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Die Spielregeln der HÜV sind einzuhalten

Produktbedingte Mängel: Wenn Mängel an Werkleistungen durch verwende Produkte verursacht werden, stellt sich für den Werkunternehmer unmittelbar die Frage nach den Rückgriffsrechten auf den Lieferanten. Die Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV), die der ZVSHK seit vielen Jahren (1977) zugunsten seiner Mitgliedsbetriebe mit industriellen Herstellern abgeschlossen hat, sind eines der wichtigsten Instrumente, um einen Teil der rechtlichen Risiken bei Mängeln aus der Lieferkette praktisch, unkompliziert und kostengünstig zu lösen. HÜV zielen auf die Kompensierung von Gewährleistungsansprüchen ab. Haftet ein SHK-Mitgliedsbetrieb einem Kunden gegenüber bei produktbezogenen Gewährleistungsmängeln, kann er seine Aufwendungen an den HÜV-Partner weiterleiten. Liegen Mangelansprüchen handwerkliche Ausführungsfehler seitens des Betriebes zugrunde, greifen die HÜV nicht.

Vorab: Auf die HÜV des ZVSHK können nur Firmen zurückgreifen, die eine Innungsmitgliedschaft und somit eine Anbindung an die SHK-Verbandsorganisation haben. Weiterhin haben nicht alle Hersteller von Produkten, die im SHK-Bereich verwendet werden, eine solche HÜV mit dem ZVSHK abgeschlossen und im Einzelnen unterliegen mitunter auch nicht alle Produkte eines Herstellers, der HÜV-Partner ist, der erweiterten Gewährleistungsvereinbarung. Es lohnt aber, sich mit den HÜV-Regelungen des ZVSHK zu beschäftigen, weil die HÜV unter Umständen die „Lebensversicherung“ für einen SHK-Mitgliedsbetrieb darstellen können. Es bedarf allerdings der Einhaltung der Spielregeln im Umgang mit den HÜV.

Der Fall

Ein Sanitärunternehmen nahm eine Herstellerfirma wegen Produktfehlern aus einer HÜV in Anspruch. Bei den Produkten handelte es sich um Teile eines Presssystems aus Edelstahl für Trinkwasser, mit der zugesicherten Eigenschaft „unverpresst undicht“. Die Handwerksfirma führte bei den Rohrleitungsverbindungen, die sie bei dem Bauvorhaben eingebaut hatte, eine ordnungsgemäße Druckprüfung durch. Einige Tage nach der Inbetriebnahme trat in einem Obergeschoss eine Leckage der Trinkwasserleitung an einer Pressverbindung des Kaltwasserrohrs auf; innerhalb von vier Stunden traten über 120.000 l Wasser aus. Das Wasser war aus einer unverpressten Verbindung ausgetreten. Durch den Wasseraustritt wurden 55 Zimmer, Büros und ein Schulungszentrum schwer beschädigt. Geltend gemacht wurde ein Schadenersatzanspruch i.H.v. 1,6 Mio. Euro.

Vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Schadensvorfalls sowie weiterer Schadensvorkommnisse war die Handwerksfirma der Auffassung, die Pressverbindungen der Herstellerfirma erfüllten nicht die Eigenschaft unverpresst undicht und die Herstellerfirma hafte daher aus der HÜV.

Das lehnte die Herstellerfirma ab. Sie wendet ein, die SHK-Firma hätte zunächst ein Schiedsgutachterverfahren durchführen müssen. Außerdem sei die Klage wegen Verletzung der Obliegenheiten abzuweisen. Die Herstellerfirma sei bei der Feststellung des Schadens praktisch ausgeschlossen gewesen; eigene Feststellungen seien ihr unmöglich gemacht worden. Sie bestreitet ferner, dass ein Produktfehler vorliege. Der Schaden sei nicht wegen eines Produktfehlers entstanden, sondern weil die Handwerksfirma nicht nur die Verpressung unterlassen bzw. falsch vorgenommen, sondern auch die Druckprüfung vor der Inbetriebnahme nicht fachgerecht durchgeführt habe. Die Funktion unverpresst undicht setze zwingend eine fachgerechte Druckprüfung nach den Vorgaben des Herstellers bzw. dem Stand der Technik gemäß Merkblatt des Zentralverbandes voraus.

