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Frau weg, Firma weg?

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, solange nichts anderes vereinbart wurde. Während der Ehe verwalten beide ihr jeweiliges Vermögen separat. Im Falle der Scheidung sollen die Ehegatten an dem, was während der Ehe hinzu erworben wurde, hälftig beteiligt werden. Das bedeutet, dass derjenige, der weniger hinzu erworben hat, gegen den anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch besitzt. Verglichen wird das Anfangs- (Zeitpunkt: Heirat) mit dem Endvermögen (Zeitpunkt: Zustellung des Scheidungsantrages). Die Differenz ist der Zugewinn eines Ehegatten. Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden werden zu den beiden Stichtagen bewertet. Hierzu gehört selbstverständlich der Betrieb eines Ehepartners, dessen Wert bei entsprechend langer Ehe und erfolgreicher Tätigkeit gestiegen sein dürfte. Aber auch bei einer neutralen Entwicklung kann sich ein Vermögenszuwachs durch einen gestiegenen Immobilienwert ergeben.

Im Scheidungsfall werden auf Antrag Zugewinnausgleichsansprüche festgelegt und unmittelbar fällig, womit der plötzliche Kapitalbedarf auch wirtschaftlich gesunde Betriebe schnell in Schwierigkeiten bringt. Können die Ansprüche nicht erfüllt werden, droht die Betriebsauflösung und Liquidation.

Abschluss eines notariellen Ehevertrages

Einen speziellen Unternehmerschutz sieht der Gesetzgeber nicht vor. Deshalb sind SHK- Unternehmer zum rechtzeitigen Handeln zum Schutz ihres Unternehmens angehalten: Durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrages oder einer notariell beurkundeten Scheidungs- oder Trennungsfolgevereinbarung kann vor der Heirat, während intakter Ehe oder nach erfolgter Trennung eine zu den gesetzlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich abweichende Regelung getroffen werden. Es ist zum einen möglich, die Gütertrennung zu vereinbaren, bei der kein Ausgleich des Zugewinns zwischen den Ehegatten nach der Scheidung stattfindet. Außerdem besteht die Möglichkeit, einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herauszunehmen, etwa den Betrieb.

Es ist sinnvoll, das Thema vor der Heirat anzusprechen und sich gemeinsam von einem Notar beraten zu lassen. Dieser ist gehalten, die Interessen beider Ehegatten zu berücksichtigen und auf etwaige Risiken einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung aufzuzeigen. Bei dem Abschluss von Eheverträgen gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Unproblematisch kann die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich oder die Gütertrennung vereinbart werden.

Abzuraten ist allerdings von einer schlichten Flucht in den Güterstand der Gütertrennung (Ausgleich jeglichen Zugewinnausgleichs), da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Umständen erhebliche erbrechtliche Vorteile hat.

Bewertung des Unternehmens

Bei gewerblichen Unternehmen, wozu SHK Betriebe zählen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Liquidationswert, der Ertragswert oder der Substanzwert einzelfallabhängig maßgeblich. Der Liquidationswert ist dann entscheidend, wenn der Betrieb keinen positiven Ertragswert aufweist oder der SHK-Unternehmer diesen auflöst, etwa um die Zugewinnausgleichszahlung aufbringen zu können. Der Liquidationswert bestimmt sich durch den Verkaufswert (nach Abzug der Verbindlichkeiten). Zur Wertbestimmung werden Substanz- und Ertragswert miteinander verglichen und der höhere Betrag angesetzt.

Unabhängig von dem ermittelten Wert lässt sich fast immer Handlungsbedarf feststellen. Verfügt der Betrieb über einen geringen Wert und sichert allenfalls dem Inhaber sein Auskommen, werden schon geringe Zahlungen existenzbedrohend. Besteht dagegen ein hoher Wert, können Ausgleichzahlungen aufgrund ihrer Höhe gleichfalls existenzbedrohend werden.

