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abP, abZ und ETA richtig lesen

Für Planer und Anlagenbauer gehören Einbauanleitungen und technische Unterlagen zwangsläufig zur täglichen Routine. Sie beschreiben die benötigten Produkte inklusive der möglichen Einbauarten und geben Hinweise für die Ausführung. Die gleiche Funktion übernehmen bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Im Vergleich zu technischen Broschüren der Hersteller haben sie jedoch für die Ausführung einen bindenden Charakter. Die einfache Schlussfolgerung lautet: Wenn der Ersteller den Einbau wie im Verwendbarkeitsnachweis beschrieben ausführt, übernimmt er nur für den Einbau die Verantwortung. Die Funktion für den Brandfall wird durch den Verwendbarkeitsnachweis „übernommen“. Hält sich der Ersteller nicht an die Vorgaben, ist die Funktionsfähigkeit nicht durch eine Brandprüfung bestätigt. Dann übernimmt der Anlagenbauer / Installateur nicht nur die Verantwortung für den Einbau, sondern auch für die Abschottungsfunktion.

Doch nach einem Brandereignis und dem Versagen einer Abschottung die Verantwortung zu verteilen, würde dem Brandschutz nicht gerecht. Daraus ergibt sich: Nur die im Verwendbarkeitsnachweis beschriebenen Einbauarten sind zulässig, alles andere sind Abweichungen. Ob eine Abweichung wesentlich oder nicht wesentlich ist, kann ohne fundierte Kenntnisse kaum abgeschätzt werden.

Die eigentliche Verantwortung des Anlagenbauers / Installateurs ist es also, bei unumgänglichen Abweichungen festzustellen, dass die Funktion ohne Einschränkungen gegeben ist. Deshalb ist es ratsam, sich Hilfe vom Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises einzuholen. Aber auch dessen Aussagen sind mit gebotener Vorsicht anzuwenden. Mitunter werden Aussagen getätigt, die einer Prüfung nicht standhalten würden. Tatsächlich übernimmt jedoch der Ersteller der Abschottung (Anlagenbauer / Installateur) durch seine Übereinstimmungserklärung auch die Verantwortung für Aussagen des Inhabers des Verwendbarkeitsnachweises, wenn diese beim Einbau der Abschottung genutzt (verwendet) wurden.

Grundsätzlich gilt: Eine Verminderung des Feuerwiderstands (Verletzung des Schutzziels) durch eine Abweichung ist nicht akzeptabel. Für allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) gilt: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist eine Abweichung. Die Vermeidung von Abweichungen ist grundsätzlich anzustreben. Das ist der sicherste Weg für den Ersteller einer Abschottung. Herstellerunterlagen, auch wenn diese fachliche Informationen beinhalten, können den Verwendbarkeitsnachweis in keinem Fall erweitern. Dies ist nur durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) möglich.

Hinweis: Durch die überarbeitete Musterbauordnung MBO (Fassung November 2002, geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016), müssen sich alle Baubeteiligten mit neuen Begriffen beschäftigen. Für die abZ von Bauarten wird künftig eine allgemeine Bauartgenehmigung richtungsweisend sein, die ZiE (Zustimmung im Einzelfall) wird dann zur vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung.

Verwendbarkeitsnachweise

Die derzeitige Situation bei Bauprodukten ist durch die europäische Einflussnahme gekennzeichnet. Dabei ist der Gedanke des freien europaweiten Handels ein wesentlicher Faktor. Dadurch können Produkte und Bauarten, die durch eine einheitliche, harmonisierte Norm beschrieben sind, europaweit gehandelt werden (CE-Kennzeichnung). Es gibt aber auch Bereiche, die nur sehr schwer genormt werden können. Darunter fallen Rohrabschottungen. Um sie verwenden zu können, wird eine andere Form des Nachweises für die gewünschte Funktion benötigt, der Verwendbarkeitsnachweis.

Für die Zulassung von Bauprodukten und Bauarten ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) zuständig. Gleichwohl stellt das DIBt auch Europäische Technische Bewertungen (ETA) aus. Obgleich einheitlich von einem Verwendbarkeitsnachweis gesprochen wird, ist für den Praktiker von Bedeutung, dass ETA vollkommen anders gelesen und angewendet werden müssen als die nationalen Verwendbarkeitsnachweise abZ und abP. Sie beziehen sich auf deutsches Baurecht, ETA dagegen bewerten das Produkt unabhängig von den Anforderungen des nationalen Rechts.

Die in einer ETA beschriebenen Leistungen beziehen sich auf die Anforderungen aller Mitgliedstaaten der EU, die im Leistungsstand und im Verwendungszweck unterschiedlich sein können. Daher sind in den ETA auch Angaben für den Produkteinbau enthalten, die nicht mit dem deutschen Baurecht vereinbar sind. Für die Auswahl und den Einbau von Abschottungen muss bei einer ETA vom Planer bzw. Anlagenbauer / Installateur ausgesucht werden, welche Anwendung für eine Bauaufgabe in Deutschland relevant (zulässig) ist.

