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GEWÄHRLEISTUNG

Fremdmaterial beigestellt?

Im geschäftlichen Alltag kommt es gelegentlich vor, dass Kunden für den Auftrag erforderliche Bauteile wie z. B. Armaturen, Lichtschalter, Heizkörper selbst besorgen und beistellen wollen. Würde der Fachbetrieb sich darauf einlassen, könnte dies rechtliche Auswirkungen haben. Denn wenn alle Leistungen inklusive des Materials aus einer Hand kommen, nämlich der des Unternehmers, ist die Sachlage im Fall eines Mangels klar: Der Handwerker muss den Mangel im Rahmen der Gewährleistung beheben.

Wird aber Material kundenseitig gestellt, wird die Sache ungleich komplizierter, da der Handwerker lediglich für seine Werkleistung haftet, nicht aber für Mängel an beigestellten Produkten. Für einen Juristen stellen sich dann meist verschiedene Fragen, um die Dinge klären zu können. Weil dies in der Regel schwierig und aufwendig ist, gibt der ZVSHK in einem Ratgeber Recht wichtige Tipps, die noch vor Vertragsschluss bzw. Einbau des Materials bedacht werden sollten. Organisierte Innungsbetriebe finden die Website unter www.zvshk.de (als Suchwort den Quicklink QL59117593 eingeben) und können sich die dreiseitige PDF-Datei herunterladen.