Bei der Bewertung des Anfangsvermögens kann die Schwierigkeit bestehen, dass die Heirat lange Jahre zurückliegt, womit eine fundierte Darlegung des Anfangsvermögens erschwert wird. Es ist daher sinnvoll, bei Eingehung der Ehe ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. Dies ist im eigenen Interesse des SHK-Unternehmers, denn je höher das Anfangsvermögen ist, desto geringer fällt der Zugewinn aus. Ist das Anfangsvermögen wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr zu ermitteln, besteht die gesetzliche Vermutung, dass es kein Anfangsvermögen gab.

Es werden diejenigen Werte zugrunde gelegt, die die einzelnen Vermögenswerte zum damaligen Zeitpunkt hatten. Wegen der Geldentwertung (Inflation) wird das Anfangsvermögen indexiert. Zugrunde gelegt wird die Tabelle zum allgemeinen Verbraucherpreisindex (Bild 1).

Pflege der Vereinbarung

Oft unterbleibt schon eine bewusste Auseinandersetzung zum rechten Zeitpunkt, weil es als vorausschauender „Verrat“ am Ehepartner gesehen wird. Hier sind Geschäftspartner, Familienangehörige und Freunde aufgefordert, Betroffene anzusprechen. Wer das Risiko einer Scheidung nicht berücksichtigt, handelt fahrlässig. Der Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages schützt den Unternehmensfortbestand im Scheidungsfall, nicht nur im Interesse der Ehepartner, sondern auch von Nachkommen und Mitarbeitern.

Aber selbst wenn ein Ehevertrag vorliegt, sollte spätestens nach zehn Jahren eine Prüfung erfolgen. Das Leben der Partner kann sich anders als geplant entwickelt haben. Vielleicht war zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Selbstständigkeit absehbar, Kinder waren vorgesehen oder nicht, die Berufstätigkeit des Ehepartners hat sich anders als geplant entwickelt.

Weiterhin können Vereinbarungen, welche sich für einen Partner als einseitig nachteilig herausgestellt haben unwirksam sein, womit wiederum die gesetzliche Zugewinngemeinschaft Anwendung findet.

Ungünstig: Trennung ohne Ehevertrag

In diesem – leider häufigen – Fall gilt es, die wahrscheinlichen Folgen einer Scheidung zu ermitteln, Handlungsbedarf aufzudecken, Alternativen zu entwickeln und umzusetzen. Hierbei wird der Betriebswert im Mittelpunkt stehen. Gestaltungsmöglichkeiten werden im nächsten Punkt aufgeführt.

Ein Trennungsjahr umfasst ein Kalenderjahr, also meistens den Zeitraum zwischen zwei Jahresabschlüssen, in dem man sich darum kümmern kann, die absehbaren Ausgleichszahlungen zu organisieren – oft ein kritischer Punkt für den Fortbestand des Unternehmens. Es gilt für ausreichend Liquidität zu sorgen.

Im ersten Schritt werden zur Verfügung stehende Finanzmittel erfasst. Finanzielle Mittel lassen sich durch den Verkauf von Anlagegütern und deren späteres Leasing realisieren. Möglicherweise können weitere Vermögenswerte verkauft werden, um die Liquidität zu erhöhen. Gleichzeitig werden mögliche Investitionen einer besonderen kritischen Prüfung unterzogen und womöglich zeitlich nach hinten verlagert.

Sind die erforderlichen Mittel so nicht zu realisieren, sind Fremdkapitalgeber nötig. Neben möglicherweise zur Verfügung stehenden Privatpersonen können auch Kreditinstitute angesprochen werden. In jedem Fall sind jedoch Vorlaufzeiten zu berücksichtigen.

Die letzte Alternative ist ein Unternehmensverkauf. Eventuell wird auch in Absprache mit dem Ehepartner der Übergang an die folgende Generation durchgeführt.

