Der Begriff „Familie“ wird im vorliegenden Text nicht im juristischen Sinne verstanden, sondern gemeint sind Menschen, die dauerhaft füreinander Verantwortung tragen wollen, wohl wissend, dass sich die im Zeitlauf durchaus ändern kann, nicht mehr alle einmal eingegangenen Beziehungen lebenslang Bestand haben.
Wirtschaftliche und steuerliche Betrachtung
Oftmals arbeiten Angehörige unentgeltlich in Handwerksunternehmen mit, alternativ besteht die Möglichkeit einer formalen Einstellung bzw. Beschäftigung. Bei unentgeltlicher Beschäftigung erhöht sich entsprechend der Betriebsgewinn, womit auf den ersten Blick die steuerlichen Unterschiede unwesentlich erscheinen, vor allem wenn der Ehepartner tätig ist und eine Zugewinngemeinschaft besteht. Unbürokratisch und flexibel kann so geholfen werden, zumal die Gewinne ohnehin „in einer Kasse landen“.
Bei den Steuern verfolgt der Gesetzgeber eine inkonsequente Linie. Ehe und Familie stehen bekanntlich unter dem Schutz des Grundgesetzes. Ehepartner werden über die mögliche Zugewinngemeinschaft steuerlich begünstigt, während bei den Kindern eine differenzierte Situation besteht. Solange Eltern Verantwortung tragen, ist deren Existenzminimum steuerfrei bzw. durch das Kindergeld gedeckt, während mit Schritt in die selbstverantwortliche Lebensführung die Kinder steuerlich wie fremde Dritte behandelt werden, aber beim Erbe wiederum Vergünstigungen bestehen. Weitere Angehörige bekommen nur im Erbfall steuerliche Vorteile eingeräumt, welche mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad zurückgenommen werden. Den zunehmend vielfältigeren Lebensentwürfen wird der Gesetzgeber immer weniger gerecht.
Ein entscheidender Unterschied zwischen unentgeltlicher und angestellter Tätigkeit innerhalb der Familie besteht bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Gesamtausgaben für Sozialversicherungsbeiträge liegen für 2021 bei fast 40 Prozent, wenn Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile einbezogen werden. Allerdings muss man fairerweise einräumen, dass für die entsprechenden Beiträge Leistungen erworben werden. Während eine Mitversicherung bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung über den Ehepartner erfolgt, würden bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung eigene Ansprüche geschaffen.
Steuern, genauer Einkommens- bzw. Gewinnsteuern, können nur eingespart werden, wenn auch entsprechende Einkünfte erzielt werden, was in der aktuellen Situation auf die meisten SHK–Fachhandwerksbetriebe zutreffen wird.
Arbeitsverhältnisse
In einem Familienbetrieb besteht die Möglichkeit einer sogenannten familienhaften Mitarbeit, wenn ein Familienangehöriger nur gelegentlich aushilft und Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, die Entlohnung also ungewöhnlich niedrig oder ungewöhnlich hoch ausfällt.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei bei Verwandten das Weisungsrecht abgeschwächt sein kann, das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für die Tätigkeit darstellt und über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht, das Entgelt zur freien Verfügung ausgezahlt und auf das eigene Konto überwiesen werden.
Der Betriebsinhaber sollte das richtige Arbeitsverhältnis auswählen. Wird eine familienhafte Mitarbeit vermutet, besteht aber tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, drohen hohe Nachzahlungen in die Sozialversicherungen. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angegeben und besteht eine familienhafte Mitarbeit, verfallen die erworbenen Ansprüche in der Sozialversicherung, wovon vor allem Rentenansprüche, aber auch das Arbeitslosengeld betroffen ist. Im Zweifel gilt, den Steuerberater anzusprechen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Ebenso hilft die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung weiter. Zwar würden Fehleinordnungen wahrscheinlich erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, ob und wann diese erfolgt, kann jedoch kein Betroffener wissen. Fehler geschehen oftmals unbewusst, vor allem wenn sich ein Arbeitsverhältnis langsam, oft unmerklich, in die eine oder andere Richtung verändert.
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen in bestimmtem Umfang bei der Gehaltshöhe, welche bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung beim Ehepartner aufgrund der Sozialversicherungsbeträge meistens am unteren Rand der Möglichkeiten ausgewählt wird. Ein relativ hoher erfolgsabhängiger Entgeltbestandteil kann die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs ein wenig „puffern“ und aufgrund der Progression der Steuertarife Vorteile generieren.
Bei Familienangehörigen, die nicht gemeinschaftlich veranlagt werden, ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Wenn exemplarisch von einem Spitzensteuersatz von 42 % des Betriebsinhabers ausgegangen wird, vermindert sich dessen Steuerlast entsprechend um 0,42 Euro je ausgezahltem Euro Entgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der angesprochenen 40 % relativieren jedoch einen möglichen Vorteil aus Sicht der Gesamtbelastung, selbst wenn der mitarbeitende Angehörige ein steuerfreies Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9744 Euro bezieht. Damit ist die entscheidende Frage, welcher Nutzen bzw. welche Priorität dem Erwerb entsprechender Ansprüche in der Sozialversicherung eingeräumt wird.
