Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen dafür sorgen, dass die dort installierten Wärmeerzeuger bis September 2024 eine technische Überprüfung erhalten. Das schreibt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) vor, die am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV unterscheidet sich allerdings von dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.0 (gemäß DIN EN 15378). Stattdessen ist in einem vereinfachten Verfahren visuell zu prüfen,
Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. Die Heizungsprüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden.
Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Allerdings: Die Maßnahmen sind mit dem Eigentümer abzustimmen und von diesem zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt möglicherweise, wenn beispielsweise innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Weil das Ergebnis der Heizungsprüfung in Textform festzuhalten ist, hat der ZVSHK eine Muster-Vorlage für einen Ergebnisbericht erstellt. Dieser steht zum Download bereit zusammen mit weiterführenden Informationen unter zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL48117682 eingeben). Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung und Dokumentation eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.
Ein hydraulischer Abgleich muss in größeren Wohngebäuden mit einer Gaszentralheizung mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis Mitte September 2024 vorgenommen werden, in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sowie in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche hat dies bereits bis Ende September 2023 zu erfolgen.