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Sanierung von Entwässerungsanlagen

Hier schlummert Auftragspotenzial

Sanierungsmaßnahmen im Sanitärbereich entstehen nicht nur, weil die vorhandene Anlagentechnik veraltet oder funktionsunfähig ist. Eine häufige Ursache für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ist die Nutzungsänderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Im privaten Bereich resultieren Nutzungsänderungen größtenteils aus dem Ausbau des Dachgeschosses oder des Unter- bzw. Souterraingeschosses, wodurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (Bild 1). Die Nutzungsänderung ist im gewerblichen und industriellen Bereich die häufigste Ursache für Sanierungs- und Umbauarbeiten. So werden beispielsweise alte Industriegebäude zu Büro- und Kommunikationszentren umgestaltet oder aus Verkaufsräumen werden Restaurants bzw. Gaststätten.

Bei Sanierungs- und Umbaumaßahmen – bedingt durch Nutzungsänderungen – besteht in der Regel kein Bestandschutz. Das bedeutet, dass die haustechnischen Anlagen den zum Zeitpunkt der Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahme gültigen „Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)“ entsprechen müssen. Dies schließt auch die brand- und schallschutztechnischen Anforderungen mit ein. Die sorgfältige Planung und fachgerechte Ausführung der durchzuführenden Maßnahmen sind Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Sanierung.

In der Praxis werden leider allzu oft die gültigen Normen und Vorschriften im Bereich der Entwässerungstechnik außer Acht gelassen. Sehr häufig wird keine strukturierte Bestandsaufnahme durchgeführt, die wichtigste Grundlage für ein professionelles Sanierungskonzept. Es kommt vor, dass beim Umbau von Verkaufsräumen zum Restaurant kein Fettabscheider eingebaut wird. Bei Sanierungsarbeiten am Flachdach wird weder die Leistungsfähigkeit der bestehenden Regenentwässerung überprüft noch der Einbau einer Notentwässerung vorgenommen. Lukrative Geschäftsfelder werden leider oftmals nicht erkannt und ausgeschöpft.

Geschäftsfeld Fettabscheider und zugehörige Rohrleitungen

Gemäß DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, Ausgabe Mai 2008, Abschnitt 9.2.2 müssen in Betrieben, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt, Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825-1, DIN EN 1825-2 und DIN 4040-100 eingebaut und betrieben werden (Bild 2). Betriebe, in denen der Einbau von Fettabscheidern erforderlich ist, sind zum Beispiel Gaststätten, Restaurants, Großküchen und Metzgereien.

In der Praxis zeigt es sich leider allzu häufig, dass Restaurants und Gaststätten ohne Fettabscheider betrieben werden. Dass der Fettabscheider fehlt, fällt in den meisten Fällen erst auf, wenn es durch fetthaltige Abwässer bereits zu Verstopfungen in den Entwässerungsleitungen bzw. zu Korrosionsproblemen beim Rohrmaterial gekommen ist. Hier sollte der Fachmann bereits im Vorfeld seine Kompetenz unter Beweis stellen, indem er beim Beratungsgespräch die Beteiligten über den Einbau und die Funktion sowie die notwendige Wartung und Reinigung des Fettabscheiders informiert.

Ein weiteres wichtiges Thema ist die Planung und Verlegung der zugehörigen Entwässerungsleitungen. Die wesentlichen Anforderungen an die Verlegung der Zulaufleitungen zum Fettabscheider sind in der DIN EN 1825-2 „Abscheideranlagen für Fette: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, Ausgabe Mai 2002 zusammengefasst. Im Abschnitt 7.4 der Norm sind die Anforderungen an die Lüftung von Fettabscheidern sowie der Zulaufleitungen enthalten. Wegen Rückstaugefahr müssen Fettabscheider beim Einbau im Keller häufig über eine nachgeschaltete Abwasserhebeanlage entwässert werden. In diesen Fällen ist also neben dem Fettabscheider noch eine Abwasserhebeanlage zu installieren. Bei fetthaltigen Abwässern zum Fettabscheider handelt es sich nach DIN 1986, Teil 3 um „Abwasser gewerblicher Herkunft bzw. anderes Abwasser“. Gemäß DIN 1986, Teil 4, Abschnitt 4 muss bei der Ableitung von gewerblichem bzw. anderem Abwasser im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Abwasserrohre, Formstücke und Verbindungen anwendbar sind. Dies gilt gleichermaßen auch für die zugehörigen Lüftungsleitungen. In Zweifelsfällen sollte der Hersteller des Rohrsystems um Stellungnahme gebeten werden.

