Das durch die 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) zu erwartende Austauschgeschäft bislang ausgeblieben. Die Ursache dafür lässt sich aus Sicht des ZVSHK aus Erklärungen ableiten, die die Bundesregierung selbst veröffentlicht hat. In der Bundestags-Drucksache 18/4561 vom 8. April 2015 wird der „fehlende Vollzug bei der Übergangsregelung“ sogar eingeräumt. Darüber hinaus stellt die Bundestags-Drucksache 18/4372 Fragen zur Verfahrensweise im Umgang mit der 1. BimschV und hatte unter um Klarheit zu dem Punkt gebeten: Wie ist der mit den abgelaufenen Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen verbundene Vollzug innerhalb des Bundesrechts geregelt?
Die Antwort: „Gemäß der im Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, obliegt der Vollzug des Immissionsschutzrechts den Ländern in alleiniger Zuständigkeit. Sollte eine Feuerungsanlage entgegen den Bestimmungen der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Stilllegung anordnen.“ In Konsequenz bedeutet das für die Praxis: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) kontrolliert die Anforderungen und informiert den Ofenbesitzer über die Austauschpflicht gemäß der 1. BImSchV. Bei Nichterfüllen der Anforderungen kann der bBSF die Stilllegung jedoch nicht ausführen. Dieser Auftrag ist nicht in der 1. BImSchV enthalten, sondern muss gesondert von den einzelnen Ländern erteilt werden. Dies macht nach Einschätzung des ZVSHK deutlich, warum das Austauschgeschäft den Erwartungen nicht nachkommt. Ohne den Auftrag der Länder ist die Übergangsregelung der 1. BImSchV als „zahnloser Tiger“ anzusehen.
1. BIMSCHV — EIN ZAHNLOSER TIGER