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Sicher ist sicher, weniger ist mehr

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Der alles prägende Grundsatz der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist nach wie vor: „Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden …“ (TrinkwV § 4, Abs. 1). Die Neuordnung der TrinkwV hat zum einen das Ziel, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Spur zu kommen, wenn Gesundheitsgefahren durch Trinkwasser zu vermuten sind. Zum anderen sollen Verbraucher besser über die Trinkwasserqualität und mögliche Gefahrenpotenziale informiert werden. Zur nachhaltigen Feststellung von Gefährdungen wurde deshalb zunächst der Begriff „Gefährdungsanalyse“ neu definiert.

Vorgehensweise bei Gefährdungsanalysen

Im § 3, Abs. 13 der TrinkwV von 2018 wird eine Gefährdungsanalyse als die „systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit“ durch eine Wasserversorgungsanlage bezeichnet. Was für eine systematische Analyse heranzuziehen ist, führt die Begriffsbestimmung ebenfalls auf:

  • die Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  • Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit sowie über die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  • Laborbefunde und deren örtliche Zuordnung.

Diese Begriffsbestimmung der Gefährdungsanalyse lehnt sich an die Definition der Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität an. Denn wie die Praxis zeigt, ist eine klar strukturierte Vorgehensweise erforderlich, damit Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren kein Aktionismus, sondern tatsächlich wirksam sind.

Wie bei einer Gefährdungsanalyse konkret vorzugehen ist, legt nun ein Regelwerk fest. Pünktlich mit der neuen TrinkwV ist im Januar 2018 die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ erschienen.

Probenahme muss auch juristisch sauber sein

Bei der Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist nun klargestellt, wer eine Beprobung durchführen darf. In dem neu hinzugefügten § 14a, Abs. 2 der TrinkwV heißt es dazu, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage damit nur eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen darf. Dabei muss der „Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörige Probenahme erstrecken“. Geeignete Labore werden durch die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern akkreditiert. Und der § 15 TrinkwV stellt klar, dass der Auftrag zur Untersuchung und Probenahme einer Trinkwasseranlage nur vom UsI ausgehen darf.

Diese Präzisierung in der neu geordneten TrinkwV spiegelt damit die aktuelle Rechtsprechung wider (beispielsweise Urteil des LG Hanau 4 O 1204/15 vom 13. Juni 2016). Die häufige Praxis, dass ein Wohnungsunternehmen einen zertifizierten Fachhandwerker oder gar einen eigenen Mitarbeiter mit regelmäßigen Probenahmen beauftragt, die dann einem Labor zur Analyse vorgelegt werden, ist nicht mehr zulässig. Denn hierbei ist die Unabhängigkeit des Probenehmers nicht gegeben. So könnte zum Beispiel eine Beprobung bewusst im direkten Anschluss an eine thermische Desinfektion durchgeführt werden. Eine solche Probe würde allerdings nicht den tatsächlichen hygienischen Zustand der Trinkwasseranlage anzeigen, sondern zu einer Verfälschung der Ergebnisse führen.

Die rechtssichere Praxis muss nun sein, dass ein akkreditiertes Labor mit der Untersuchung beauftragt wird. Daraufhin entsendet das Labor einen zertifizierten Probenehmer – und nicht der gewerbliche Betreiber.

Bei einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasseranlage ist die erste Untersuchung nun innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 14b (6) TrinkwV).