Merke: abZ, abP und ETA sind Verwendbarkeitsnachweise, die zur Anwendung kommen, aber unterschiedlich anzuwenden sind. Bei einer ETA ist die „nicht wesentliche Abweichung“ nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig, es muss strikt nach ETA ausgeführt werden.

Was bei einer ETA zu beachten ist

Wie bei einer abZ sind bei einer ETA Brandprüfungen die Grundlage. Jeder Hersteller einer Abschottungslösung kann aber für eine ETA die Art der Prüfung, den Einbau der Prüflinge, die Dauer der Beflammung (z. B. 30 oder 90 min) usw. selbst bestimmen. Für die Erstellung einer nationalen abZ durch das DIBt sind bestimmte bauaufsichtliche Kriterien vorgegeben. Nur wenn eine Prüfung diese Kriterien erfüllt, kann die erfolgreich geprüfte Art des Einbaus Inhalt einer abZ werden. Der Vorteil für den Anwender: In der abZ sind automatisch die aktuellen bauaufsichtlichen Anforderungen für den Einbau einer Abschottung enthalten.

Für eine ETA können dagegen verschiedene Konfigurationen für die Brandprüfung gewählt werden. Damit sind in der ETA auch Prüfkriterien enthalten, wenn diese nicht mit den nationalen Anforderungen übereinstimmen.

Ein prägnantes Beispiel ist die Abschottung von Entwässerungsleitungen: Eine Kunststoffleitung für die Hausentwässerung wird im nationalen Recht für eine abZ so geprüft, dass im Brandraum und außerhalb des Brandraums ein offenes Rohr angeordnet ist. Hintergrund ist, dass in der Praxis auch ein nach oben hin offenes Rohr vorhanden ist. Hat das Rohr die Prüfung (Bild 1) bestanden, erhält es eine abZ. Obwohl diese Prüfanordnung mit offenen Rohrenden nicht ausdrücklich in der abZ steht, ist sie hinterlegt.

Bei einer ETA stellt sich das etwas anders dar. Einige Mitgliedsstaaten vertreten die Auffassung, dass ein geschlossenes Rohr für die Prüfung und die Übertragung in die Praxis ausreichend ist. Also darf der Hersteller eine Rohrabschottung mit dem Rohr offen oder auch geschlossen in allen Variationen (oben /unten) prüfen und eine erfolgreiche Prüfung als Inhalt für eine ETA beantragen. Aber: Ein außerhalb des Brandraums geschlossenes Kunststoffrohr ist gegenüber einem im Brandraum offenen Rohr im Verhalten vollkommen anders zu bewerten. Zudem benötigt ein offen geprüftes Rohr wesentlich mehr Aufwand für die Abschottung und damit höhere Kosten innerhalb der Abschottungskonstruktion, um eine Prüfung zu bestehen.

Rohrabschottungen können also in allen Varianten geprüft werden. Als Unterscheidungsmerkmal werden die Konfigurationen beschrieben. Werden Rohre offen oder geschlossen geprüft, wird das mit der Bezeichnung „Uncapped“ (offen) mit dem Kurzzeichen „U“ und für „capped“ (geschlossen) mit dem Kurzzeichen „C“ gekennzeichnet (Bild 2).

Gemäß deutschem Baurecht darf eine Abschottung für ein Kunststoffrohr in der Hausentwässerung nur dann eingesetzt werden, wenn die Prüfung U/U (uncapped / uncapped; Rohrende offen innerhalb des Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des Prüfofens) erfolgreich bestanden wurde. Folglich darf aus der ETA nur diese Bauart verwendet werden, auch wenn weitere Konfigurationen (C/U oder U/C) geprüft wurden und in der ETA benannt sind.

Je nach Anwendung sind allerdings in Deutschland unterschiedliche Konfigurationen erlaubt. Beispiel: Wird ein Kunststoffrohr d 110 mm (DN 100) für die Hausentwässerung eingesetzt, darf nur eine als U/U beschriebene Bauart angewendet werden. Wird das gleiche Rohr im Trinkwasserbereich (bis d 110 mm) eingesetzt, darf auch die geprüfte Konfiguration (U/C) verwendet werden. Für eine mögliche Abschottung aus der ETA für eine Rohrabschottung (Hausentwässerung) mit Feuerwiderstand 90 Minuten ist die Bezeichnung „EI90 U/U“ erforderlich.

