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Brandschutz

Neu: Kennzeichnungspflicht für abP-Rohrabschottungen

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Die Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten (ABM) hat weithin unbemerkt entschieden, dass künftig in die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) über Rohrabschottungen ein neuer Passus aufgenommen wird, über den – anders als bisher – eine Kennzeichnungspflicht für den Verarbeiter beim Einbau abP-pflichtiger Rohrabschottungen bestehet.

Die neue Kennzeichnungspflicht gilt für alle abP-basierten Rohrabschottungen aller Hersteller, sobald der Passus im Anwendbarkeitsnachweis integriert ist. Auf vertraglicher Basis hatten viele TGA-Planer / Bauherren solche Kennzeichnungen bereits in der Vergangenheit in ihren Ausschreibungen berücksichtigt, sodass beispielsweise Rockwool seit Langem spezifische Kennzeichnungsschilder für Conlit-Abschottungen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG), aber auch für die Abschottungen nach abP anbietet (siehe: Preisliste Haustechnik & Conlit Brandschutz).

Die neue aBG-Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten und dauerhaft lesbar sein:

1. die Herstellerbezeichnung der Abschottung
2. die Nummer des abP und das Datum seiner Erteilung
3. die Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12
4. den Namen des Errichters der Abschottung und
5. den Monat / das Jahr der Errichtung

Das entsprechend beschriftete Schild ist fest jeweils neben der Abschottung an der Wand bzw. Decke zu befestigen. ■