Für Entwässerungsleitungen zur Ableitung von fetthaltigen Abwässern zum Fettabscheider sowie den zugehörigen Lüftungsleitungen werden von den Gussrohr-Herstellern bereits seit mehr als 25 Jahren gusseiserne Abflussrohrsysteme mit Sonderbeschichtungen empfohlen (Bild 3). Zum Verbinden der muffenlosen gusseisernen Rohre und Formstücke haben sich Verbindungen mit Standard-Dichtmanschetten aus EPDM im jahrelangen Einsatz bewährt.

Sanierung von Dachentwässerungen

In der DIN 1986-100, Abschnitt 5.8.4 heißt es zur Sanierung von Dachflächen: „Wenn die Dachfläche eines Gebäudes saniert wird, muss das Abflussvermögen der vorhandenen Entwässerungsanlage überprüft werden. Gleichfalls ist zu kontrollieren, ob Notentwässerungen vorhanden, ausreichend bemessen und richtig angeordnet sind.“ Hierbei ist gemäß Kommentar zur DIN 1986-100 Folgendes zu beachten:

  • Überprüfung bzw. Anpassung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Regenentwässerungsanlage an die aktuelle Bemessungsregenspende (r 5,5).
  • Falls eine Notentwässerung vorhanden ist, muss die Leistungsfähigkeit und Positionierung der Notentwässerung überprüft und eventuell angepasst werden.
  • Wenn keine Notentwässerung vorhanden ist, muss eine komplette Neufestlegung der Notentwässerung erfolgen.
  • Alle bestehenden Bauteile, die weiterhin genutzt werden sollen, sind auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Bei der Sanierung von Dachflächen ist es bei der Entwässerungsanlage nicht nur mit dem Austauschen oder Nachrüsten der Dachabläufe getan. Vielmehr muss die vorhandene Dachentwässerungsanlage hydraulisch überprüft werden, wobei in den häufigsten Fällen noch nachträglich eine normgerechte Notentwässerung notwendig ist. Gegebenenfalls sind die Fall- und Sammelleitungen noch mit längskraftschlüssigen Verbindungen nachzurüsten. Die Überprüfung und das Sanierungskonzept der Dachentwässerungsanlage einschließlich der Notentwässerung werden in der Regel vom Sanitärfachplaner – in Abstimmung mit dem Architekten und Statiker – durchgeführt.

Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Undichte Grundleitungen verschmutzen das Grundwasser und den Boden, was laut Strafgesetzbuch § 324 eine strafbare Handlung darstellt. Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz § 18 b (Neufassung Wasserhaushaltsgesetz § 60) müssen Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) errichtet, betrieben und unterhalten werden. Betreiber von Grundstücksentwässerungsanlagen, die häusliches Abwasser ableiten, müssen gemäß DIN 1986-30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Instandhaltung“, Ausgabe Februar 2003 bis spätestens zum 31. Dezember 2015 eine Zustandserfassung bzw. Dichtheitsprüfung ihrer Grundleitungen durchführen lassen. In Wasserschutzgebieten gelten gemäß den kommunalen Satzungen meist kürzere Fristen. Die Umsetzung der geforderten Dichtheitsprüfungen von Grundleitungen nach DIN 1986-30 erfolgt je nach Region bzw. Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen sind zum Beispiel mit der Inkraftsetzung des § 61 a Landeswassergesetz NRW die Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichtet, diese auf Dichtheit zu prüfen. Ähnliche Regelungen gelten in Hamburg über die „Hamburgischen Abwassergesetze“ oder die Handlungsempfehlung zur DIN 1986-30 in Schleswig-Holstein.

Bei dem Dichtheitsnachweis mit Kamerabefahrung gelten die Grundleitungen als dicht, wenn bei der Prüfung mittels Kanalfernsehanlage keine sichtbaren Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt werden. Vor der Prüfung ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen, das heißt die Kenntnis der vorhandenen Grund- und Anschlussleitungen ist erforderlich. Zur Dokumentation ist ein Lageplan mit allen Leitungsverzügen zu erstellen. Unmittelbar vor der optischen Dichtheitsprüfung müssen die Grund- und Anschlussleitungen gereinigt werden. Die Dichtheitsprüfung darf nur von sachkundigen Fachfirmen durchgeführt werden. In den Kommunen, die für die Umsetzung der Sanierungspläne von Entwässerungssystemen zuständig sind, setzt sich diese wichtige Erkenntnis immer mehr durch.