Merke: Bei einer abZ sind die Anforderungen für den Einbau enthalten und die Anwendungen können auch wie beschrieben eingebaut werden. Bei einer ETA muss der Anwender die richtige (zulässige) Anwendung aussuchen und dann genauso wie beschrieben einbauen. Die Verantwortung für den Anwender ist dadurch bei einer ETA größer als bei einem nationalen Verwendbarkeitsnachweis.

Beim Lesen einer ETA bieten die Anlagen einen schnellen Überblick. Meistens sind Skizzen und Tabellen zu finden, aus denen man die zulässigen Bauarten entnehmen kann. Bild 3 zeigt eine Auswahl möglicher Bauarten. Dabei kommt es auch auf Details an. Ist beispielsweise bei einer Schrägdurchführung ein Winkel bis 30° angegeben, darf der Einbau auch nur bis zu dieser Schräglage erfolgen.

Beispiel für Anwendung einer ETA

Bild 4 zeigt exemplarisch einen Anhang aus einer ETA. Darin ist für eine Brandschutzmanschette ein definiertes Rohr angegeben. Zu ersehen ist, dass verschiedene Bauarten (gerade, schräg, zwei 45°-Bögen, Elektroschweißmuffen, gerade eingemörtelt) enthalten sind. Diese Bauarten sind in den Anlagen meist als Skizzen ähnlich Bild 3 dargestellt. Allerdings wurde in diesem ETA-Beispiel mit unterschiedlichen Konfigurationen geprüft. Die in Bild 4 enthaltene Bauart „gerade“ ist mit offenem Rohr U/U geprüft und wird als EI90-U/U bezeichnet. Die anderen Ausführungen sind mit EI90-U/C geprüft und damit in Deutschland für ein brennbares Rohr als Abwasserleitung nicht anwendbar.

Die Auswirkung daraus ergibt sich beim Zusammenbringen der Bauaufgabe und dem Anwendungsnachweis. Die Bauaufgabe ist eine Abschottung des Abwasserrohrs in einer Massivdecke. Ersichtlich ist, dass nur ein einfaches gerades Rohr bis DN 100 (da 110 mm) mit der Manschette nach der ETA aus Bild 4 abgeschottet werden darf. Im Beispiel nach Bild 1 kann die oberste Etage – gerades Rohr – abgeschottet werden (in Bild 4 unter U/U gerades Rohr). Die unterste Abschottung in Bild 1 ist eine Bauart, die entweder als schräg oder mit 45°-Bögen eingestuft werden kann. Diese Abschottung ist aber durch die ETA aus Bild 4 nicht abgedeckt, da hier nur eine Prüfung mit U/C ersichtlich ist. Eine so eingebaute Abschottung wäre nicht abnahmefähig.

Merke: Bei einer ETA als Verwendbarkeitsnachweis müssen der Planer und der Anwender vorab sehr genau klären, für welchen Verwendungszweck die Rohrabschottung eingesetzt werden darf. Dies gilt besonders für notwendige Abschottungen von Hausentwässerungssystemen.

Praktische Anwendung und Abnahme

Auf der Baustelle wird gerne als Dokumentation für die Abnahme die Kennzeichnung als Schild nahe der Abschottung angebracht und ein Verwendbarkeitsnachweis übergeben, nach dem Motto: „Soll sich doch der Bauleiter, Bauherr oder Fachplaner selbst den Anwendungsfall heraussuchen und prüfen, ob er mit der eingebauten Abschottung übereinstimmt.“

Obwohl diese Vorgehensweise selbst von Brandschutzgutachtern häufig toleriert wird, ist sie weder sicher noch praxisgerecht. Nur weil es regelmäßig so gehandhabt wird, wird es nicht richtig. Wird die Abnahme verweigert, weil das Kennzeichnungsschild nicht zur Abschottung passt und der Einbau der Brandschutzmanschette laut Verwendbarkeitsnachweis so nicht zulässig ist, hat das eine einfache Konsequenz: Die Abschottung hat keinen Verwendbarkeitsnachweis. Der Hersteller der Abschottung (Installateur) muss dann den Nachweis erbringen, dass der Feuerwiderstand erfüllt ist oder baulich etwas ändern. Beides ist teuer.

Die Abnahme von Abschottungen verändert sich durch eine ETA. Die Vielzahl von Kombinationen innerhalb eines Verwendbarkeitsnachweises macht eine eindeutige Zuordnung unbedingt notwendig. Beispiele sind in Bild 4 zu finden. Bei der Dokumentation, die zur Abnahme vorgelegt werden muss, reicht es deshalb nicht aus, nur den Verwendbarkeitsnachweis beizufügen, sondern jede Anwendung ist detailliert in der ETA darzustellen (Übereinstimmungserklärung). Um dies zu vereinfachen, kann die jeweilige Anhangseite (sofern vorhanden) aus der ETA mit einer Zuordnungsmarkierung innerhalb der Tabelle die Anwendung bezeichnen (Beispiel in Bild 5). Um die Abnahme zu erleichtern, sollte im Kennzeichnungsschild ein Hinweis (Nr., Strangbezeichnung etc.) hinterlegt werden, der mit der Dokumentation gekoppelt ist.

