Den Gefahrenübergang abklären: Vom Bauherrn wird im Winter nicht selten der Wunsch geäußert, dass die in einem Neubau gerade fertig gestellte Heizungsanlage oder Einzelfeuerstätte möglichst frühzeitig in Betrieb genommen werden soll – zum Schutz vor Frost und Kälte. Der Vorgang erfordert eine rechtliche Absicherung für den Fachbetrieb: Es muss zuvor der sogenannte Gefahrenübergang auf den Kunden durch eine ordnungsgemäße Teilabnahme vollzogen werden. Dies bedeutet, dass eine Beschädigung der Heizungsanlage nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Verantwortungsbereich des SHK-Betriebes fällt.
Der ZVSHK hat im Entwurf für einen entsprechenden Frostbrief die wichtigsten Punkte aufgeführt. Dieses Musterschreiben können organisierte Innungsbetriebe im Mitgliederbereich von www.zvshk.de gratis herunterladen (QL54212042 als Suchbegriff eingeben). Die elektronische Vorlage ermöglicht Änderungen, damit der Fachbetrieb das Formular seinen betrieblichen Erfordernissen anpassen kann.