Die Schornsteinkehrung, die Abgaswegeüberprüfung und die Immissionsschutzmessung dürfen von jedem Handwerker mit entsprechender Berechtigung durchgeführt werden. Die Hausbesitzer sind allerdings selbst dafür verantwortlich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden. Die Abstände für die Immissionsschutzmessung, bei der Staub- und Schadstoffausstoß ermittelt werden, richten sich ausschließlich nach dem Alter der Heizungsanlage. Ist der Kessel älter als zwölf Jahre, muss alle zwei Jahre gemessen werden, für neuere Anlagen verlängert sich der Turnus auf drei Jahre. Rechtsgrundlage hierfür ist die Bundes-Immissionsschutzverordnung.
Wie oft wird geprüft?
Wie häufig die Abgaswegeüberprüfung und die Schornsteinreinigung stattfinden müssen, bestimmt die Heiztechnik. So müssen Öl-Brennwertkessel, die mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden, alle zwei Jahre überprüft werden. Handelt es sich um einen selbstkalibrierenden Brenner, reicht sogar eine Prüfung im Drei-Jahres-Turnus. Bei Ölkesseln mit Standardtechnik (Kessel mit konstant hoher Kesselwassertemperatur) und Niedertemperaturtechnik hingegen muss jährlich geprüft sowie der Schornstein gereinigt werden. Nur wenn eine solche Anlage raumluftunabhängig und mit schwefelarmem Heizöl betrieben wird, reicht eine Sicherheitsprüfung alle zwei Jahre. Bei Gasheizungen sind die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung ganz ähnlich.
Was braucht der Handwerker?
Fest in der Hand des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind nach wie vor die Feuerstättenschau, die Führung und Kontrolle des Kehrbuchs sowie Abnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine. Das heißt: Zweimal in sieben Jahren mit einem Abstand von mindestens drei Jahren kündigt der Bezirksschornsteinfeger seinen Besuch an um Anlage und Abgaswege auf Betriebs- und Brandsicherheit zu prüfen und die Ergebnisse im Kehrbuch festzuhalten. Will der Hausbesitzer für die übrigen Tätigkeiten nicht den Bezirksschornsteinfeger beauftragen, muss er sich von ihm einen Feuerstättenbescheid ausstellen lassen. Darin sind die vorhandenen Feuerungsanlagen sowie durchzuführende Aufgaben und Fristen aufgelistet. Der Bescheid ist die Arbeitsgrundlage für den frei beauftragten Schornsteinfeger oder Fachhandwerker. Mehr Informationen zu den Kehrzyklen sowie zur Ölheizung bietet das Institut für Wärme und Oeltechnik im Internet unter
→ www.zukunftsheizen.de