Im Fall von Auftragsrückgängen ist es meist einfacher, den Angehörigen zu entlassen bzw. in Kurzarbeit zu schicken als familienfremde Mitarbeiter, zumal das Arbeitslosen- bzw. Kurzarbeitergeld der Familie zugutekommt. Bei zeitweisem Bezug von Arbeitslosengeld in einem Jahr ist der sog. Progressionsvorbehalt zu beachten. Arbeitslosengeld wird nicht besteuert, weiteres Einkommen allerdings so, dass dies steuerlich auf dem Arbeitslosengeld aufsetzt, wobei aufgrund des progressiven Tarifs Einkommenssteuer-Nachzahlungen anfallen.
Kurzfristige Beschäftigung
Nicht selten helfen Angehörige aus, wenn es im übertragenen Sinne „brennt“, ungeplanter Arbeitsaufwand entsteht oder Mitarbeiter ausfallen. Die notwendige Flexibilität besitzen Angehörige, die keiner Beschäftigung, zumindest keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, außerdem bringen sie die notwendige Erfahrung mit, um kurzfristig einzuspringen, womit z. B. die Generation angesprochen ist, die die Verantwortung abgegeben hat. Meistens ist es „Ehrensache“ und Selbstverständlichkeit zu helfen, wenn man gebraucht wird, dabei kann eine „offizielle“ Beschäftigung steuerlich vorteilhafter sein.
Die kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, wobei letztere Angabe dann relevant wird, wenn nicht fünf Tage je Woche die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Tätigkeit nur gelegentlich anfällt, nicht über zusammenhängende 18 Arbeitstage ausgeführt wird und der tägliche Arbeitslohn nicht 72 Euro und durchschnittlich 12 Euro je Arbeitsstunde überschreitet. Auf diesem Wege kann jährlich ein maximales Einkommen von 6720 Euro erzielt werden.
Der Betriebsinhaber kann den Lohn pauschal mit 25 % versteuern, Lohnsteuerdaten werden nicht übermittelt. Entsprechend kann auch die Vorgängergeneration, die evtl. über Einkommen, z. B. aus Vermietung oder Wertpapieren verfügt, eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Damit hängt die Steuerersparnis von dem Grenzsteuersatz des Inhabers ab. Setzt man einen Spitzensteuersatz, ohne Reichensteuer, von 42 % an, sinkt die Gesamtsteuerlast um 17 % respektive 1142 Euro.
Diese pauschale Steuer kann nicht im Rahmen der Steuererklärung des Angehörigen geltend gemacht werden. Erfolgt keine weitere Beschäftigung, ist der Grundfreibetrag zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschalbetrag so hoch, dass der pauschale Steuersatz von 25 % kaum erreicht wird. Dann kann der Arbeitnehmer, etwa ein Kind, das sich noch in der Schule oder Hochschule befindet, selber die Einkommensteuer tragen, womit bei Unterschreitung des Grundfreibetrages die Besteuerung entfällt. Dennoch mindern die max. 6720 Euro unverändert den Betriebsertrag, womit beim angesetzten Steuersatz von 42 % 2822 Euro Steuern jährlich entfallen.
Minijob
Bei einer regelmäßigen Beschäftigung über die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung hinaus und bis zu einem Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorteilhafter als ein normales Arbeitsverhältnis sein. Diese Belastung erfolgt pauschal und unabhängig von anderen Einkommensarten. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 2 %, die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt ca. 30 %. Einkommen und Sozialversicherungsbeiträge mindern den Gewinn und damit die Steuerlast des Arbeitgebers, sprich des Betriebsinhabers. Damit liegt die Entscheidungsgrenze bei ca. 30 % Steuerlast des Steuerpflichtigen, wobei wiederum der Grenzsteuersatz zur Anwendung gelangt, der bei wirtschaftlich erfolgreichen SHK-Fachhandwerksbetrieben höher liegen dürfte.
Ist z. B. die mit ihrem Mann gemeinschaftlich veranlagte Ehefrau tätig und beträgt der Grenzsteuersatz des Betriebes bzw. des Inhaberehepaares 42 %, werden 12 % eingespart, bei 5400 Euro sind somit 648 Euro weniger an Steuern fällig.
Fazit
Kein SHK-Fachhandwerker, kein Angehöriger wird durch die steueroptimierte Zusammenarbeit im Familienkreis arm oder reich, wobei dennoch beachtliche Summe jährlich eingespart werden können, wie die knappe Beispielrechnung aufzeigt:
9744 x 0,42 = 4092 Euro.
1142 x (0,42 – 0,25) = 194 Euro.
5400 x (0,42 – 0,3) = 648 Euro.
Die in Summe 4934 Euro jährlich dürften es durchaus wert sein, sich mit dem Sachverhalt näher zu beschäftigen. Dabei ist der Anzahl an beschäftigten Familienmitgliedern keine Grenze gesetzt, sodass die Beträge durchaus steigen können.
Info
Familie und Steuern, 1. Auflage 2021
Das Buch von SBZ-Autor Thomas Schneider erläutert die für Familien und ihre Kinder wichtigen steuerlichen Sachverhalte. Themen sind: Steuervorteile und Gestaltungsmöglichkeiten mit Kindern, Familienleistungsausgleich, Elterngeld, Kinderbetreuungs-/Ausbildungskosten, Erbschaftssteuer, Vermögensübertragung. Der Ratgeber ist kartoniert und umfasst 152 Seiten. Er ist im HDS-Verlag erschienen und kostet 39,90 Euro.