Scheidung rechtskräftig – Zahlung fällig

Der Zugewinnausgleich kann – für den Fall einer fehlenden außergerichtlichen Einigung – als Folgesache der Scheidung anhängig gemacht oder separat beantragt werden. Aber bereits im Vorfeld sollte sich der Ausgleichspflichtige Gedanken machen, wie er die nötige Liquidität herstellen kann, um sich nicht der Gefahr einer Zwangsvollstreckung auszusetzen. Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstandes, das heißt, regelmäßig mit der Rechtskraft der Scheidung. Ausnahmsweise ist auf Antrag auch eine Stundung des Zugewinnausgleichs möglich. Voraussetzung ist, dass eine sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. Es muss eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Ausgleichspflichtigen in der Zukunft erwartet werden.

Fallbeispiele

Im Folgenden werden zwei Beispiele aufgeführt. Es wird eine Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt, womit die anspruchsvollste Situation vorliegt. Bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfes werden berufliche und private Lebenssituation zusammengefasst, da sowohl Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner und möglichen Kindern, als auch der eigene Lebensbedarf gesichert werden sollten.

Im ersten Fall (Bild 2) handelt es sich um einen umsatzstabilen Betrieb, die Übernahme erfolgte von den Eltern des Besitzers, der Zugewinn resultiert hauptsächlich aus dem gestiegenen Wert des Betriebsgeländes. Die Geschäftserlöse reichen zur Lebensführung aus, nicht allerdings zum Aufbau zusätzlichen Vermögens. Das einzige, noch unterhaltspflichtige Kind wird in zwei Jahren seine Ausbildung beenden, die Ehefrau ist selber berufstätig und kann mit dem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Lebensstandard ist durchschnittlich, größere Ausgaben sind in nächster Zeit nicht zu erwarten.

Stimmt der Ehepartner einer Ratenzahlung zu, ist der zusätzliche Kapitalbedarf nach fünf Jahren gedeckt. Auch eine Fremdfinanzierung sollte aufgrund der soliden Situation des Betriebes möglich sein, weshalb eine Lösung relativ unproblematisch erscheint.

Im nächsten Fall (Bild 3) wird ein erfolgreicher SHK-Fachhandwerksbetrieb thematisiert. Die Betriebsübernahme erfolgte vom Vater der Ehefrau, aus mittleren Anfängen wurde ein größeres Unternehmen aufgebaut. Der Handwerker pflegt einen gehobenen Lebensstil. Die Ehefrau hat Vermögenswerte in die Ehe eingebracht, Unterhaltszahlungen sind nicht zu erwarten, allerdings wird die Ehefrau aus dem Betrieb ausscheiden und zusätzliche Kosten durch die Einstellung einer Mitarbeiterin zu einem marktüblichen Gehalt entstehen.

Die scheinbar gute finanzielle Lage erweist sich bei genauer Analyse als schwierig. Die Zahlung des Zugewinnausgleiches ist aus frei verfügbaren Mitteln nicht möglich. Die unveränderte Fortführung der unternehmerischen Aktivität und die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards sind unter diesen Vorausetzungen schwierig. Damit verbessert sich die Verhandlungsposition im Rahmen der Scheidung nicht. Immerhin gewinnt der Betroffene Zeit zur Lösungssuche und Kompromissfindung und wird nicht durch den Scheidungsbeschluss kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt.

Fazit

Eine Scheidung ist nie einfach, für keinen der Betroffenen. Eine faire Lösung ist schwierig, wobei die Situation durch den Besitz eines Unternehmens komplizierter wird. In diesem Fall steht nicht alleine der finanzielle Gesichtspunkt im Mittelpunkt, sondern das Unternehmen soll auch als Einkommensquelle und wichtiger Lebensinhalt erhalten bleiben. Werden diese Aspekte zwischen den Ehepartnern frühzeitig und partnerschaftlich geklärt, mindert dies nicht die Enttäuschung über das Scheitern der Ehe, zumindest aber kann der Betrieb fortgeführt werden und so eine wichtige Grundlage für einen beruflichen und privaten Neuanfang gelegt werden.

Autor

Dipl.-Kfm. Thomas Schneider ist für Interne Revision der Knauf Interfer SE, einem mittelständischen Stahlhändler in 45141 Essen verantwortlich. Telefon (02 01) 83 17-1 59, E-Mail: s_tommy@web.de