Die Gerichte gaben der Handwerksfirma allerdings in zwei Instanzen kein Recht, obgleich der entscheidende Senat des OLG München in der Sache mit der SHK-Firma davon ausging, dass die streitgegenständlichen Fittings – jedenfalls nach dem Sach- und Streitstand – an einem erheblichen Produktfehler litten; sie erfüllen nämlich die zur Vermeidung von schadensträchtigen Leckagen versprochene, sicherheitsrelevante Eigenschaft unverpresst undicht nicht zuverlässig.

Entscheidend war allerdings, dass die Handwerksfirma das von der Herstellerfirma vorgegebene Prüfprogramm nicht eingehalten hat. Die Haftungsübernahmevereinbarung zwischen Zentralverband und Beklagtem sei allerdings dahingehend auszulegen, dass Fittings die geforderte Eigenschaft – nur, dann aber zuverlässig – zeigen müssen, wenn das von der Herstellerfirma vorgegebene Prüfprogramm eingehalten wird; Nur in diesem Fall übernimmt der Hersteller die Garantiehaftung aus der Vereinbarung. Aus der Haftungsübernahmevereinbarung ergebe sich, dass das Mitglied gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 – bei „Strafe“ des Haftungsausschlusses – die Obliegenheit trifft, die gültigen Installations- und Verlegungsanleitungen sowie sonstige Anleitungen des Herstellers einzuhalten.

Ferner hätte die Handwerksfirma, ausweislich der HÜV, die Herstellerfirma unverzüglich informieren und ihr eine Begutachtung der Schadenstelle ermöglichen müssen, außerdem dafür Sorge tragen müssen, dass die schadenursächliche Rohrverbindung sichergestellt wird. All dies ist im vorliegenden Fall unterblieben.

Das führt zur Erkenntnis, dass das Procedere und die Inhalte der HÜV sorgfältig beachtet werden müssen, wenn aus ihr Ansprüche abgeleitet werden sollen.

Zur Handhabung der HÜV

Damit bei der Inanspruchnahme nichts schiefgeht, sind die Spielregeln der HÜV einzuhalten:

Zu den in den HÜV geregelten Obliegenheiten für SHK-Betriebe gehört, dass die zum Zeitpunkt der Installation/Verlegung gültigen Installations- und Verlegungsanleitungen der HÜV-Partner einzuhalten sind. Soweit Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen zum Installations-/Verlegungszeitpunkt zu beachten sind, sind auch diese Anleitungen relevant. Zur Anspruchstellung muss der SHK-Betrieb bei auftretenden Schäden innerhalb von 7 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, dass der Schaden auf ein Produkt der Beklagten zurückzuführen ist, eine Meldung bei der Herstellerfirma sicherstellen. Sodann ist der Herstellerfirma Gelegenheit zu geben, vor der Instandsetzung den Schaden selbst durch Sachverständige feststellen und begutachten zu lassen. Ferner muss der SHK-Betrieb die für den Schaden ursächlichen Teile bis zu einer endgültigen Abwicklung des Schadens aufbewahren und der Herstellerfirma auf Anforderung zur Verfügung stellen.

Im Falle der Verletzung einer der vorstehend genannten Obliegenheiten riskieren die Anspruchsteller, dass die HÜV-Partner von der Haftung aus dieser Vereinbarung befreit werden.

Fazit

Der vorliegende Rechtsstreit ist im Hinblick auf das für die Handwerksfirma negative Ergebnis ein Fall mit Seltenheitswert. Eine übergroße Zahl anderer HÜV-Fälle hat zu einer komfortablen Absicherung von Handwerksfirmen geführt. Die HÜV haben sich seit vielen Jahren für das SHK-Handwerk bewährt. Sie sind ein einzigartiges System und bedeutende Faktoren im Reklamationsmanagement und bei der Haftungsprävention, wie sie in keinem anderen Handwerksbereich in diesem Umfang zu finden sind. Allein, dass es HÜV gibt, führt aber noch nicht zum Sicherheitsmodus für die Mitgliedsbetriebe. Erst die Beachtung der Spielregeln zu den HÜV eröffnet den Weg zur Haftungsfreistellung im Fall von Produktmängeln.

Mehr Infos

Weitere Informationen zu den HÜV halten die SHK-Fachverbände bzw. der Zentralverband Sanitär ­Heizung Klima (www.zvshk.de ) auf ihren Internetseiten vor.

Autor

Rechtsanwalt Dr. jur. Hans-­Michael Dimanski
ist Partner der Magdeburger Kanzlei „Dr. Dimanski • Schermaul • Rechtsanwälte“. Außerdem ist er als Geschäftsführer der Fachverbände SHK in Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig.

Bild: RA Dimanski

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