Mögliche Sanierungsmethoden

Bei erkennbaren Schäden ist die Sanierung der defekten Leitungsbereiche erforderlich. In manchen Fällen ist die Dichtheit der Leitungen durch Reparatur von örtlich begrenzten Schäden erreichbar. Je nach Schadensbild kann auch eine Renovierung der defekten Leitungen mittels Inliner erfolgen. Bei starker Schädigung der Grundleitungen bzw. einer großen Schadensdichte ist die Erneuerung der Grundleitungen in offener Bauweise oftmals die wirtschaftlichste Lösung. Dabei werden die Leitungen im offenen Graben neu verlegt.

Bei Grundleitungen unterhalb des Kellerfußbodens ist die Erneuerung der Leitungen in einem offenen Graben – verbunden mit dem Öffnen und Verschließen des Kellerfußbodens – in der Regel sehr aufwendig. Vielmehr sollte hier geprüft werden, ob die defekten Grundleitungen aufgegeben und durch die Neuinstallation von Sammelleitungen im Keller ersetzt werden können (Bild 4 und 5). Sollten sich Entwässerungsgegenstände unter der Bodenplatte (Bild 6) und damit eventuell auch unterhalb der Rückstauebene befinden, werden diese über Abwasserhebeanlagen entwässert, wodurch die Rückstausicherheit gewährleistet ist. Durch die Verlegung der Sammelleitungen entfallen die sonst alle 20 Jahre erforderlichen Wiederholungsprüfungen gemäß DIN 1986-30.

Nach der Sanierung von Grundleitungen hat grundsätzlich eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft zu erfolgen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung stellt die beauftragte Fachfirma eine Bescheinigung aus. Der Grundstückseigentümer muss diese Bescheinigung aufbewahren und der Kommune auf Verlangen vorlegen können. Für das SHK-Handwerk gibt es einen hohen Sanierungsbedarf bei defekten Grundleitungen. Denn immerhin wird der Bestand an Entwässerungsleitungen auf privatem Grund in der BRD auf rund 1,5 Millionen km geschätzt. Erste Untersuchungen zeigen, dass ungefähr 90 % der Grundstücksentwässerungsanlagen unter Prüfbedingungen undicht sind.

Fazit

Im Bereich der Sanierung von Entwässerungsanlagen ergeben sich beträchtliche Auftragspotenziale für Sanitärplaner und Fachbetriebe. Nur durch eine sorgfältige Planung und fachgerechte Ausführung der notwendigen Maßnahmen lässt sich eine nachhaltige Sanierung erreichen.

Tipp

Prüfmaßnahmen bei Rohrverstopfungen

Liegen Rohrverstopfungen oder gar Korrosionsschäden durch fetthaltige Abwässer – zum Beispiel in Restaurants oder Gaststätten – vor, sollte der Sanitärfachmann zunächst einmal unbedingt überprüfen, ob ein Fettabscheider vorhanden ist und ob dieser regelmäßig gewartet und gereinigt wird. Die Eignung des vorhandenen Abflussrohrsystems ist ebenfalls zu überprüfen.

INFO

Sachkundige Fachfirmen

In einigen Städten, wie zum Beispiel Hamburg, werden für die Herstellung von Grundstücksentwässerungen besondere Anforderungen an die Fach- und Sachkunde der ausführenden Unternehmen gestellt. Derzeit gibt es aber bundesweit noch keine einheitlichen Regelungen. Viele Kommunen empfehlen deshalb, die Arbeiten nur von solchen Firmen durchführen zu lassen, die entsprechend den Güte- und Prüfbestimmungen (RAL-GZ 961) durch den Güteschutz Kanalbau fremd überwacht werden.

Die SHK-Berufsorganisationen, wie zum Beispiel die Landesverbände, bieten Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung zum „Fachbetrieb für Inspektion und Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungen“an.

Autor

Bernd Ishorst ist staatlich geprüfter Techniker und Geschäftsführer des Informationszentrums Entwässerungstechnik Guss (IZEG) sowie der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss. Zudem gehört er dem Arbeitsausschuss V2 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ im Normenausschuss Wasserwesen an. Telefon (02 28) 26 73-1 53, E-Mail: info@izeg.de

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