Ausgeweitete Anzeige- und Informationspflichten

Eine Neuordnung der Anzeigepflicht bei Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte ist im hinzugefügten § 15a (1) der TrinkwV zu finden. Die neue Vorgehensweise ist an die bestehende Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes angelehnt. Demgemäß sind Labore verpflichtet, Erregernachweise von Patienten mit einer akuten Legionelleninfektion direkt an das Gesundheitsamt zu melden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserversorgungsanlage liegt. Erregerhinweise im Trinkwasser mussten bislang nicht die Labore, sondern der UsI dem Gesundheitsamt melden. Das ändert sich jetzt. Damit bei einem Legionellenbefund unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden, zeigen die Untersuchungsstellen bedenkliche Legionellenkonzentrationen im Trinkwasser direkt dem zuständigen Gesundheitsamt an. So soll ausgeschlossen werden, dass Verbraucher Gesundheitsrisiken ausgesetzt bleiben, wenn ein Betreiber seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Zusätzlich werden die Informationsrechte der Verbraucher gemäß § 21, Abs. 1 TrinkwV gestärkt. Über den jährlichen allgemeinen Report der Trinkwasserqualität hinaus hat der Nutzer nun auch auf Nachfrage ein Anrecht auf die detaillierten Ergebnisse der Trinkwasseranalyse. Zum berechtigten Informationsumfang zählen:

  • Ergebnisse der regulären Trinkwasseruntersuchung,
  • Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, die aufgrund der Überwachung der Trinkwasseranlage durch das Gesundheitsamt angeordnet wurden,
  • Angaben über Aufbereitungsstoffe sowie
  • Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trinkwasserinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind.

Für die Praxis bedeutet das: Werden beispielsweise Legionellen in einer Wasserversorgungsanlage erkannt, ist eine einfache Mieterinformation über einen schlichten Aushang im Gebäude allein nicht ausreichend. Auf Nachfrage muss der gewerbliche Betreiber Auskunft darüber geben, welche Parameter analysiert wurden, wie hoch die einzelnen Werte sind und an welcher Stelle im Gebäude welche Gefährdungslage vorliegt. Aber auch viele Wasserversorger werden künftig auskunftsfreudiger sein müssen. Die knappe Erklärung, dass die Grenzwerte der TrinkwV eingehalten werden, reicht bei Nachfrage nicht mehr aus.

Installationen auf das Wesentliche reduzieren

Auf die Installation der Trinkwasseranlage wirkt sich der hinzugenommene Punkt 7 im § 17 der neuen TrinkwV aus. Er schreibt vor: „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.“ Nach dem Prinzip „Weniger ist mehr“ sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der novellierten TrinkwV alle Stoffe, Verfahren und Gegenstände zu entfernen, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bei einer akuten Gefährdungslage kann das Gesundheitsamt auch das sofortige Entfernen verfügen. Das betrifft beispielsweise auch Komponenten zur sogenannten Wasserbelebung bzw. -vitalisierung oder Magnetspulen, die der Wasserentkalkung dienen sollen.

Nicht dem Verbot unterliegen Gegenstände und Geräte im Kontakt mit Trinkwasser, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar der Trinkwasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Unterwasserpumpen und Messeinrichtungen. Zeitlich befristete Einträge ins Trinkwasser wie Gase zur Leckageortung oder Inspektionskameras sind ebenfalls ausgenommen.

Fazit

Wasser gehört zu den schützenwertesten Ressourcen – sowohl auf der Rohwasserseite als auch in der Trinkwasserinstallation. Jegliche unnötige Kontamination muss deshalb vermieden werden. Mit der Neuordnung der TrinkwV setzt der Gesetzgeber einen präziseren Rechtsrahmen für den Erhalt der Trinkwassergüte.

Spotlight

„Die Änderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sollte unbedingt jeder Fachmann beachten, der sich mit Planung, Errichtung oder demBetrieb von Trinkwasserinstallationen beschäftigt.“ „Die Neuordnung der TrinkwV soll unter anderem Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Spur kommen, wenn Gesundheitsgefahren durch Trinkwasser zu vermuten sind.“ „Mit der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften – die insbesondere in Artikel 1 die Änderung der Trinkwasserverordnung umfasst, setzt der Gesetzgeber einen präziseren Rechtsrahmen für den Erhalt der Trinkwassergüte.“

Autor

Dr. Christian Schauer ist Leiter des Kompetenzzentrums Trinkwasser bei Viega in 57439 Attendorn, www.viega.de