inhabers oder Betreibers, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Versierte Fachleute haben hier aber die Möglichkeit, über ihre fachliche Aufklärungs- und Beratungspflicht ihre Kunden vor möglichen Nachteilen, die sich bei Nichterfüllung dieser Pflichten ergeben können, zu schützen und sich selbst als Fachmann vor Ort zu etablieren. So kann aus einem Installateur durchaus ein „Gesundheits- oder Hygienetechniker“ werden.
Literatur
Rechtliche und normative Anforderungen an die Qualitätssicherung für die Entnahme von Trinkwasserproben – Information der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt vom 27.9.2006
DVGW-Information Nr.74: Hinweise zur Durchführung von Probennahmen aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchung auf Legionellen von Januar 2012
Twin Nr.06 Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen von Januar 2012
Bundesministerium für Gesundheit ( http://www.bmg.bund.de ): Stammtext Trinkwasserverordnung und Legionellen
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. Teil I, Nr. 21 vom 11. Mai 2011, S. 748–774)
DVGW W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums