Seit Jahrzehnten gibt es Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) zwischen dem ZVSHK und Vertragspartnern aus der SHK-Branche. Wie schon die ursprüngliche Vereinbarung dient auch die seit drei Jahren modifizierte HÜV 2.0 der Absicherung der organisierten Innungsbetriebe. „Denn sie bewirkt, dass unsere Mitgliedsbetriebe in einem Schadensfall nicht alleingelassen werden. Sofern das Produkt eines Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller“, betont Carsten Müller-Oehring, Geschäftsführer Recht beim ZVSHK. Die HÜV 2.0 hat zudem den Vorteil, dass auf die oftmals strittige Unterscheidung zwischen „großem“ und „kleinem“ Werkvertrag verzichtet wird. Der HÜV-Partner gewährt dem SHK-Betrieb die Ansprüche aus der neuen HÜV 2.0 unabhängig vom Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zwischen dem Endkunden und dem SHK-Betrieb im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme des SHK-Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme der werkvertraglichen Leistung. Zudem ermöglicht der ZVSHK unter anderem einen digitalen Schadensmeldeprozess für eine einfache und schnelle Abwicklung im Schadensfall.
Inzwischen haben weitere Hersteller einem aktualisierten Vertragswerk HÜV 2.0 zugestimmt – neuerdings auch unter anderem Conel, Cosmo und Vigour. Die Liste steht für organisierte Innungsbetriebe zum Download bereit unter www.zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL57123172 eingeben und mit Passwort einloggen). Auf der Website erhält man zudem weitere Infos und findet Antworten auf häufig gestellte Fragen.