Gelten die Karnevalstage als gesetzliche Feiertage, sodass ich keinen Urlaub einreichen muss?
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub zur Karnevalszeit gibt es nicht. Auch die Karnevalstage sind rechtlich gesehen ganz gewöhnliche Arbeitstage. Selbst Rosenmontag ist in den Karnevalshochburgen nur ein inoffizieller Feiertag. Wer frei haben möchte, muss sich daher Urlaub nehmen.
Wer keinen Urlaub nimmt und trotzdem der Arbeit fernbleibt, riskiert von seinem Vorgesetzten abgemahnt oder gekündigt zu werden. Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren jedoch seinen Mitarbeitern stets frei gegeben oder den Betrieb geschlossen, kann unter Umständen eine sogenannte „betriebliche Übung“ vorliegen, aus der sich ein Anspruch auf freie Tage ergeben kann.
Natürlich kann der Betrieb auch über die Karnevalstage schließen. Dann müssen Arbeitnehmer, einen oder mehrere Urlaubstage nehmen. Hier bedarf es aber der Zustimmung des Betriebsrats – sofern dieser existiert.
Grundsätzlich gilt: Wer sich unsicher ist, sollte Urlaub beantragen.
Darf man denn verkleidet auf der Arbeit erscheinen?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz zu erscheinen, dies gilt vor allen Dingen in Berufen mit Kundenkontakt. Sicherlich wollen z.B. Kunden in einer Bank, nicht von Biene Maja über ihre Geldanlagen beraten werden.
Wer vorhat sich zu verkleiden, sollte dies vom Vorgesetzten absegnen lassen. In Berufen in denen Schutzkleidung vorgesehen ist, sind Kostümierungen in der Regel ausgeschlossen.
Darf ich während der Arbeitszeit Alkohol trinken?
Das Thema Alkohol am Arbeitsplatz bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone.
Arbeitnehmer sind prinzipiell dazu verpflichtet, ihre Arbeit so gut wie möglich zu verrichten. In Deutschland gibt es kein gesetzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz, sofern Arbeitnehmer ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen.
Arbeitgeber haben aber das Recht ohne Angabe von Gründen im gesamten Unternehmen ein Alkoholverbot zu verhängen. Ein Betriebsrat muss einer solchen Regelung zustimmen. Gilt im gesamten Betrieb ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz, muss bei Verstoß mit einer Abmahnung gerechnet werden.
Darf man sich wegen eines Katers am nächsten Tag krankmelden?
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: krank ist krank. Es macht deshalb auch keinen Unterschied, ob die Krankheit Folge eines übermäßigen Alkoholkonsums ist. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass bei Erkrankungen in der Regel kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt – die Ausnahme stellen dabei exzessive Fälle des Alkoholkonsums. Auch hier gilt: Wer krank ist, muss dies seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß melden.
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.