Hinweis: In einer ETA werden als Bestandteil der Abschottung keine Übereinstimmungserklärungen oder Kennzeichnungsschilder verlangt, denn eine ETA erklärt nur die Leistung des geprüften Produkts. Die Anforderung Übereinstimmungserklärungen oder Kennzeichnungsschilder werden in die „Bauwerkseitigen Regelwerke“ (VV TB Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) verschoben. In der Folge sind sie in Ausschreibungen gesondert zu behandeln.

Einbaubestimmungen

Alles bis hier zur Anwendung einer ETA gesagte ist jedoch noch nicht ausreichend. Denn innerhalb der ETA werden weitere Hinweise für den Einbau gegeben. Deshalb ist es auch notwendig, die gesamte ETA als Dokumentation zu liefern. Im geschilderten Beispiel wird aus der ETA ersichtlich, dass eine vorhandene Schalldämmung einen wesentlichen Einfluss auf die Abnahmefähigkeit der Abschottung hat. Ist in der ETA gar keine Schalldämmung eingetragen, darf bei der Ausführung auch keine Schalldämmung verwendet werden, da es so nicht (erfolgreich) geprüft wurde. Ist nur eine Schalldämmung bis zu 3 mm aus PE-Schaum zulässig, darf auch keine größere Dicke der Schalldämmung und kein anderes Material verwendet werden (auch nicht, wenn das alternative Dämmmaterial brandschutztechnisch günstiger einzustufen ist).

Eine Schalldämmung hat stets einen besonderen Einfluss auf die Prüfergebnisse, denn der abzuschottende Durchmesser (Bauteilöffnung) und das Material (der durchgeführten Leitung) werden verändert. Da der Anwender die Auswirkung einer Abweichung nicht ohne eine brandschutztechnische Prüfung beurteilen kann, ist die vom Verwendbarkeitsnachweis abgedeckte Ausführung genau zu beachten.

Im gegebenen Beispiel würde schon die Verwendung eines 6 mm dicken PE-Schaumstreifens oder bei 5 mm eine deutliche Überlappung dazu führen, dass eine Übereinstimmungserklärung durch die „wesentliche Abweichung“ nicht mehr möglich ist. Auch praxisfremde Prüfanordnungen erlauben es dem Anwender nicht, die Ausführung an die Praxis anzupassen.

Extras

Begriffsdefinition

In unserem Extras-Bereich auf www.sbz-online.de finden Sie kurz gefasste Begriffe zu den Verwendbarkeitsnachweisen zum Download.

www.sbz-online.de/extras

Info

Wichtig für TGA-Planer und Anlagenbauer

TGA-Planer: Eine ETA kann Anwendungen enthalten, die nicht den deutschen Bauvorschriften entsprechen. Übereinstimmungserklärungen oder Kennzeichnungsschilder sind nicht Bestandteil einer ETA und müssen in der Ausschreibung gesondert berücksichtigt werden.

Anlagenbauer: Eine Abschottung besteht aus dem Einbau und der Funktion. Die Funktion wird durch Prüfungen nachgewiesen, deren Ergebnisse dem abP, der abZ oder einer ETA zugrunde liegen. Um für den Anwender eine Haftung für die Funktion auszuschließen, müssen alle Angaben aus dem Verwendbarkeitsnachweis strikt eingehalten werden.

Tipp

Auf den Punkt gebracht

Bei Rohrabschottungen ist eine abZ quasi eine Anleitung für den Einbau; bauaufsichtliche Anforderungen sind dabei schon einbezogen, beispielsweise die U/U-Prüfung für Kunststoffrohre in der Hausentwässerung.

Bei einer Rohrabschottung, die auf Basis einer ETA eingesetzt wird, muss genau unterschieden werden. Es darf nur die Anwendung zum Einsatz kommen, die vor Ort bauaufsichtlich zulässig ist.

Da die inhaltliche Darstellung einer ETA von den Vorgaben des Antragstellers und der ausstellenden Behörde abhängig sind, können ETAs schwer verständlich sein. Zudem können Übersetzungen die „Lesbarkeit“ erschweren.

Autoren

Dipl.-Ing. Gerhard Lorbeer ist in der Versorgungstechnik als Fachautor, Sachverständiger und Referent für Fachseminare tätig. Daneben ist er Mitglied in Normenausschüssen. glaurus@email.de

Dietmar Stump ist Fachjournalist. Sein Pressebüro DTS bearbeitet die Themenschwerpunkte Sanitär, Heizung und erneuerbare Energien. 67551 Worms, Telefon (0 62 41) 9 33 89 94, E-Mail: dietmar.stump@t-online.de