Die komplette Neufassung des Mess- und Eichgesetzes bringt gravierende Änderungen für Gebäudeeigentümer mit sich. Sie sind beispielsweise erstmals in der Verantwortung, neuinstallierte Verbrauchszähler für Strom, Wasser, Wärme und andere Energieformen dem Eichamt zu melden sowie selber für den rechtzeitigen Austausch innerhalb der Eichfrist zu sorgen. Verbrauchsabrechnungen auf Basis von Zählerständen nach Ablauf der Eichfrist sind nicht mehr zulässig. Damit Vermieter nicht unversehens in diese Falle geraten, sollten Fachhandwerker ihre Kunden aus der Wohnungswirtschaft informieren.
Die Neufassung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), rechtskräftig ab dem 1. Januar 2015, soll das Inverkehrbringen von Messgeräten für Verbrauchsgüter harmonisieren und vereinfachen. Künftig entfällt die Ersteichung durch die zuständige Behörde. Sie wird durch eine Konformitätserklärung von dafür zugelassenen privatwirtschaftlichen Unternehmen abgelöst. Damit jedoch die Eichämter der Länder ihre hoheitliche Aufgabe im Sinne des Verbraucherschutzes weiter wahrnehmen können, sind Energiemengen- und Wasserzähler spätestens sechs Wochen nach der Installation der Behörde zu melden.
Die Verantwortung dafür trägt künftig der Messgeräteverwender – in der Wohnungswirtschaft also der Immobilieneigentümer. Es wird an einer Lösung für das Internet unter http://www.eichamt.de gearbeitet, um diesen Prozess möglichst schlank zu gestalten. Für die Meldungen werden aber auch der Post- und der Faxweg offen stehen.
Anhand der Registrierungen behalten die Eichämter die Kontrolle, dass nur Messgeräte mit gültiger Eichfrist genutzt werden. Denn: Nach Ablauf der Eichfrist abgelesene Verbrauchswerte dürfen zur Abrechnung nicht mehr genutzt werden. Verstöße können mit bis zu 50 000 Euro Bußgeld belegt werden. Auch das möglicherweise fahrlässige Versäumnis eines damit beauftragten Abrechnungsdienstes soll nicht strafbefreiend wirken. Meldepflichtig sind geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte, die ab dem 1. Januar 2015 eingebaut bzw. ausgetauscht werden.
Die Fristen sind tagesgenau einzuhalten
Gemäß dem neuen MessEG dürfen die Zähler nur bestimmungsgemäß im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, also nur innerhalb der Eichfrist, wenn damit Kosten abgerechnet werden. Die Werte selbst dürfen auch bei einem Tag Fristüberschreitung nicht mehr genutzt werden. Verbräuche für Zeiträume nach Überschreitung der Eichfrist eines Zählers sind dann gemäß Heizkostenverordnung (HKVO) zu schätzen.
Dazu ein Beispiel: Die Eichfrist eines Kaltwasserzählers endete zum 31. Dezember 2013. Die Ablesung erfolgt am 20. Februar 2014. Verbrauchswerte, die anhand dieses Zählers ermittelt wurden, wurden für die Rechnungsstellung genutzt. Der Vermieter trug dann das Risiko für die Richtigkeit der Messwerte, wenn es zu einer Anfechtung durch den Mieter gekommen wäre. Diese Vorgehensweise ist jetzt nicht mehr zulässig. Die Messwerte der abgelaufenen Zähler dürfen nicht mehr verwendet werden. In der Heizkostenabrechnung ist der Verbrauch zu schätzen bzw. gemäß BGB nach Quadratmetern abzurechnen – mit entsprechendem Konfliktpotenzial als Folge.
Beispiel fristgerechter Eichaustausch: Die Eichfrist eines Warmwasserzählers endet zum 31. Dezember 2015. Gängige Praxis war bislang, den Zähler dann zu Jahresbeginn des Folgejahres auszutauschen, beispielsweise im Januar 2016. Diese Vorgehensweise schließt das überarbeitete MessEG aus. Die Zähler sind bestimmungsgemäß bis spätestens 31. Dezember 2015 gegen neu geeichte bzw. konformitätsbewertete Verbrauchszähler zu tauschen.
Aktueller Beratungsbedarf für die Wohnungswirtschaft
Die Konsequenzen der Eichgesetzänderungen zum 1. Januar 2015 sind vielen Wohnungsunternehmen und Wohneigentümergemeinschaften nicht ausreichend bekannt. Daher empfiehlt der Systemanbieter für Messtechnik WDV/Molliné Fachhandwerkern, aktiv auf Kunden zuzugehen. Ein ausführliches Blatt mit Erklärungen zu den Gesetzesänderungen und Handlungsempfehlungen können Sie auf der Homepage von WDV/Molliné herunterladen. Alternativ haben wir bei den SBZ Extras einen direkten Link hinterlegt.
Auch Abrechnungsdienstleister müssen reagieren, um ihren Kunden weiterhin rechtskonforme Abrechnungen bieten zu können. WDV/Molliné übernimmt als zu beauftragende Dienstleistung die Anmeldung der Zähler bei der zuständigen Eichbehörde. Geschäftsführer Frank Molliné erklärt hierzu: „Unsere Kunden können sicher sein, dass die Meldung korrekt und fristgerecht erfolgt“. Und noch eine weitere Empfehlung: „Da die spezifischen Eichfristen der Zähler den Ablesetermin maßgeblich beeinflussen, kommt dem rechtzeitigen Zugang bei der Ablesung noch größere Bedeutung zu. Deshalb lohnt es sich, beim nächsten Zähleraustausch auf funkbasierte Geräte umzusteigen.“
Das Unternehmen bietet ergänzend dazu eine Auslesesoftware für die Funkzähler an. Die gesammelten Daten können entweder an vorhandene Abrechnungsprogramme übertragen oder auf einem geschützten Bereich unter https://www.molline.de/index.php für die Erstellung von Heiz- und Verbrauchskostenabrechnungen weiterverarbeitet werden.
SBZ Extras
Das ausführliche Blatt mit Erklärungen zu den Gesetzesänderungen und Handlungsempfehlungen ist auf der Homepage von WDV/Molliné hinterlegt. Bei unseren SBZ Extras finden Sie den direkten Link dorthin: